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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 937/05 
 
Urteil vom 22. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 11. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene, als selbstständigerwerbender Wirtschaftsprüfer tätige B.________ erlitt am 23. Juni 1999 bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Am 10. Januar 2002 meldete er sich wegen des Schleudertraumas, Nackenschmerzen, Übelkeit, Depressionen sowie wegen eines Rückenleidens zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen erkannte die IV-Stelle Bern auf einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach B.________ vom 1. Januar bis 31. März 2002 eine Viertelsrente und ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 24. Juni 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2005 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente "zuzüglich gesetzlichem Verzugszins auf der Differenz zu einer halben Rente seit 1. Januar 2003" zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
E. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.3 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind Beginn und Umfang des dem Beschwerdeführer unstrittig zustehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie die vorinstanzliche Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen), wobei insbesondere verlangt wird, dass dem Valideneinkommen in den Jahren 1998 und 1999 gebildete stille Reserven (angefangene Arbeiten und Rückstellung Ferien/Überzeit) hinzuzurechnen seien. 
2.2 Vorinstanz und Verwaltung errechneten das Valideneinkommen gestützt auf die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1998 und 1999 der X.________ AG, deren Alleinaktionär der Versicherte ist und seiner Einzelfirma Y.________ sowie aus den entsprechenden IK-Einträgen. Bereinigt durch den Abzug eines Zinsertrags von 4,5 % auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie durch Erhöhung um die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, resultierte für das Jahr 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. Erw. 3 hernach) ein Valideneinkommen von Fr. 154'880.-. 
2.3 Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständig-erwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/ EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die Ermittlung der Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen, müssen beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 ff.; Urteil A. vom 7. April 2004, I 202/03, Erw. 3.2). 
2.4 Gemäss Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 6. April 2004 sind die Auf- und Abrechnungen insoweit korrekt vorgenommen, als der Abklärungsdienst die Zinserträge auf dem investierten Eigenkapital vom Betriebsgewinn abzog und die persönlichen sozialversicherungs-rechtlichen Abgaben diesem hinzurechnete. Nicht durchzudringen vermag der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, es seien die stillen Reserven der Jahre 1998 und 1999 der Ermittlung des Valideneinkommens hinzuzurechnen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die X.________ AG nach Lage der Akten zumindest seit 1997, hinsichtlich Bildung und Auflösung stiller Reserven angefangene Arbeiten erst mit Rechnungsstellung verbuchte, womit beim Wechsel in ein neues Geschäftsjahr noch nicht in Rechnung gestellte Arbeiten des Vorjahres ausgewiesen und die entsprechenden Guthaben demnach grundsätzlich im Folgejahr verbucht wurden, wie sich aus den genehmigten Jahresrechnungen ergibt. Überdies gilt es zu beachten, dass die Aktiengesellschaft des Versicherten auch Angestellte beschäftigte, weshalb es ohnehin fehl geht, stille Reserven im Sinne der geltend gemachten angefangen Arbeiten in identischer Höhe dem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers hinzurechnen zu wollen. Richtigerweise legte das kantonale Gericht daher der Ermittlung des Valideneinkommens die im Rahmen des Einspracheverfahrens neu erstellten Jahresrechnungen "nach Berücksichtigung der Bildung von stillen Reserven" der Jahre 1998 und 1999 nicht zu Grunde. Nicht ausser Acht zu lassen ist aber, dass die Betriebsgewinne der Einzelfirma dieser Jahre erheblich schwanken. Im Jahr 1998 wird ein Gewinn von Fr. 66'989.- und im Jahr 1999 - trotz des im Juli 1999 erlittenen Schleudertraumas - ein solcher von Fr. 106'171.- ausgewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer nach Lage der Akten seit 23. Oktober 2000 nie mehr voll leistungsfähig war, fiel auch der Betriebsgewinn des Jahres 2000 mit Fr. 71'737.- höher als jener des Jahres 1998 aus. Diese Entwicklung lässt sich anhand der Unterlagen nicht erklären. Da aber nicht auszuschliessen ist, dass konjunkturelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielten, diese aber im Rahmen eines Einkommensvergleichs unberücksichtigt zu bleiben haben, ist das Abstellen auf das eher über einen kurzen Zeitraum erhobene Valideneinkommen zumindest zweifelhaft. Wie sich aus nachstehender Erw. 2.6 ergibt, braucht daher auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die als Lohnnachzahlung bezeichnete Summe von Fr. 20'000.- als separate unselbstständige Erwerbstätigkeit im Januar 1998 dem Valideneinkommen hinzuzurechnen ist oder bereits in der Buchhaltung einer seiner beiden Firmen erfasst wurde. 
2.5 Weiter überzeugt die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung auch insoweit nicht, als Validen- und Invalideneinkommen nicht auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 222) ermittelt wurden, wobei zudem zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Betriebsgewinne 1998/1999 und 2001/2002 auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (Rentenbeginn: BGE 129 V 222) an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung anzupassen sind (ZAK 1990 S. 517 und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). Mit Blick auf das an sich unbestritten gebliebene Invalideneinkommen ist ferner zu bemerken, dass die Eigenkapitalbemessung der Steuerbehörde für die IV-Stellen verbindlich ist. Beim Valideneinkommen bleiben das zuletzt vor Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ermittelte Eigenkapital und der damals gültige Zinssatz unverändert massgebend, während beim Invalideneinkommen die Höhe des Eigenkapitals und der Zinssatz sich nach dem Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung richten (Art. 18 Abs. 2 AHVV; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 75). Die IV-Stelle legte dagegen bei der Ermittlung beider Vergleichseinkommen die von der Steuerbehörde am 16. Januar 1998 verfügte Eigenkapitalbemessung (samt damals gültigem Zinssatz) zu Grunde. 
2.6 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten zweifelhaft, ob die von Verwaltung und Vorinstanz herangezogenen Vergleichszahlen eine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers bieten. Die Aktenlage erlaubt es insbesondere nicht, ein zuverlässiges Valideneinkommen zu ermitteln. Deshalb hat die ausserordentliche Bemessungsmethode Platz zu greifen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205), welche sich an der von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflussten betrieblichen Leistung, die der Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung und trotz dieser erzielen könnte, orientiert (vgl. Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht vom 6. April 2004). 
3. 
Nach Lage der Akten zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere unter Verweis auf den zuhanden der SUVA erstellten Unfallschein UVG, ist die IV-Stelle dabei korrekterweise davon ausgegangen, dass der Versicherte ab 23. Oktober 2000 bis 21. Januar 2001 zu 50 %, ab 22. Januar 2001 bis 24. Juni 2001 zu 25 % und ab 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird, weshalb die Berichte des Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 6. März 2001 sowie 30. Januar und 18. Februar 2002) keine hievon abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erlauben. Eine medizinisch begründete (zeitlich und masslich genügende) Arbeitsunfähigkeit, die das Wartejahr bereits im Oktober 2000 eröffnet hätte und den beantragten Rentenbeginn im Oktober 2001 begründen würde, ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, zumal sich Dr. med. G.________ im Bericht vom 30. Januar 2002 nicht nur aus psychiatrischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, sondern physische und psychische Beschwerden seiner Einschätzung zu Grunde legte, womit diese die im Unfallschein UVG attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entgegen den Einwänden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit das Wartejahr im Oktober 2001 - bei einer jährlichen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % ab 23. Oktober 2000 - gerade nicht erfüllt. 
4. 
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach nötigen weiteren Abklärungen, insbesondere was den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit des Versicherten angeht, anhand des in BGE 128 V 32 Erw. 4 aufgezeigten Vorgehens den Invaliditätsgrad auf der Grundlage des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (ausserordentliche Bemessungsmethode) verfügungsweise neu festlegt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 16. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: