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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_119/2008 
 
Urteil vom 22. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, 
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1982 geborenen, seit Geburt an Epilepsie leidenden M.________ auf Versicherungsleistungen. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 7. Mai 2008 lässt M.________ einen am 21. April 2008 verfassten Bericht des Behindertenwerks J.________ als aktuellen Arbeitgeber nachreichen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Von der formellen Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels ist abzusehen, enthält doch die Vernehmlassung weder prozessual zulässige, für den Verfahrensausgang wesentliche neue Aspekte, zu denen die Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung angehört werden müsste, noch dient ein zweiter Schriftenwechsel dazu, Anträge und Rügen vorzubringen, welche bereits in der Beschwerde selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden können und müssen (Art. 102 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 118 Ia 305). 
 
2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). 
Als neues Beweismittel lässt die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 ein Schreiben ihrer aktuellen Arbeitgeberfirma vom 21. April 2008 einreichen. Diese Urkunde soll die von der Vorinstanz unvollständig vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen ergänzen. Sie ist daher erst und insoweit beachtlich, als eine durch die Vorinstanz begangene offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (näheres dazu E. 3, zweiter Absatz). 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Das Bundesgericht legt ferner seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
4. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) und insbesondere den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkes als massgebender Bezugspunkt für die trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b S. 321; Urteile U 425/00 vom 29. Januar 2003, E. 4.4; I 680/00 vom 21. Dezember 2001, E. 4). Richtig sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
Hinsichtlich des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt: Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen ist (Urteile I 819/04 vom 27. Mai 2005; U 425/00 vom 29. Januar 2003; I 680/00 vom 21. Dezember 2001). Entscheidend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist, d.h. nötigenfalls mit einem sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren bewegenden Entgegenkommen potentieller Arbeitgeber zu rechnen ist (vgl. dazu Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005, E. 2.1). 
 
5. 
In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin - für das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlich - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin aus, was einen Leistungsanspruch ausschliesse. 
 
5.1 Ausgangspunkt bildeten dabei die Ergebnisse der am 8. Juni 2006 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (im Folgenden: EPI), wonach die Versicherte an einer seit spätestens Oktober 2001 weitgehend stabil gebliebenen neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung bei einer allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich nach ICD-10, F07.8, leide. Wegen (seit März 2003) bestehender Anfallfreiheit wurde von epileptologischer Seite her keine zusätzliche Einschränkung erkannt. 
Die am 4. Juli 2006 getätigte Einschätzung des EPI, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf als Hauswirtschafterin sei ausschliesslich wegen der neuropsychologischen Defizite und um etwa 50 % herabgesetzt, bezeichnete das Gericht - soweit die Annahme einer herabgesetzten Arbeitsfähigkeit betreffend - alsdann als genauso wenig nachvollziehbar wie jene des Hausarztes Dr. med. O.________, welche er nach Kenntnisnahme der Einschätzung des EPI und nach Rücksprache mit den Eltern der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2006 abgegeben hatte, worin er seine erste Einschätzung widerrief und sich stattdessen jener des EPI anschloss und darüber hinausgehend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen beschränkte. Am 6. Juni 2006 war Dr. med. O.________ noch davon ausgegangen, die Versicherte könne alle Arbeiten ausführen, die nicht spezielle intellektuelle Fähigkeiten erfordern würden, und sei damit in der Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte nicht eingeschränkt. 
5.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz an, diese Einschätzungen stünden im klaren Widerspruch zum beruflichen Werdegang seit 2002 und seien auch nicht medizinisch erklärt, da das EPI selbst die kognitive Leistungsfähigkeit als noch im Normbereich liegend bezeichnete, was eine Arbeitsunfähigkeit im für die Invaliditätsbemessung allein entscheidenden, vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ausschliesse. Als weiteres Argument verwies das kantonale Gericht auf das Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; http://www.sozialversicherungen.admin.ch), wonach gemäss Rz. 1011 bei Intelligenzminderungen in der Regel erst bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von unter 70 von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; das EPI habe bei der Versicherten einen Gesamt-IQ von 88 erkannt, zusammengesetzt aus den beiden, ebenfalls über diesem Grenzwert liegenden Verbal-IQ von 98 und Handlungs-IQ von 75. 
5.1.2 Bezüglich des beruflichen Werdegangs nannte die Vorinstanz die zwischen 2002 und 2004 absolvierte zweijährige Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin im Alterszentrum D.________ wie auch die befristete Anstellung im Hausdienst des Spitals Z.________ vom 1. September 2005 bis 15. Februar 2006: Nach den Aussagen der Personalverantwortlichen dieser Institutionen sei die Versicherte bei der Arbeitsverrichtung zwar eher langsam und habe bei hektischen oder komplexen Situationen Mühe, dennoch habe sie die Ausbildung erfolgreich beenden und während einiger Monate am Spital Z.________ vollzeitig arbeiten können. 
 
5.2 In einem weiteren Schritt schloss das Gericht anhand der im beruflichen Werdegang gewonnenen Erkenntnisse auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin. Dabei liess es sich von der Annahme leiten, trotz der von den früheren Arbeitgebern beschriebenen, sich durch den Gesundheitsschaden erklärenden Defizite fänden sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch ausserhalb geschützter Werkstätten in hinreichender Anzahl Stellen, die der Versicherten ein uneingeschränktes Arbeiten als Hauswirtschaftshilfe erlauben würden. 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % als Hausangestellte entbehre jeglicher medizinischen Grundlage, zumal mit den Ärzten des EPI und von Dr. med. O.________ sämtliche der dazu befragten Mediziner von einer um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen seien. Abgesehen davon seien die Arbeitgeberberichte, auf welche die Vorinstanz wesentlich abgestellt habe, einerseits überholt und andererseits seien darin ebenfalls Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit beschrieben, was die Vorinstanz verkannt habe. Ein Bericht der aktuellen Arbeitgeberin, des Behindertenwerks J.________, hätte Klärung darüber gegeben. Wegen aufgetretener epileptischer Anfälle sei dort ein Arbeiten nur in Begleitung möglich. Dergestalt habe das kantonale Gericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. 
 
6.1 Der letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Hinweis auf bei der aktuellen Arbeitgeberin erlittene Epilepsieanfälle stellt ein unzulässiges Novum dar (E. 2; vgl. auch E. 6.3.2 hienach). Sollte sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass vom 27. Oktober 2006 verschlechtert haben, könnte dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). 
 
6.2 Richtig ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit regelmässig auf ärztliche Unterlagen angewiesen ist; es ist dabei Aufgabe des Arztes, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit näher zu umschreiben (welche Tätigkeiten können in welchem Unfang noch ausgeführt werden) und die Verwaltung oder das Gericht davon nur in begründeten Fällen abweichen darf, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). Zutreffend ist auch, dass bei verbliebenen Zweifeln über den Umfang des möglichen Arbeitspensums und zumutbare Tätigkeiten oftmals eine weitere medizinische Stellungnahme angezeigt ist. 
Indessen bleibt anzumerken, dass die Aufgabe des Arztes primär darauf beschränkt ist, zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob der Versicherte sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob er Lasten heben und tragen kann, ob er komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.). Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist dagegen zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20) oder kann durch tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten belegt sein. 
 
6.3 Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht der Einschätzung der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftsangestellte gefolgt ist, kann demnach nicht bereits auf eine Rechtsverletzung geschlossen werden. 
Es ist vielmehr zu fragen, ob deren Abweichen den soeben dargelegten Grundsätzen zu genügen vermag, wobei das Bundesgericht die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte Beweiswürdigung, da Tatfragen betreffend (Urteil 9C_539/2005 vom 31. Januar 2008), lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (E. 2 hievor). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publizierte E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird. Unvollständigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar, entschieden wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; vgl. auch Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4, publ. in: SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132). Ebenso unvollständig und damit rechtsfehlerhaft ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche trotz vorhandener erheblicher Zweifel an deren Vollständigkeit und/oder Richtigkeit ohne zusätzliche weitere Abklärungen zustande gekommen ist, obwohl hiervon noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden durften (statt vieler: Urteil 8C_578/08 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die - unter der Herrschaft des BGG weiterhin geltende - Rechtsprechung gemäss BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; in BGE 126 II 514 nicht publizierte E. 2 des Urteils 2A.245/1999 vom 31. Oktober 2000; BGE 100 V 202 E. 1 S. 203 f.; Urteile 8C_349/07 vom 17. März 2008, E. 2.2; 2P.308/2006 vom 4. Dezember 2007, E. 3.2). 
6.3.1 Zwar ergaben die vom EPI angewandten Testverfahren vereinzelt deutlich reduzierte Leistungsfähigkeiten. Dennoch ging das EPI zusammenfassend von einer (immerhin) innerhalb des unteren Normbereichs liegenden kognitiven Leistungsfähigkeit mit Schwächen bei generativen Funktionen (Verlangsamung), der Integration und Strukturierung komplexer Informationen sowie im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration aus; ein Gesamtbild, das jenem entsprach, wie es vom Ausbildungsbetrieb und später dem Spital Z.________ als Arbeitgeberin ebenfalls beobachtet wurde, nur dass diese die tatsächlichen Auswirkungen der Beeinträchtigungen nicht als (nachhaltig) die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe mindernd bezeichneten, das Spital Z.________ im Besonderen die gezeigte Leistung ausdrücklich als dem bezahlten Lohn von Fr. 50'147.- jährlich entsprechend nannte. Diese Feststellungen finden in der von der Vorinstanz zitierten Regel Unterstützung, wonach erst bei einem IQ von unter 70 von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Erst bei unter dem Normbereich von 70 bis 130 liegendem IQ wird gemäss ICD-10 von einer Intelligenzminderung gesprochen (F7x.x), welche die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen kann. Ein zwischen 70 und 84 liegender IQ ist dagegen zwar unterdurchschnittlich, aber noch im Normbereich. 
Wenn die Vorinstanz dergestalt davon ausgegangen ist, die Ärzte hätten zwar den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit grundsätzlich korrekt erfasst, nicht jedoch bezogen auf deren tatsächliche Verwertbarkeit als Hauswirtschaftshilfe im vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (s. E. 4, zweiter Absatz), so ist dies im Rahmen der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (E. 3 und 6.3) nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, keine medizinische ist und im Übrigen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. 
6.3.1 Gesagtes gilt sinngemäss auch für die Schlussfolgerung, angesichts des seit Oktober 2002 stabilen Gesundheitszustands gebe der berufliche Werdegang hinreichend klar Auskunft über die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe, ohne dass weitere Stellungnahmen angezeigt gewesen wären. Anhaltspunkte oder Zweifel darüber, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe zum hier allein massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 27. Oktober 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) nicht mehr jenem entsprochen haben könnte, wie in den beiden Arbeitgeberberichten beschrieben und von der Vorinstanz entsprechend aufgenommen, lagen keine vor, zumal die EPI noch am 4. Juli 2006 über eine seit Jahren bestehende Epilepsieanfallfreiheit mit weitgehend stabilen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen berichtete, mit anderen Worten von einer seit Beginn der Anlehre unveränderten gesundheitlichen Situation. Wenn die Vorinstanz dergestalt in antizipierter Beweiswürdigung insbesondere auch auf die Einholung eines Berichts beim Behindertenwerk J.________, bei welchem die Versicherte seit dem 26. Juli 2006 tätig war, verzichtet hatte, ist darin trotz des von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrens keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken (vgl. E. 6.3). 
Wenn die Vorinstanz dergestalt davon ausgegangen ist, die Ärzte hätten zwar den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit grundsätzlich korrekt erfasst, nicht jedoch bezogen auf deren tatsächliche Verwertbarkeit als Hauswirtschaftshilfe im vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (s. E. 4, zweiter Absatz), so ist dies im Rahmen der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (E. 3 und 6.3) nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, keine medizinische ist und im Übrigen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. 
6.3.1 Gesagtes gilt sinngemäss auch für die Schlussfolgerung, angesichts des seit Oktober 2002 stabilen Gesundheitszustands gebe der berufliche Werdegang hinreichend klar Auskunft über die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe, ohne dass weitere Stellungnahmen angezeigt gewesen wären. Anhaltspunkte oder Zweifel darüber, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftshilfe zum hier allein massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 27. Oktober 2006 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) nicht mehr jenem entsprochen haben könnte, wie in den beiden Arbeitgeberberichten beschrieben und von der Vorinstanz entsprechend aufgenommen, lagen keine vor, zumal die EPI noch am 4. Juli 2006 über eine seit Jahren bestehende Epilepsieanfallfreiheit mit weitgehend stabilen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen berichtete, mit anderen Worten von einer seit Beginn der Anlehre unveränderten gesundheitlichen Situation. Wenn die Vorinstanz dergestalt in antizipierter Beweiswürdigung insbesondere auch auf die Einholung eines Berichts beim Behindertenwerk J.________, bei welchem die Versicherte seit dem 26. Juli 2006 tätig war, verzichtet hatte, ist darin trotz des von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrens keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken (vgl. E. 6.3). 
 
7. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Gerichtskostenbefreiung (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Gerichtskostenbefreiung gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel