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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_396/2008 
 
Urteil vom 22. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, 
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die am 26. Mai 2008 nach vorgängiger Rückweisung wegen übermässiger Weitschweifigkeit verbesserte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008, 
in die Akten der Vorinstanz, 
in Erwägung, 
 
dass die Beschwerdeführerin die umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Erlass des Einspracheentscheids letztinstanzlich bestreitet, 
dass sie die massgeblichen Unterlagen indessen nach eigener Darstellung vor Vorinstanz hat einsehen können und daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, 
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2007 vor Vorinstanz eventualiter beantragen liess, den Einspracheentscheid aufzuheben und "die im Streit liegende Sache vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem den Bestimmungen nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) genügenden, fairen Verfahren abschliessend zu beurteilen", 
dass dieser Antrag in der Beschwerdeschrift indessen weder näher erläutert noch sinnbringend begründet wurde, 
dass das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgegebene Gebot des fairen Verfahrens keineswegs zwingend die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gebietet, insbesondere nicht in Verfahren, die üblicherweise ausschliesslich in Schriftform erfolgen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.6; Urteil 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3.2), 
dass es hierfür vielmehr eines diesbezüglich rechtzeitig gestellten klaren und unmissverständlichen Antrags bedarf (Urteil 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3.1), 
dass nicht abschliessend beantwortet werden muss, ob ein solcher Antrag vorliegt, da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts einerseits das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zulässt, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängig ist (Urteil EGMR in Sachen Jussila vom 23. November 2006, Nr. 73053/01 Ziff. 41 mit Hinweis; in SVR 2006 BVG Nr. 19 publizierte E. 3.2.1 von BGE 132 V 127; Urteil 4A.1/2006 vom 31. März 2006, E. 2.1), und anderseits auch auf Grund der allgemein im Sozialversicherungsprozess gebotenen Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), wobei letzterem Aspekt insbesondere bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden Rechnung zu tragen ist (Urteil I 98/07 vom 18. April 2007, E. 4.2; vgl. auch Urteil EGMR in Sachen Döry vom 12. November 2002, Nr. 28394/95 Ziff. 41), 
dass sich vorliegend der Streit in materieller Hinsicht in erster Linie um die Frage der distanz- und lohnmässigen Zumutbarkeit drehte, wobei nicht der Sachverhalt selbst, sondern dessen Subsumtion unter die anwendbaren Rechtsnormen bestritten wurde, 
dass die übrigen Beanstandungen im Wesentlichen formeller Natur waren, 
dass allesamt indessen offensichtlich unbegründet waren, wie im angefochtenen Entscheid aufgezeigt ist und nachfolgend noch erläutert wird, 
dass deshalb ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung bereits aus diesem Grund zulässig war, 
dass die letztinstanzlichen Vorbringen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung offenkundig unbegründet sind, 
dass insbesondere die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflichten durch das Amt offenkundig fehl geht, diesbezüglich vielmehr auf die BGE 124 V 225 E. 5b S. 233 nennenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, 
dass sodann zwar eine rechtsfehlerhafte Feststellung des versicherten Verdienstes behauptet wird, ohne dass indessen dargelegt würde, woraus sich der als treffend angegebene Betrag ableitet, 
dass sich dieser indessen aus dem der Vorinstanz vorgelegenen, hier nicht streitigen, aber ebenfalls die Versicherte betreffenden Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 ergibt, was ihr indessen nichts nützt, da die ihr zugewiesene Stelle auch bei einem (knapp) unter 70 % des versicherten Verdienstes liegenden Einkommen zumindest als Zwischenverdienst zumutbar gewesen wäre, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Art. 16 Abs. 2 lit. i in Verbindung mit Art. 24 AVIG), 
dass bezogen auf den Arbeitsweg, die geltend gemachten Kinderbetreuungspflichten und die weiteren Vorbringen ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, denen nichts beizufügen ist (Art. 109 BGG), 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 25. Juni 2008 abgewiesen worden ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 22. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel