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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_608/2008 
 
Urteil vom 22. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
M.________, Mazedonien, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br. 22/8, MK-1300 Kumanovo, Mazedonien, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2008, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008 an die Rechtsvertreterin von M.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrags und Begründung nicht zu erfüllen scheine, die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedinge und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin am 4. September 2008 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass in den Eingaben nicht näher darlegt ist, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel