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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_608/2009 
 
Urteil vom 22. September 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, 3000 Bern 9. 
 
Gegenstand 
Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009, welches eine den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe betreffende Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2009 zum Gegenstand hat, 
in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von X.________ vom 16. September 2009, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde sich als rechtsmissbräuchlich erweist, wofür der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_297/2009 vom 13. Mai 2009 genügt, 
dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet bleiben können, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller