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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_665/2009 
 
Verfügung vom 22. September 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
E.________, 
vertreten durch S.________ GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 15. September 2009, worin E.________ die Beschwerde vom 19. August 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2009 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen wird, da von einer Veranlassung des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht die Rede sein kann, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle