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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_507/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, Postfach, 4310 Rheinfelden. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 27. März 2011 Anzeige gegen Y.________ wegen Verleumdung. Am 18. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme der Strafsache. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2011 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass die Antragsfrist nur bezüglich der angeblichen Ehrverletzung vom 2. Juli 2010 abgelaufen sei, nicht aber bezüglich derjenigen vom 4. Februar 2011. Die Aussage im Schreiben vom 4. Februar 2011 sei indessen nicht geeignet, den Ruf des Anzeigers zu schädigen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu bestätigen sei. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 18. September 2011 (Postaufgabe 19. September 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli