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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_625/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich die S.________ (Jg. 1952) seit 1. Dezember 2000 gewährte ganze Invalidenrente nach erfolgten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren für die Zeit ab zweitem Monat nach Verfügungszustellung revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herab. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2011 ab. 
S.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist demnach, ob das kantonale Gericht, indem es den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, Bundesrecht verletzt hat, oder dessen Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht, sodass er im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Sinne einer Berichtigung oder Ergänzung geändert oder aufgehoben werden kann (Art. 95 und 105 Abs. 2 BGG). Wie in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird, richtet sich diese einzig gegen die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades, da die dieser zugrunde gelegte Restarbeitsfähigkeit von 50 % als falsch zu qualifizieren sei. 
 
2.1 Die für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen dazu sind, soweit hier von Belang, im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Expertise der Klinik X.________ vom 23. Juli 2009 und den Bericht des Dr. med. M.________ vom Spital B.________ - wo der Beschwerdeführer wegen Ende 2008 aufgetretener kardiologischer Probleme ab 29. November bis 23. Dezember 2008 hospitalisiert war - vom 14. April 2009 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig wäre. Von dieser Grundlage ausgehend hat sie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG durchgeführt und dabei einen Invaliditätsgrad von 69 % ermittelt. Dies wird in der Beschwerde mit der Begründung beanstandet, laut Bescheinigung des Spitals X.________ vom 23. Juli 2009 sei die attestierte Restarbeitsfähigkeit so zu verstehen, dass der noch zumutbare tägliche Arbeitseinsatz vier Stunden betrage. Weiter wird sinngemäss ausgeführt, dies entspreche nicht wie von Verwaltung und Vorinstanz angenommen einem 50%igen, sondern - bezogen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden - einem bloss 48%igen Leistungsvermögen, was bei der Ermittlung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei. 
 
2.3 Die Ärzte des Spitals X.________ haben ihre prozentuale Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf 50 % mit vier Stunden pro Tag auch zeitlich präzisiert. Damit liegen zwei nicht völlig identische Aussagen zum noch vorhandenen Leistungsvermögen vor. Weil sich diese nur geringfügig voneinander unterscheiden und kein stringenter Grund dafür ersichtlich ist, eher auf die eine als auf die andere der beiden Angaben abzustellen, lässt sich die im Bereich der Beweiswürdigung liegende vorinstanzliche Annahme einer 50%igen Beeinträchtigung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Kommt hinzu, dass auch Dr. med. M.________ als Leitender Arzt Kardiologie am Spital B.________ die Leistungsfähigkeit bei Arbeiten, die keinen körperlichen Einsatz erfordern, auf "etwa 50 %" veranschlagt hat, was die von der Vorinstanz angenommene Ausgangslage zu stützen vermag. Unter diesen Umständen bleibt es dem Bundesgericht verwehrt, von der dem Einkommensvergleich vorinstanzlich zugrunde gelegten Restarbeitsfähigkeit abzuweichen. 
 
2.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Urteil I 285/04 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II. Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 29. September 2004. Abgesehen davon, dass dem Eidgenössischen Versicherungsgericht anders als heute dem Bundesgericht - vor Inkrafttreten des BGG auf den 1. Januar 2007 - uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zukam, wurde mit diesem Urteil keine Rechtsprechung geschaffen, die es verbieten würde, bei ärztlichen Angaben zur stundenmässig zumutbaren Einsatzdauer die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Verhältnisse anders als dort zu beurteilen. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. 
 
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl