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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_715/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Feststellung der Standardarbeitskräfte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 1. März 2013 stellte das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) im zweiten Umgang fest, dass die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für das Jahr 2006 für von A.________ von seinem Hof "U.________" in V.________ aus bewirtschaftete Grundstücke einen Wert von 0,4665 ergebe, womit es sich um kein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handle. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos; auf die gegen dessen Beschluss vom 2. Juli 2013 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 22. Januar 2014 nicht ein. Mit Urteil 2C_420/ 2014 vom 9. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die gegen das Nichteintretensurteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde gut, hob dieses auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. 
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies mit Urteil vom 20. Mai 2015 die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 2. Juli 2013 ab. Unter Bezugnahme auf dieses (nicht beigelegte) Urteil gelangte A.________ mit Eingabe vom 11. August 2015 an das Bundesgericht, welches er um Hilfe und Gerechtigkeit bittet. Am 27. August 2015 reichte er fristgerecht das angefochtene Urteil nach und nahm zusätzlich in dem Sinn Stellung, als er feststellte, dass das kantonsgerichtliche Urteil wieder durch langatmig unhaltbare Polarisierung ihm Unrecht auferzwinge, was sich schwer auf seine Gesundheit auswirke. Zudem bat er das Bundesgericht um grosszügigste Fristerstreckung. Innert der - nicht ersteckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - Beschwerdefrist sind keine weiteren Schreiben beim Bundesgericht eingegangen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beklagt sich über ihm zugefügtes Unrecht. Konkret erhebt er zwei Rügen. Einerseits bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, dass ihm die Pacht am 21. März 2005 per Ende März 2006 gekündigt worden sei. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich falsch und diesfalls deren allfällige Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens über die Feststellung der SAK entscheidend sein könnte, wird nicht aufgezeigt und wäre auf dem Hintergrund der Erwägungen der Vorinstanz sowie des dieselben Gegebenheiten betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 5A_345/2012 vom 20. September 2012 auch nicht leicht ersichtlich. Andererseits bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Fall "B.________" dauernd zur Sprache komme. Dieser Einwand hilft ihm nicht weiter: Das Kantonsgericht hat erkannt, dass er - einzig - das Betriebskonzept "B.________" erwähne, ohne weitere mögliche, für die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb erforderliche und im konkreten Fall taugliche Betriebskonzepte aufzuzeigen. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es ist nach der Aktenlage auch nicht erkennbar, inwiefern sich das kantonsgerichtliche Urteil mit rechtstauglichen Rügen erfolgreich anfechten liesse. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller