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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_733/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Krähenbühl-Köppel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Abklärungsauftrag an den Internationalen Sozialdienst), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend den durch die dortige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Abklärungsauftrags nach Art. 446 Abs. 2 ZGB an den Internationalen Sozialdienst) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei der abweisende Beschwerdeentscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung, in Anbetracht der Dringlichkeit der zu treffenden Abklärungen habe der Bezirksrat die Beschwerde zu Recht abgewiesen, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, sei weder dargetan noch ersichtlich, 
dass zufolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abzusehen ist, die (nicht durch einen patentierten Anwalt vertretene: Art. 40 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass sich nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98BGG) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann