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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_423/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 5. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Revisionsverfügung vom 12. Februar 2013 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die A.________ seit Oktober 2001 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende März 2013 hin auf, weil kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden mehr vorliege. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende März 2013 hinaus; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ vom 19. Juli 2012 - für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1 hievor), dass im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2002 und der streitigen Revisionsverfügung vom 12. Februar 2013 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, indem der Beschwerdeführer nunmehr (bei vollständiger Remission der seinerzeitigen schweren depressiven Episode) einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt nachgehen könnte. Eine rentenbegründende Erwerbseinbusse scheidet somit aus. Wenn der Versicherte rein appellatorisch jegliche gesundheitliche Verbesserung in Abrede stellt, übersieht er, dass die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Würdigung der gesamten medizinischen Akten (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist, zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. 
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die ursprüngliche Rentenverfügung in der Folge in mehreren Mitteilungen ausdrücklich bestätigt wurde, verkennt er, dass bei einer Rentenrevision ausschliesslich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs) beruht, zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 und seitherige Rechtsprechung). Vor dem Revisionsverfahren, welches zur Rentenaufhebung führte, erfolgte eine materielle Anspruchsprüfung im dargelegten Sinne einzig im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2002, weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf diesen zeitlichen Referenzpunkt abstellten. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger