Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_182/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Petrig Schuler, 
 
gegen  
 
Bezirksrat Einsiedeln, 
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
Genossame Dorf-Binzen, 
Gaswerkstrasse 22, Postfach 135, 8840 Einsiedeln. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht 
(Zonengrenzkorrektur N.________strasse), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx an der N.________strasse in Einsiedeln. Nord-östlich davon liegt die Parzelle Nr. yyy und südwestlich das Grundstück Nr. zzz, das B.C.________ und C.C.________ gehört. Alle drei Liegenschaften, deren Erschliessung über die N.________strasse erfolgt, befinden sich am Westrand der Wohnzone W2, an die eine Landwirtschaftszone anschliesst. Entlang der Parzelle Nr. yyy führt ein Streifen der N.________strasse auf einer Länge von rund 35 m und einer Breite von ca. 1 m (total etwa 46 m 2) über das der Genossame Dorf-Binzen gehörende Landwirtschaftsland (Parzelle Nr. x).  
B.C.________ und C.C.________ planen, ihr Grundstück mit einem Zweifamilienhaus und Nebenbauten zu überbauen. Dagegen erhoben u.a. A.A.________ und B.A.________ Einsprache und machten geltend, die strassenmässige Erschliessung der Bauparzelle sei nicht hinreichend, da die Zufahrt teilweise durch die Landwirtschaftszone führe. Daraufhin verfügte der Bezirksrat Einsiedeln am 15. April 2015 eine geringfügige Zonenkorrektur der Zonengrenze bei Grundstück Nr. x von rund 46 m 2 in die Bauzone W2, nachdem den Direktanstössern das rechtliche Gehör gewährt worden war.  
 
B.   
Die dagegen von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 3. November 2015 ab und genehmigte die Zonengrenzkorrektur an der N.________strasse. Ebenso wenig war der Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Erfolg beschieden. Dieses wies die Beschwerde am 18. Februar 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die strittige Zonengrenzkorrektur sei zulässig, da es sich dabei nicht um eine Einzonung im Sinne des revidierten RRG (SR 700) handle, würde doch weder Bauland neu eingezont noch die Bauzone erweitert, noch ein allfälliges Bauprojekt bewilligungsfähig gemacht. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2016 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und die Umzonung der N.________strasse von der Landwirtschaftszone in die Zone W2 sei zu verweigern. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Einsiedeln und die Genossame Dorf-Binzen haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist der Auffassung, die umstrittene Einzonung solle bis zur Genehmigung des Richtplans des Kantons Schwyz durch den Bundesrat nicht rechtskräftig werden. Ob dies durch eine Sistierung des Verfahrens oder durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erreicht werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Der Regierungsrat, der vorerst auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, stellt sich auf den Standpunkt, eine derart geringfügige Zonengrenzkorrektur, die keine Neueinzonung im eigentlichen Sinne darstelle, unterliege keiner Kompensationspflicht, da sie nicht zu einer Erweiterung der Bauzone führe. Die Beschwerdeführer halten in der Replik an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über den Einbezug eines Strassenabschnitts in die Bauzone, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis: 
 
1.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33). Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, können die Beschwerdeführer eine Überprüfung im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52; 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33; 136 II 281 E. 2.2 S. 284; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsmittelbefugnis damit, dass die Einzonung des fraglichen Strassenabschnitts es ermöglichen würde, bestehendes oder zukünftiges Bauland zu erschliessen. So planten denn auch die Eigentümer der Parzelle Nr. zzz die Überbauung ihres Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus, dessen Erschliessung über die N.________strasse erfolgen solle. Dadurch wären sie zunächst dem Bauverkehr und sodann einem durch die neuen Bewohner verursachten Mehrverkehr ausgesetzt. Ausserdem ginge der ländliche Charakter ihres Grundstücks verloren. Würde der angefochtene Entscheid aufgehoben, müsste das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. zzz anderweitig erschlossen werden.  
 
1.3. Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass vorliegend nicht das auf der Parzelle Nr. zzz geplante Bauvorhaben, sondern die Zonengrenzkorrektur im Bereich eines Abschnitts der N.________strasse Streitgegenstand bildet. Aus deren Aufhebung muss ihnen ein praktischer Nutzen entstehen. Worin dieser bestehen soll, ist aber nicht ersichtlich. Durch die Zonengrenzkorrektur geht weder der Charakter des Randquartiers verloren, noch entstünde mehr Verkehr, betrifft die Einzonung doch einen schmalen Streifen einer bereits bestehenden Strasse. Anders würde es sich verhalten, wenn die Zonengrenzkorrektur erst den Bau einer neuen Zufahrtsstrasse ermöglichen würde. Diesfalls wären die Beschwerdeführer als Nachbarn eines von der Plananpassung betroffenen Grundstücks grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Hier führt die Zonengrenzkorrektur aber zu keiner Veränderung der bestehenden Erschliessungssituation. Dass diese auch ohne Behebung des Planungsfehlers als genügend erachtet werden kann, zeigt die Erteilung der Baubewilligung für das von den Eigentümern des Grundstücks Nr. zzz geplante Projekt durch den Bezirksrat Einsiedeln (vgl. Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 3. November 2015 Bst. B), die von den Beschwerdeführern in einem separaten Verfahren angefochten wird. Ob der von ihnen bemängelte Mehrverkehr ihre Beschwerdebefugnis zu begründen vermag, ist in jenem und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Demnach ist nicht erkennbar, inwiefern den Beschwerdeführern aus der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ein konkreter Vorteil erwachsen könnte. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die strittige Bereinigung der Zonengrenze auch im Interesse der Beschwerdeführer liegt, dient dieser Strassenabschnitt doch auch der Erschliessung ihres eigenen Grundstücks. Das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen des RPG und der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) reicht nach dem Vorerwähnten nicht aus, um ihre Rechtsmittelbefugnis zu begründen.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens fällt damit dahin. 
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Genossame Dorf-Blinzen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti