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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1437/2020  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Täterschaft und Teilnahme, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2020 (460 19 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft A.________ und C.________ Vergewaltigung und sexuelle Nötigung "in gemeinsamer Begehung" zum Nachteil von B.________ vor. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ und C.________ am 20. Dezember 2018 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, begangen in Mittäterschaft, und sprach gegen A.________ eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und gegen C.________ eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus, jeweils unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es verwies A.________ für die Dauer von sechs Jahren und C.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes. Ferner verpflichtete es A.________ und C.________ in solidarischer Haftung, B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 35.80 zu bezahlen, soweit es die Zivilforderungen nicht auf den Zivilweg verwies. 
 
B.  
Auf Berufungen von A.________ und C.________ sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 den Entscheid des Strafgerichts, wobei es zusätzlich die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem anordnete. 
Das Kantonsgericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: B.________ begab sich nach durchfeierter Nacht am 5. August 2017 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr zusammen mit A.________ und C.________, welche sie in der Nacht zuvor im Ausgang kennengelernt hatte, ins Asylheim in U.________, wo A.________ offiziell wohnte und alle drei übernachten wollten. Nach einvernehmlichen sexuellen Handlungen von A.________ mit B.________ rief Ersterer C.________ ins Zimmer und forderte B.________ auf, auch diesen sexuell zu befriedigen. Dies verweigerte sie allerdings. Es kam darauf zu einer Diskussion, in deren Verlauf A.________ C.________ auf Bitten von B.________ aus dem Zimmer schickte. Als A.________ auf weitere Bitte von B.________ die Zimmertür schliessen wollte, betrat C.________ erneut das Zimmer und forderte mit einem wütenden Blick A.________ zum Verlassen des Zimmers auf. Letzterer verliess in der Folge das Zimmer und überliess es C.________ im Wissen darum, dass dieser Geschlechtsverkehr mit B.________ praktizieren werde, obschon sie das zitternd und ängstlich abgelehnt hatte. Im Anschluss kam es gegen den von B.________ explizit und implizit geäusserten Willen im Zimmer zu sexuellen Handlungen (Küssen, Oral- und Vaginalverkehr) zwischen ihr und C.________. B.________ fügte sich den Handlungen von C.________ ohne körperliche Gegenwehr und zeitweise aus Angst vor ihm. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Er fordert ausserdem eine Entschädigung für die ausgestandene Haft und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. B.________ liess sich nicht vernehmen. A.________ hat auf Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zum einen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese unterstelle ihm, er habe das Zimmer im Wissen darum verlassen, C.________ werde darin mit der Beschwerdegegnerin 2 gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr praktizieren. Dies ergebe sich weder aus dem von der Erstinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt, dem sich die Vorinstanz angeschlossen habe, noch sei solches den Verfahrensakten zu entnehmen. Zum anderen kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als mittäterschaftlich begangene Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Er verweist darauf, dass laut dem erstellten Sachverhalt er und C.________ bis zur Vollendung der einvernehmlichen sexuellen Handlungen weder explizit noch konkludent den Entschluss gefasst hätten, ihr Ansinnen, mit der Beschwerdegegnerin 2 sexuell zu verkehren, bei Bedarf auch mit Gewaltanwendung gegen ihren Willen durchzusetzen. Darin, dass er versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen ebenso mit C.________ zu überreden, sei sodann kein strafwürdiges Verhalten zu erkennen. Davon ausgehend, er (der Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt des Verlassens des Zimmers nicht wissen können, dass C.________ sexuelle Handlungen bzw. den Geschlechtsverkehr an der Beschwerdegegnerin 2 gegen deren Willen vollziehen werde, falle eine Mittäterschaft ausser Betracht, da es am subjektiven Erfordernis des gemeinsamen Tatentschlusses fehle. Selbst unter der vorinstanzlichen Annahme, er habe beim Verlassen des Zimmers um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst, könne ihm das Verhalten von C.________ aber strafrechtlich nicht zugerechnet werden. Naheliegend erscheine zwar, dass er sich durch das Verlassen des Zimmers der Diskussion der zwei erwachsenen Personen, ob es zum Geschlechtsverkehr kommen werde, habe enthalten wollen. Retrospektiv könne eine gewisse Gleichgültigkeit seinerseits gegenüber den Integritätsinteressen der Beschwerdegegnerin 2 erkannt werden. Der Erfolgseintritt, d.h. die durch C.________ gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 an dieser vorgenommenen sexuellen Handlungen, habe bzw. hätten sich ihm jedoch nicht als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass von einer Inkaufnahme ausgegangen werden könne. Weil er ausserhalb des Zimmers keine Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 habe vernehmen können, könne ihm zudem auch keine Inkaufnahme des Taterfolgs im Laufe der Tathandlungen vorgeworfen werden.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts unter Anwendung der erwähnten Nötigungsmittel zur Duldung des Beischlafs nötigt.  
 
1.2.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3).  
Eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung kann folglich in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäter schuldig (vgl. BGE 125 IV 134 E. 2 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2; 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 5.3.2). 
 
1.2.3. Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (vgl. etwa FORSTER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 25 StGB).  
 
1.2.4. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Irgendeine beliebige Rechtspflicht genügt allerdings nicht. Sie muss sich aus einer Garantenstellung ergeben, d.h. der Täter muss sich in einer Situation befinden, die ihn in diesem Punkt verpflichtet, ein bestimmtes Gut gegen unbestimmte Gefahren zu schützen (Obhutspflicht) oder zu verhindern, dass bekannte Gefahren, denen ein unbestimmtes Gut ausgesetzt ist, sich verwirklichen (Überwachungspflicht), sodass sein Untätigbleiben dem aktiven Herbeiführen des verpönten Erfolgs gleichgestellt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1; 136 IV 188 E. 6.2, übersetzt in: Pra 2011 Nr. 79). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt mithin nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht, eine moralische oder sittliche Pflicht reicht dagegen nicht aus (vgl. BGE 123 IV 70; 120 IV 98 E. 2; 118 IV 309 E. 1c und d; 113 IV 68 E. 5a und b; Urteile 6B_190/2014 vom 25. September 2014 E. 4.4.2; 6B_72/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2.3), da ohne das Erfordernis der Garantenstellung jeder immer für alle tatbestandsmässigen Rechtsgutsverletzungen strafbar wäre und dies zu einer uferlosen Strafbarkeit führte (vgl. BGE 113 IV 68 E. 7; NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 StGB). Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zunächst fest, C.________ habe sich mit seinen sexuellen Handlungen, die er im Nachgang an den einvernehmlichen sexuellen Verkehr des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 2 an dieser vorgenommen habe, der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig gemacht (angefochtener Entscheid E. II.4.2 S. 17). Diese Schuldsprüche focht C.________ nicht an und stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Weiter erkennt die Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer C.________ ins Zimmer gerufen habe, beharrlich versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zum Geschlechtsverkehr auch mit diesem zu überreden, und schliesslich das Zimmer mit der ängstlichen und zitternden Beschwerdegegnerin 2 C.________ überlassen habe im Wissen, dieser werde gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen, habe er keineswegs C.________ bloss unterstützt, sondern diesem den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 in massgeblicher Weise erst ermöglicht und ihn bei der Ausführung seines deliktischen Willens ermutigt sowie bestärkt. Sein Verhalten bestätige jedenfalls, dass er sich in voller Kenntnis der Sachlage am Entschluss beteiligt habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu vergewaltigen bzw. sexuell zu nötigen. Er habe in derart massgeblicher Weise am deliktischen Verhalten mitgewirkt, dass er zweifellos eine gewisse Herrschaft über den Ablauf besessen habe. Sein Tatbeitrag sei für die Ausführung des Delikts derart wesentlich gewesen, dass es mit diesem stehe oder falle. Der Beschwerdeführer habe sich somit den Entschluss und den Willen von C.________ zur Begehung der Straftat vollständig zu Eigen gemacht und dies mit seinen Handlungen zum Ausdruck gebracht, indem er massgeblich zur Vorbereitung beigetragen und C.________ bei der Tatausführung ermutigt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher mittäterschaftliches Handeln vorzuwerfen (angefochtener Entscheid E. II.4.3.2 S. 40 f.).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, denen sich die Vorinstanz uneingeschränkt anschliesst, liegt ein bereits im Ausgang in V.________ und damit vor dem einvernehmlichen sexuellen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 2 gefasster gemeinsamer Tatentschluss des Beschwerdeführers und von C.________, die Beschwerdegegnerin 2 nötigenfalls mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu bringen, nicht vor (vgl. angefochtener Entscheid E.II. 3.1 S. 11 i.V.m. erstinstanzlicher Entscheid E. I.2.2a ff. S. 5 f. und E. 6c S. 42). Das Wissen des Beschwerdeführers darüber, C.________ werde nötigenfalls gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 an dieser sexuelle Handlungen vornehmen, leitet die Vorinstanz sodann unter Verweis auf die Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz aus dem Auftreten von C.________ und dessen wütender Reaktion beim selbständigen Wiederbetreten des Zimmers ab (böser Blick mit impliziter Aufforderung, der Beschwerdeführer solle das Zimmer verlassen; angefochtener Entscheid E. II.3.1 S. 11 i.V.m. erstinstanzlicher Entscheid E. II.3.3.2c S. 55). Ein entsprechendes Wissen konnte der Beschwerdeführer folglich erst ab diesem Zeitpunkt des Wiederbetretens des Zimmers durch C.________ haben. Aus diesen Gründen können das Kontaktaufnehmen mit der Beschwerdegegnerin 2 im Ausgang, das Einladen und Geleiten der Beschwerdegegnerin 2 in die Räumlichkeiten der Asylunterkunft, aber auch das Ermöglichen des Duschens sowie das Entkleiden der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. II.3.1.2d S. 52), welches Begleiterscheinungen der vom Beschwerdeführer vorgenommenen einvernehmlichen sexuellen Handlungen darstellen, nicht als vorbereitende Handlungen für eine anschliessende sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung durch C.________ und damit als aktiven Tatbeitrag des Beschwerdeführers gewertet werden (so auch die Erstinstanz in E. II.3.1.1a ff. S. 50). Gleiches gilt betreffend das nach den einvernehmlichen sexuellen Handlungen erfolgte Hereinrufen von C.________ durch den Beschwerdeführer und den damit einhergehenden Versuch, die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen auch mit C.________ zu überreden. Denn nicht nur fand dies vor dem Wiedereintreten von C.________ statt und handelte der Beschwerdeführer folglich noch ohne Kenntnis von C.________s Bereitschaft, nötigenfalls gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 vorzugehen. Auch zielte das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers darauf ab, die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Willen zu überzeugen und damit gerade nicht Handlungen gegen ihren Willen zu veranlassen bzw. zu erleichtern. Der Beschwerdeführer verwies überdies C.________, nachdem sich der Überzeugungsversuch als erfolglos erwiesen hatte, wieder aus dem Zimmer und wollte die Zimmertür schliessen. C.________ betrat danach das Zimmer aus eigenen Stücken, ohne Zutun des Beschwerdeführers gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erneut. Dass C.________ erst aufgrund des Hereinrufens den Willen gefasst hätte, seinerseits mit der Beschwerdegegnerin 2 sexuell zu verkehren und sie hierzu gegebenenfalls zu nötigen, ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt ausserdem nicht. In den dargelegten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ist folglich weder ein mittäterschaftlicher noch gehilfenschaftlicher Tatbeitrag, sei es als aktive Handlung, sei es als Unterlassung, betreffend die von C.________ begangenen Sexualdelikte zu erkennen.  
 
1.4.2. Das nach dem (selbständigen) Wiedereintreten von C.________ erfolgte Verlassen des Zimmers und Fernbleiben durch den Beschwerdeführer vermag ebenfalls noch keine Täterschaft oder Teilnahme an den von C.________ verübten Sexualdelikten zu begründen, selbst unter der (vom Beschwerdeführer kritisierten) vorinstanzlichen Annahme, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung durch C.________ gewusst.  
 
1.4.2.1. Das Bundesgericht bejahte Mittäterschaft als Begehungsdelikt bei der Vergewaltigung in Fällen, in denen der Mittäter zwar selber nicht Hand anlegte, aber etwa während der gesamten Vergewaltigungshandlung anwesend war und den unmittelbaren Haupttäter durch Bedrohen des Opfers, Widersetzen seiner Freilassung und Abschliessen der Tür unterstützte sowie mittels gegenüber dem Haupttäter ausgeführten Zärtlichkeiten bei der Ausführung ermutigte (BGE 125 IV 134), während dreier Stunden im selben Raum war und dem Haupttäter Ratschläge erteilte (Urteil 6B_875/2009 vom 22. März 2010) oder unmittelbar am Tatort (im Auto, in dem die Vergewaltigung stattfand, und um dieses herum) anwesend war, durch seine Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation beitrug und den Haupttäter mit Anfeuerungsrufen und Filmen ermutigte (Urteil 6B_95/2015 vom 25. Januar 2015). Eine solche aktive Verhaltensweise liegt hinsichtlich des Verlassens des Zimmers und Fernbleibens durch den Beschwerdeführer nicht vor. Obschon das Entfernen an sich eine aktive Handlung darstellt, erweist es sich zusammen mit dem anschliessenden Fernbleiben mit Bezug auf die von C.________ im Zimmer verübten Sexualdelikte als ein passives Verhalten und damit als eine Unterlassung und kein aktives Tun. Der Beschwerdeführer verliess den (späteren) Tatort und griff nicht ein, um die Straftaten zu verhindern (vgl. auch Urteil 6B_72/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2.3). Ein mittäterschaftliches Handeln, aber ebenso eine Gehilfenschaft, in der Form des Begehungsdelikts fällt insoweit ausser Betracht.  
 
1.4.2.2. Eine Unterlassung ist nur strafbar, wenn die nicht handelnde Person eine Garantenstellung trifft (vgl. E. 1.2.4 oben). Fehlt es an einer solchen, liegt in Vergewaltigungsfällen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann kein strafbares Verhalten vor, wenn die beschuldigte Person das fehlende Einverständnis des Opfers zu den sexuellen Handlungen optisch und/oder akustisch wahrnehmen konnte und dennoch passiv bleibt. So erkannte das Bundesgericht, dass das Verhalten einer beschuldigten Person nicht in den Anwendungsbereich des Strafrechts fällt, welche trotz Schreie und Hilferufe des Opfers das Schlafzimmer, in dem sich die strafbaren Handlungen abspielten, verliess und sich während der Vergewaltigung im Wohnzimmer aufhielt (Urteil 6B_72/2009 vom 20. Mai 2009) oder welche trotz Erblicken und Hören der sich im Gang befindlichen, durch mehrere Männer verübten sexuellen Handlungen nicht eingriff (Urteil 6B_190/2014 vom 25. September 2014). Sowohl im erstgenannten Fall, in welchem die beschuldigte Person und das Opfer in einem freundschaftlichen Verhältnis standen, als auch im zweitgenannten Fall, in welchem die fraglichen Personen überdies teilweise ein sexuelles Verhältnis unterhielten, verneinte das Bundesgericht eine Garantenstellung (Urteile 6B_72/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2.3; 6B_190/2014 vom 25. September 2014 E. 4.4.2). Im letztgenannten Fall verwarf das Bundesgericht auch die Argumentation einer Garantenstellung kraft Schaffung einer Gefahrensituation, obwohl die beschuldigte Person die Täter an den Tatort eingeladen hatte und zumindest damit rechnete, es werde allenfalls zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen diesen und dem Opfer kommen, da die betreffenden Umstände für die Entschlussfassung der Täter nicht ausschlaggebend waren (Urteil 6B_190/2014 vom 25. September 2014 E. 4.2.2 und 4.4.2).  
Im vorliegenden Fall ist nicht anders zu entscheiden. Eine qualifizierte Rechtspflicht, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine ihn zum Handeln verpflichtende Garantenstellung zukäme, ist nicht auszumachen. Aus dem Verhältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin 2, welche sich erst in der Nacht zuvor im Ausgang kennengelernt hatten, lässt sich eine entsprechende Handlungspflicht nicht ableiten (zu einer solchen Handlungspflicht vgl. auch BGE 125 IV 64 E. 1a; Urteil 6B_1220/2020 vom 1. Juli 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Aufgrund der übrigen Umstände kann ebenfalls nicht auf eine Handlungspflicht geschlossen werden. Zwar ist festzustellen, dass einzig der Beschwerdeführer in der Asylunterkunft gemeldet war, in deren Zimmer sich das Geschehen abspielte, die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ mithin Gäste des Beschwerdeführers waren und Letzterem insoweit eine gewisse "Hausherrschaft" zukam. Zu bemerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine besondere Situation schuf, als er C.________ ins Zimmer rief, in welchem sich die Beschwerdegegnerin 2 nackt im Bett unter der Decke befand. Dass und inwieweit die "Hausherrschaft" des Beschwerdeführers massgebend für den Tatentschluss und die Tatausführung von C.________ gewesen wäre, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Gleiches gilt hinsichtlich des Hereinrufens von C.________. Wie erwähnt nahm der Beschwerdeführer dies noch ohne Kenntnis des Risikos vor, C.________ werde gegebenenfalls den Willen der Beschwerdegegnerin 2 missachten; das Wiedereintreten von C.________, in dessen Anschluss er die sexuellen Handlungen schliesslich (erst) vollzog, erfolgte sodann, nachdem der Beschwerdeführer C.________ aus dem Zimmer verwiesen hatte, und ohne Zutun des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.4.1 oben). Eine über eine moralische oder sittliche Pflicht hinausgehende qualifizierte Rechtspflicht und damit eine Garantenstellung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen weiteren Gegebenheiten nicht ableiten. Auch die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft durch Unterlassen liegen daher nicht vor. 
 
1.4.2.3. Allein aus dem passiven Verhalten des Beschwerdeführers kann im Weiteren nicht rechtsgenüglich auf einen Tatherrschaftswillen bzw. konkludenten Anschluss an den Tatentschluss von C.________ oder auf einen Willen, dessen Taten zumindest gehilfenschaftlich zu unterstützen, mithin auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft, geschlossen werden. Andere Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen des Beschwerdeführers zuliessen, sodass das Verlassen und Fernbleiben als Ausdruck eines solchen Willens zu werten wären, liegen nicht vor. Die blosse Billigung der Taten von C.________, welche der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten bei der gegebenen Sachlage (höchstens) zum Ausdruck gebracht haben kann, sofern er wie von der Vorinstanz angenommen mit der Vornahme strafbarer sexueller Handlungen durch C.________ rechnen musste, genügt weder für die Annahme von Mittäterschaft noch Gehilfenschaft (vgl. E. 1.2.2 f. oben).  
 
1.4.3. Wenn der Beschwerdeführer das Zimmer verlässt, in welchem sich die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ gegenüberstanden, und diesem Zimmer fernbleibt, obwohl ihm die Möglichkeit einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung der Beschwerdegegnerin 2 durch C.________ (zuletzt) bekannt war, mag dies zwar verwerflich und unter moralischer Betrachtung vorwerfbar erscheinen. Weil er am strafbaren Verhalten von C.________ nicht aktiv mitwirkte und weil ihn auch keine Garantenstellung trifft, die ihn zu einem Eingreifen verpflichtet hätte, bleibt sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch folgenlos. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer nackt im Bett befand und C.________ zugegen war, der im Bewusstsein um diese Situation seinerseits sexuellen Umgang mit der Beschwerdegegnerin 2 suchte und diesen nötigenfalls gegen ihren Willen zu erzwingen bereit war, kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen strafrechtlich nicht zum Vorwurf gereichen. Nachdem sich der Beschwerdeführer somit selbst bei dem von der Vorinstanz angenommenen Wissen um die Möglichkeit einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 durch C.________ nicht der Täterschaft oder Teilnahme an diesen Delikten schuldig gemacht haben kann, braucht auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu diesem Wissen nicht näher eingegangen zu werden.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, begangen in Mittäterschaft mit C.________, zum Inhalt hat. Die Sache ist zu neuer Entscheidung, d.h. zum Freispruch des Beschwerdeführers von den betreffenden Anklagepunkten und zum Entscheid über die weiteren Rechtsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Philipp Kunz, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller