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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_665/2020  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, beschlagnahmte Vermögenswerte, Parteientschädigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. April 2020 (BS 2019 61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war vom 1. September 2013 bis Ende Februar 2015 bei der B.________ AG angestellt und vermittelte telefonisch Aktien der C.________ AG. Gegen die Geschäftsführerin der C.________ AG, D.________, wurde im "Sammelstrafverfahren C.________" ein Strafverfahren eröffnet. Ihr wird vorgeworfen, sie habe mittels Telefonverkäufer der E.________ AG und der B.________ AG ausserbörsliche Aktien der C.________ AG durch "Cold Calling" an weitgehend nicht professionelle und nicht fachkundige Anleger verkaufen lassen. Deren Provisionsanteil habe gegen 60 % der Anlagesumme betragen. Es bestehe der Verdacht, dass bei den Telefonverkäufen "unwahre Köderargumente" verwendet worden seien. Diese hätten die C.________ AG als höchst profitable, werthaltige, wertbeständige und sichere Anlagemöglichkeit darstellen sollen. Stattdessen sei die C.________ AG, gelenkt durch ein weitgehend zerstrittenes Management, unterfinanziert und marod gewesen, habe keine Erträge erzielt und jahrelang Meilensteine verpasst. Jede Anlage in die C.________ AG sei höchst risikobehaftet gewesen. Die Anleger hätten weitgehend wertlose Aktien erworben.  
 
A.b. Am 28. September 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, das Strafverfahren auf F.________, den tatsächlichen Leiter der B.________ AG sowie auf G.________, den Leiter der E.________ AG aus. Gleichentags erfolgte eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf vier Telefonverkäufer und dabei u.a. auf A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, ev. gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierter Geldwäscherei. Dies nachdem festgestellt worden war, dass die Telefonverkäufer für ihre Tätigkeit einen unangemessen hohen Verdienst erzielt, sie sich durch bestimmte Einzelfunktionen oder wegen einer besonders langen Tätigkeit von den anderen Telefonverkäufern abgehoben und erste Aussagen von Geschädigten ergeben hatten, dass ihnen gegenüber Unwahrheiten kommuniziert worden waren.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 29. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung das auf die vier Telefonverkäufer ausgedehnte Strafverfahren ein. Sie auferlegte A.________ die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 52'512.95 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 28'000.00) und verrechnete diese mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Betrag von Fr. 50'420.25. Sie richtete weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Das Obergericht des Kantons Zug wies am 30. April 2020 eine von A.________ gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil und die Einstellungsverfügung seien in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien herauszugeben und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 39'440.15 zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Strafverfahren gegen ihn von der Staatsanwaltschaft rechtskräftig eingestellt worden sei. In diesem Zusammenhang verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe im Beschwerdeverfahren differenziert dargelegt, weshalb die Staatsanwaltschaft ihm keine Widerrechtlichkeit habe nachweisen können, bzw. dass diese sich lediglich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten berufe. Auch zur Frage der Kausalität und des nicht dargelegten Verschuldens habe er sich geäussert. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Parteistandpunkt auseinandergesetzt und keine Vorbringen widerlegt, was nicht zulässig sei. Die Frage nach dem Verschulden habe sie schlichtweg ausgeklammert (Beschwerde S. 10 ff. und 13 f.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.  
Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 
 
2.2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungechriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 141 III 527 E. 3.2; 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2 S. 349; 124 III 297 E. 5c S. 301; 121 III 350 E. 6b S. 354; Urteil 1P.126/2005 vom 27. April 2005 E. 3.8). Vorausgesetzt sind sodann regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteile 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 [Pra 2002 Nr. 203 S. 1067]; Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2).  
 
 
2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 373 f.; Urteil 6B_1038/2019 E. 4.2 vom 30. April 2020; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; Urteil 6B_398/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4).  
 
2.2.5. Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit des Handelns des Beschwerdeführers und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zivilrechtlich vorgeworfenen Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens. Die Vorinstanz legt ihre Überlegungen, von denen sie sich hinsichtlich der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhanges hat leiten lassen und auf die sich ihre Entscheidung stützt, hinreichend dar (vgl. unten E. 4.3). Aus seiner Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer seinerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz beruft (Beschwerde S. 14), ergibt sich zudem, dass er nachweislich in der Lage war, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Kostenauflage weiter eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
Er bringt vor, die Vorinstanz stütze sich für ihren Entscheid nicht auf die vorhandenen Beweise, sondern treffe Annahmen, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden. So sei er nie Arbeitnehmer der C.________ AG gewesen. Er habe vielmehr für die B.________ AG gearbeitet, die jederzeit als Geschäftsherrin aufgetreten sei. Diese sei nie sanktioniert worden und bis heute weiterhin als Finanzdienstleisterin tätig. Das derzeit einzige Mitglied des Verwaltungsrates, H.________, der ebenfalls Aktien auf Provisionsbasis verkauft habe, habe sich nie für seine Handlungen verantworten müssen, weder als Organ noch als Verkäufer. Das sei nicht nachvollziehbar und spreche dafür, dass die relevanten widerrechtlichen Handlungen organisatorisch nicht der B.________ AG zugerechnet werden könnten. Er (sc. der Beschwerdeführer) habe in Erfüllung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten "cold calls" getätigt und hierfür Weisungen und dabei insbesondere interne Gesprächsleitfäden erhalten. Er sei damit nicht als Substitut sondern als Erfüllungsgehilfe tätig gewesen und in dieser Rolle zu seinem faktischen Chef der B.________ AG in einem untergeordneten und weisungsabhängigen Verhältnis gestanden. Ein erfolgreicher Vermittlungsabschluss habe kein Vertragsverhältnis zwischen einem angestellten Verkäufer und dem jeweiligen Anleger begründet, sondern zwischen der B.________ AG bzw. der C.________ AG und den Anlegern. Weiter führe die Vorinstanz aus, er habe offenkundig möglichst viele Kunden zum Kauf überreden wollen und dabei überdurchschnittliche Einkünfte erzielt. Dabei qualifiziere sie sein Verhalten mehrfach und in unspezifischer Weise als unseriös, treuwidrig oder qualitativ mangelhaft, ohne dies zu substantiieren. Stattdessen werfe sie ihm pauschal vor, er habe wider besseres Wissen falsche Angaben über die Rentabilität der C.________ AG gemacht, die Anleger aufgrund einer arglistigen Täuschung zum Kauf wertloser Aktien bewegt und diese damit an ihrem Vermögen geschädigt, was den Feststellung der Staatsanwaltschaft zuwiderlaufe (Beschwerde S. 15 bis 19). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 117 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht erkennbar. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 ff.) ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, dass er bei der C.________ AG angestellt war. Sie hat sich alsdann weder zur Verantwortlichkeit geschäftsführender Organe der B.________ AG geäussert, noch ist sie in sachverhaltlicher Hinsicht von einem weisungsunabhängigen bzw. nicht untergeordneten Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen, wenn sie ausführt, dass sämtliche Telefonverkäufer mit ihnen ausgehändigten Gesprächsleitfäden und denselben Informationen (fact-sheets) gearbeitet hätten. Wenn sie alsdann zum Schluss kommt, es sei das Ziel des Beschwerdeführers gewesen, möglichst viele Kunden zum Kauf überreden zu wollen, so ist dieser Schluss keineswegs unhaltbar, zumal dies seine Aufgabe als Telefonverkäufer war und er überdies unbestrittenermassen provisioansabhängig agierte. Ebenso wenig lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht von einem zwischen dem Beschwerdeführer und den jeweiligen Anlegern zustande gekommenen Vertragsverhältnis ausgegangen wäre. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass sie anhand der von ihr erwähnten Falschangaben auf ein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hätte. Zu letzterem hat sie lediglich ausgeführt, dass die unqualifizierte und damit unseriöse Anlageberatung des Beschwerdeführers auch Falschangaben umfasst habe. Damit habe sich die Frage einer arglistigen Täuschung gestellt, womit das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, gemäss welchen der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der weitergegebenen Informationen nicht gekannt habe.  
 
4.  
 
4.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ihm Kosten auferlege, indem sie eine direkte Haftung zwischen ihm und den Anlegern herleite. Art. 2 ZGB gelte nicht als deliktsrechtliche Schutznorm sondern bedinge, dass zwischen den Parteien bereits ein Vertragsverhältnis bestehe, das Rechte und Pflichten begründe. Zwischen ihm und den einzelnen Anlegern habe indes kein direktes Vertragsverhältnis bestanden. Die Vorinstanz anerkenne dies, wenn sie ausführe, er sei Angestellter und somit Arbeitnehmer gewesen und die Auftragsverhältnisse seien zwischen den Anlegern und der B.________ AG zustande gekommen. Als relevante Vertragsverhältnisse hätten damit einzig ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B.________ AG und andererseits diverse Auftragsverhältnisse zwischen der B.________ AG und den Anlegern bestanden. Es stelle sich höchstens die Frage, ob er als Substitut der B.________ AG tätig gewesen sei, was jedoch nicht der Fall sei und womit die Vorschriften des Auftragsverhältnisses nach Art. 398 f. OR nicht direkt auf ihn anwendbar seien. Damit könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich gegenüber den Anlegern als Auftraggebern treuwidrig verhalten zu haben. Er sei einzig der B.________ AG als Arbeitgeberin zur Treue und zur Befolgung von Anordnungen und Weisungen verpflichtet gewesen. Dass er diesen Verpflichtungen nachgekommen sei, komme im erzielten, überdurchschnittlich hohen und provisionsgesteuerten Salär zum Ausdruck. Auch der implizite Vorwurf eines Verstosses gegen die guten Sitten i.S.v. Art. 41 Abs. 2 OR reiche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht aus für eine Kostenauflage. Zudem hätte ihm diesfalls nachgewiesen werden müssen, dass er die Anleger absichtlich an deren Vermögen habe schädigen wollen, was nicht erfolgt sei (Beschwerde S. 20 ff.).  
 
4.2. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung vom 29. August 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest im Rahmen von Fahrlässigkeit eine Mitschuld daran trage, dass es bei den Anlegern zu irrtumsbehafteten Anlageentscheidungen gekommen sei. Entsprechend habe er das Strafverfahren durch Verstösse gegen die Art. 21, 28 und 398 OR schuldhaft veranlasst, weshalb ihm die Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien. Anhand des von ihm erzielten Umsatzes sei er kein "normaler Telefonverkäufer" gewesen, sondern eine Stütze der B.________ AG und ein Vorbild für die anderen Telefonverkäufer. Die Art und Weise des Telefonverkaufes bzw. sein Auftreten sei rechtswidrig gewesen. Wer unaufgefordert unbekannte Personen telefonisch kontaktiere und diesen gewerbsmässig Anlagetipps im Finanzbereich gebe, trete mit seinen Kunden in ein konkludentes Anlageberatungsverhältnis. Dies gelte umso mehr, wenn der Kunde offensichtlich selber keine gewerbsmässige Anlagetätigkeit betreibe und auf eine fachkundige und sorgfältige Beratung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei effektiv als Berater aufgetreten und in den Gesprächsleitfäden sei teilweise explizit von einer Beratungsstelle die Rede. Entsprechend gelte zwischen den Vermittlern und ihren Kunden grundsätzlich Auftragsrecht und habe die Beratung nach Art. 398 OR sorgfältig und im Interesse des Kunden zu erfolgen. Dass keine sorgfältige, fachkundige Beratung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer schon deswegen erkennen können, weil er zu keinem Zeitpunkt entsprechend ausgebildet worden sei und auch nicht über entsprechende Erfahrungen im anspruchsvollen Sachgebiet von ausserbörslichen Aktien verfügt habe. Ihm habe zumindest im Grundsatz bewusst sein müssen, dass er reisserische und ungesicherte Aussagen getätigt habe und es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Verhalten potentiell schädigend für die Kunden sei. Zudem habe die Art und Weise des Telefonverkaufs offenkundig gegen Art. 3 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG verstossen, seien die Provisionshöhen übervorteilend i.S.v. Art. 21 OR gewesen und habe der Beschwerdeführer den von D.________ betriebenen und gegen Art. 10 BEHG verstossenden illegalen Effektenhandel als umsatzstarker Telefonverkäufer in wesentlichem Ausmass zumindest fahrlässig gefördert (Einstellungsverfügung S. 32 ff.).  
 
4.3. Die Vorinstanz führt aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entstehe zwischen einem beratenden Vermittler von Finanzprodukten und seinen Kunden ein Auftrag. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichte sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Er hafte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Haftungsbegründend sei eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Der Beschwerdeführer habe mittels sogenannter "cold calls" Aktien der C.________ AG an ein ihm nicht näher bekanntes und nicht fachkundiges Publikum vermittelt. Die Kaufempfehlung sei im Rahmen eines Auftrags zwischen dem jeweiligen Kunden und der B.________ AG abgegeben worden. Es habe sich mithin nicht um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt. Als mit der Ausführung des Auftrages betraute Person habe den Beschwerdeführer die Pflicht zur getreuen und sorgfältigen Abwicklung des Geschäfts getroffen. Dies habe eine bestmögliche Erfüllung des Auftrages im Interesse des Kunden und eine Treuepflicht gegenüber diesem unter Offenlegung von Interessenkonflikten umfasst. Der Beschwerdeführer sei jedoch fachlich nicht in der Lage gewesen, einen Anleger sachkundig zu beraten. Trotzdem habe er die Aktien vorbehaltlos zum Kauf empfohlen und habe sich damit im Klaren sein müssen, dass der von ihm beim jeweiligen Kunden initiierte Kaufentscheid nicht auf seriöser Grundlage erfolgt sei. Die unseriöse Anlageberatung habe zudem mehrere Falschangaben beinhaltet und der Beschwerdeführer habe seine Kunden nicht über die Höhe der Provisionen aufgeklärt. Sein Monatsgehalt von rund Fr. 61'000.-- sei in keinem Verhältnis zu seiner qualitativ mangelhaften Leistung gestanden, was ihm nicht habe entgangen sein können. Damit habe das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einer getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm als Angestellter der B.________ AG übertragenen Geschäftes entsprochen. Sein Verhalten erweise sich als treuwidrig und stelle einen Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB dar. Die an die Kunden erteilten, wahrheitswidrigen Informationen hätten bei der Staatsanwaltschaft vor Einleitung der Untersuchung die Frage aufgeworfen, ob die Anleger aufgrund einer arglistigen Täuschung zum Kauf wertloser Aktien bewegt worden seien. Diese wahrheitswidrigen Informationen und die damit einhergehende Verletzung seiner Pflicht zur seriösen Anlageberatung seien dementsprechend ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).  
 
4.4. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 3.2).  
 
4.5. Gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer als Telefonverkäufer bei der B.________ AG angestellt und war ein sowohl in fachlicher als auch sachlicher Hinsicht unerfahrener bzw. ungenügend qualifizierter Arbeitnehmer. Aus den sachverhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich mithin nicht, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen bzw. als selbstständiger Vermittler aufgetreten wäre. Hierfür liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor.  
Der Beschwerdeführer hat weder in eigenem Namen noch wirtschaftlich selbstständig agiert und ist offensichtlich in die Erfüllungsorganisation der B.________ AG integriert und weisungsgebunden gewesen. Es ist der B.________ AG mithin durch den Beizug fachlich unqualifizierten und unerfahrenen Personals offensichtlich nicht um die optimal fachmännische Geschäftsführung im Interesse der Kunden gegangen, sondern vielmehr um die Bewältigung eines grösseren Geschäftsvolumens in dem Sinn, als es das Ziel war, möglichst vielen Personen zum Kauf der fraglichen Aktien zu bewegen. Damit fällt auch eine Qualifikation des Beschwerdeführers als Substitut (Unterbeauftragter) im Sinne des Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 3 OR) ausser Betracht (vgl. BGE 112 II 347 E. 2a und 2b S. 353 f.; Urteil 4A_407/2007 vom 14. März 2008 E. 2.3; ROLF. H. WEBER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 398 OR; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 544 f. zu Art. 398 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 63 zu Art. 101 OR). 
Die Funktion des Beschwerdeführers als bei der B.________ AG angestellter Arbeitnehmer war damit diejenige einer für einen Vertragsabschluss bzw. die Vertragserfüllung beigezogenen (einfachen) Hilfsperson. Damit ist durch dessen Kontaktaufnahmen mit potentiellen Aktienkäufern weder ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und den jeweiligen Anlegern bzw. Käufern entstanden, noch lag ein (Unter-) Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG vor, aus welchem sich allfällige (Direkt-) Ansprüche der Kunden der B.________ AG gegen den Beschwerdeführer ergeben könnten (vgl. BGE 121 III 310 E. 4a). Die korrekte Erfüllung derjenigen vertraglichen Verpflichtungen, welche sich aus den zwischen der B.________ AG und den potentiellen Aktienkäufern getroffenen Vereinbarungen ergaben, oblag damit allein der B.________ AG. 
 
4.6. Als ausserhalb einer vertraglichen Bindung zu den Käufern/Anlegern agierender Angestellter der B.________ AG kann sich eine Widerrechtlichkeit des Handelns des Beschwerdeführers somit nur aus einer ausservertraglichen Haftungsgrundlage (unerlaubten Handlung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR) oder einer Haftung aus erwecktem Vertrauen (Art. 2 ZGB) ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist letztere grundsätzlich subsidiär zur vertraglichen Haftung, kommt also nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung (BGE 131 III 377 E. 3; Urteile 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.1; 4A_407/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6).  
 
 
4.6.1.  
 
4.6.1.1. Insoweit die Vorinstanz die Kostenauflage auf Art. 2 Abs. 1 ZGB als Haftungsgrundlage stützt und damit (zumindest sinngemäss) von einer zwischen Vertrag und Delikt angesiedelten Haftung des Beschwerdeführers aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen ausgeht, gilt Folgendes: Eine solche Haftung setzt voraus, dass die Beteiligten in eine "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind, welche erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen. Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein zufälliges und ungewolltes Zusammenprallen, wie es im Regelfall einer auf Fahrlässigkeit gründenden Deliktshaftung eigen ist, schafft keine derartige Sonderverbindung. Die Eigenhaftung wegen Gewährung in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens eines Erfüllungsgehilfen kommt damit nur in Betracht, wenn er selbst in engen persönlichen Beziehungen zum Kunden seines Auftraggebers stand oder wenn er diesem aufgrund seines gesamten Verhaltens gleichsam persönlich Gewähr für das Gelingen des übernommenen Geschäfts bot. Dabei sind an die Annahme der Gewährung besonderen persönlichen Vertrauens erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Erwartung etwa, mit einem sachkundigen Vertreter oder Gehilfen zu verhandeln, gehört zum normalen Verhandlungsvertrauen und vermag für sich allein keine zusätzliche Haftung eines Dritten zu begründen. "Der Dritte muss [vielmehr] ein « (zusätzliches), von ihm ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen» hervorgerufen haben" (BGE 130 III 345 E. 2.2; Urteil 4C.280/1999 vom 28. Januar 2000 E. 3a; WIEGAND/BERGER, Zur rechtssystematischen Einordnung von Art. 11 BEHG, in ZBJV 135/1999 S. 713 ff., 742 f. mit weiteren Hinweisen).  
 
4.6.1.2. Im zu beurteilenden Fall sind enge persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers zu den von ihm telefonisch angegangenen Kunden oder ein von ihm zusätzlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht weder behauptet noch erstellt. Insoweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer sei mangels notwendiger Aus- und Weiterbildung und Erfahrung weder in fachlicher noch sachlicher Hinsicht zu einer getreuen und sorgfältigen Abwicklung des Auftrages ausreichend qualifiziert gewesen und habe er es unterlassen, die Kunden über die Höhe der Provisionen aufzuklären (angefochtenes Urteil S. 5), begründet sie den Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB einzig mit den enttäuschten Erwartungen der Anleger, von einem Gehilfen beraten zu werden, der den fachlichen Anforderungen an eine Beratertätigkeit im Grundsatz und damit seinen allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflichten nachzukommen vermag. Solches vermag die strengen Haftungsvoraussetzungen der Vertrauenshaftung nicht zu erfüllen, womit es an einer sich aus einem Verstoss gegen Art. 2 ZGB ergebenden Widerrechtlichkeit fehlt.  
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, welcher Art die zwischen der B.________ AG und den Anlegern eingegangenen vertraglichen Bindungen waren bzw. ob zwischen der B.________ AG und den Anlegern ein dem Auftragsrecht unterstehender Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung sich aus einem zwischen der B.________ AG und den Anlegern bestehenden Auftragsverhältnis ergebender Sorgfalts- oder Treuepflichten zur Last gelegt werden. 
 
4.6.1.3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Dies gilt insofern, als dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wegen der Verletzung auftragsrechtlicher Sorgfalts- und Treuepflichten bzw. wegen eines Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB rechtswidrig die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt zu haben. Seine weiteren mit diesem Vorwurf zusammenhängenden Rügen (vgl. E. 2 hiervor und Beschwerde S. 14f., 23 ff. und 25 f.) sind damit nicht zu behandeln.  
 
4.6.2. Die Frage, ob sich die Kostenauflage allenfalls auf Art. 28 oder 21 OR oder auf Art. 3 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG oder auf Art. 10 BEHG stützten liesse (vgl. Einstellungsverfügung S. 32 f.), kann offenbleiben, da die Vorinstanz hiezu im angefochtenen Urteil keine Ausführungen gemacht hat.  
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. April 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zug hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger