Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_657/2022  
 
 
Urteil vom 22. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2022 (VB.2022.00166). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1973), serbischer Staatsangehöriger, reiste am 29. August 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2017 eine Schweizer Bürgerin heiratete. In der Folge erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.  
Nachdem seine Ehefrau seinen Auszug per 29. November 2019 angezeigt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Mai 2020 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wegen verspäteter Rekurserhebung nicht ein. Am 14. Oktober 2020 trat das Migrationsamt auf ein am 19. August 2020 gestelltes Wiedererwägungsgesuch von A.________ und dessen Ehefrau nicht ein. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab. 
Am 2. Dezember 2020 reichten A.________ und seine Ehefrau ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und brachten vor, die eheliche Gemeinschaft sei wiederaufgenommen worden. In der Folge erteilte das Migrationsamt A.________erneut eine bis zum 2. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. 
 
1.2. Nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die Eheleute nicht mehr zusammenwohnten, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2022 ab. Mit Urteil vom 30. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ab.  
 
1.3. Dagegen gelangt A.________ mit einer als "Einsprache - Beschwerde" bezeichneten, vom 15. August 2022 datierten Eingabe (eingegangen am 23. August 2022) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.  
Mit Schreiben vom 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Ende November 2019 nicht mehr zusammenwohnten, sodass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte. Sie hat sodann erwogen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Auch würden keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen.  
Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Seien Behauptungen, wonach er in der Schweiz arbeite bzw. arbeiten wolle, keine Sozialhilfe beziehe und nie straffällig gewesen sei, genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov