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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_14/2022  
 
 
Urteil vom 22. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Federico F. Forni und/oder Francesco Naef, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger 
und/oder Marc Wohlgemuth, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2021 (NE210009-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.________ sind die Söhne von C.________, die 2015 starb. Die Erblasserin war schweizerische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Monaco. Ihr Nachlass umfasst unter anderem ein Konto bei der Bank U.________ AG in Zürich, auf dem sich im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin rund USD 22,4 Mio. befanden. Dieses Bankkonto war von der Erblasserin und B.________ als gemeinsames Konto eröffnet worden, über das sie je selbständig verfügen konnten ("und/oder-Konto" oder "compte-joint").  
 
A.b. Mit Zahlungsinstruktionen vom 11. April 2017 und 10. Mai 2017 veranlassten die Brüder die Überweisung von fünfzig Prozent der sich auf dem erwähnten Konto befindlichen Vermögenswerte (Guthaben, Anlagevermögen und Goldpositionen) an A.________. In der Folge verweigerte dieser seinem Bruder die Zustimmung zur Überweisung des Restguthabens auf das Konto, das ausschliesslich auf ihn, B.________, lautete. A.________ machte geltend, aufgrund einer Erbverzichtserklärung, die sein Bruder am 24. November 2015 vor den monegassischen Behörden abgegeben habe, sei er alleiniger Erbe der Mutter.  
 
A.c. Im Jahr 2020 liess B.________ für eine Forderungssumme von Fr. 12'358'443.81 auf sämtliche Guthaben und auf andere Vermögenswerte von A.________ bei den Banken U.________ AG und V.________ AG Arrest legen. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020 des Betreibungsamtes Zürich 1 in der Betreibung Nr. xxx wurde der Arrest prosequiert. Am 6. November 2020 wurde A.________ die Pfändungsankündigung zugestellt. Den gegen den Arrest- und Zahlungsbefehl sowie gegen die Pfändungsankündigung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.  
 
B.  
Am 14. Dezember 2020 verklagte A.________ seinen Bruder beim Bezirksgericht Zürich auf Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a SchKG. Die Gesuche des Klägers um superprovisorische Einstellung der Betreibung blieben ohne Erfolg (Verfügungen des Bezirksgerichts vom 17. Dezember 2020, 9. März 2021 und 3. Juni 2021). Am 7. Juli 2021 fand eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. In der Folge hiess das Bezirksgericht das Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung gut und setzte B.________ eine Frist für die Klageantwort an (Verfügung vom 10. August 2021). Auf Berufung des Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diese Verfügung auf und wies das Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung ab. Das Urteil datiert vom 6. Dezember 2021 und wurde am Folgetag versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Berufung abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 1. Februar 2022 in dem Sinne, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 1 während des bundesgerichtlichen Verfahrens vorläufig eingestellt bleibt. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel (Art. 75 BGG) hin ein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) abweist. Ein solcher Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteile 5A_967/2016 vom 16. März 2018 E. 2.1; 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E 2.2). Hier beschlägt die Hauptsache - der Prozess nach Art. 85a Abs. 1 SchKG (s. Sachverhalt Bst. B) - eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_534/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 136 III 587). Ausgehend von der Betreibungsforderung von Fr. 12'358'443.81 (zuzüglich Zins), deren Nichtbestand der Beschwerdeführer gerichtlich feststellen lassen will, erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2.  
Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 5A_967/2016 vom 16. März 2018 E. 5.1.2 mit Hinweis). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Recht verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.4; 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Im Fokus des Streits darüber, ob die Feststellungsklage des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG als sehr wahrscheinlich begründet erscheint, steht die Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners (s. Sachverhalt Bst. A.b). 
 
3.1. Das Obergericht beschäftigt sich zuerst mit der Frage, ob für die Auslegung der Erbverzichtserklärung das alte oder das am 7. Juli 2017 veröffentlichte neue monegassische Gesetz über das internationale Privatrecht einschlägig sei. Es lässt die Frage offen und legt dar, weshalb der Beschwerdegegner auch aus dem alten monegassischen Recht nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.  
In der Folge kommt die Vorinstanz auf die nach der Erbverzichtserklärung erfolgte Teilung der Vermögenswerte bei der Bank W.________ zu sprechen, die der Beschwerdegegner als Beleg dafür erwähne, dass der Erbverzicht nur die monegassischen Vermögenswerte erfasste und weitere Teilungshandlungen nicht ausschloss. Der Beschwerdegegner beziehe sich damit auf seine Schilderung, wonach die von beiden Parteien erteilte Instruktion, die Hälfte des Saldos des Kontos bei der U.________ AG auf ein ausschliesslich auf den Beschwerdeführer lautendes Konto zu übertragen, ein weiterer Schritt zur hälftigen Teilung des mütterlichen Nachlasses gewesen und der Streit erst ein Jahr später ausgebrochen sei, als er, der Beschwerdegegner, das Restguthaben ausschliesslich auf seinen Namen übertragen wollte (s. Sachverhalt Bst. A.b). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihm gestützt auf die aktenkundigen Zahlungsinstruktionen die Hälfte der Guthaben bei der Bank U.________ AG überwiesen wurde. Er habe vor erster Instanz allerdings geltend gemacht, dass die beiden Zahlungsinstruktionen nicht zusammengesetzt, sondern separat zu verstehen seien und der Beschwerdegegner mit der Unterzeichnung dieser Zahlungsinstruktion schriftlich bestätigt habe, dass zweimal die Hälfte, also die Gesamtheit der Vermögenswerte, an ihn, den Beschwerdeführer, zu überweisen sei. Die Vorinstanz findet, dieser Versuch des Beschwerdeführers, seine Position mit den beiden Zahlungsinstruktionen zu begründen, wirke gesucht. Dass die zweite Hälfte der Vermögenswerte damals nicht an ihn überwiesen wurde und sich nach wie vor auf dem besagten Konto befindet, deute darauf hin, dass die Zahlungsinstruktionen nicht so verstanden wurden, wie der Beschwerdeführer dies heute geltend mache. Allein mit der von ihm selbst unterzeichneten Instruktion habe der Beschwerdeführer die Überweisung der Hälfte der Vermögenswerte an ihn selbst nicht auszulösen vermocht; vielmehr habe es dazu der Zustimmung des Beschwerdegegners bedurft und seien die beiden Zahlungsanweisungen nur in Kombination bzw. zusammengesetzt wirksam gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die vom Beschwerdegegner unterzeichnete Zahlungsinstruktion einen Monat älter ist als diejenige des Beschwerdeführers. Beide Parteien seien mit ihren Versuchen gescheitert, die Auszahlung des Restguthabens gestützt auf eine einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Gegenpartei zu erwirken. 
Für die Vorinstanz deuten die besagten Zahlungsinstruktionen darauf hin, dass die Parteien die bei der U.________ AG liegenden Vermögenswerte hälftig teilen wollten. Da es sich um einen Teil des mütterlichen Nachlasses gehandelt habe, liege die Erklärung nahe, dass der Grund dafür die Erbteilung gewesen sei. Darauf lasse insbesondere der Umstand schliessen, dass ein dem Erbteil entsprechender Bruchteil überwiesen wurde. Dieses Verhalten scheine die Darstellung des Beschwerdegegners zu bestätigen, dass sein Erbverzicht diese Werte nicht erfasste, und stehe im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Erbverzicht umfassend sei. Mit Blick darauf, dass das Restguthaben heute blockiert sei, dränge sich die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer damals nur fünfzig Prozent überweisen liess, wenn er von Anfang an alles erhalten sollte. Offensichtlich seien sich die Parteien heute nicht einig über die Auslegung des Erbverzichts, was darauf hindeute, dass einer der Brüder nachträglich seine Meinung geändert hat, wobei offen sei, welcher der beiden, so dass keiner daraus etwas für seinen Standpunkt ableiten könne. An der erstinstanzlichen Einschätzung, wonach sich die Erbverzichtserklärung sehr wahrscheinlich auf das gesamte Nachlassvermögen beziehe, will das Obergericht unter diesen Umständen nicht festhalten. Die Klage stütze sich im Wesentlichen auf die Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners. Deren Wirkungen seien umstritten; es gebe Indizien dafür, dass sich die Verzichtserklärung nach dem Willen der Parteien nicht auf die Vermögenswerte auf dem Konto der Bank U.________ AG erstrecken sollte. Angesichts dessen erscheine die Klage bei einer vorläufigen Beurteilung nicht im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG als sehr wahrscheinlich begründet. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV); der angefochtene Entscheid sei offensichtlich unhaltbar, leide an einem inneren Widerspruch und stehe mit der tatsächlichen Situation in einem klaren Widerspruch. Die Vorinstanz stelle weder fest noch prüfe sie, auf welcher Grundlage nach monegassischem oder schweizerischem Recht eine Teilungshandlung trotz der Erbverzichtserklärung möglich sein könnte. Ohne Berücksichtigung der anwendbaren Normen gehe sie davon aus, dass ein verzichtender Erbe trotzdem "irgendwie" an einer Erbteilung teilnehmen könne. Dies sei offensichtlich absurd und schlechthin unhaltbar, da eine Erbverzichtserklärung nach Art. 666 des monegassischen Code civil die Wirkung habe, dass der verzichtende Erbe so zu stellen ist, als wäre er nie Erbe gewesen. Auf dieser Grundlage die Existenz der vermeintlichen erbrechtlichen Forderung des Beschwerdegegners als möglich zu erachten, sei willkürlich. Ausserdem sei eine Erbverzichtserklärung kein zweiseitiger Vertrag, für dessen Auslegung es auf den Willen beider Parteien ankomme. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts, für die Tragweite der Erklärung auf den Willen der Parteien abzustellen, sei "nochmals offensichtlich unhaltbar und willkürlich". Überhaupt seien die Wirkungen der Erbverzichtserklärung entgegen dem angefochtenen Entscheid "in keinem materiell-rechtlichen Sinne umstritten". Für die Existenz der fraglichen erbrechtlichen Forderung des Beschwerdegegners sei einzig die Frage relevant, ob die monegassischen Behörden für das streitgegenständliche Bankkonto in der Schweiz zuständig waren; Letzteres sei von beiden Vorinstanzen bejaht worden, womit die Wirkungen der Erbverzichtserklärung nicht mehr umstritten seien. Angesichts der klaren gesetzlichen Wirkungen der unbestrittenen Erbverzichtserklärung bestehe kein Raum für eine Auslegung nach dem Willen der Parteien, um eine erbrechtliche Forderung des Beschwerdegegners noch irgendwie zu begründen. Eine solche Argumentation werde von diesem auch nicht geltend gemacht. Indem das Obergericht trotzdem die Meinung vertrete, dass sich die Wirkung der Erbverzichtserklärung "irgendwie" nicht auf das bewegliche Vermögen in der Schweiz erstrecken sollte, leide der angefochtene Entscheid an einem "inneren Widerspruch".  
Mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht laut dem Beschwerdeführer der vorinstanzliche Schluss, wonach die erwähnten Zahlungsinstruktionen darauf hindeuteten, dass die Parteien die bei der U.________ AG liegenden Vermögenswerte hälftig teilen wollten. Wiederum argumentiert der Beschwerdeführer, dass es aufgrund der klaren und bedingungslosen Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners keinen Raum mehr für eine allfällige Erbschaftsteilung gebe und jeder erbrechtliche Anspruch des Beschwerdegegners zumindest bezüglich des beweglichen Vermögens in der Schweiz ausgeschlossen sei. Auch wenn sie seine Argumentation als gesucht taxiere, scheine die Vorinstanz ausserdem zu übersehen, dass beide Zahlungsinstruktionen ausschliesslich Zahlungen zugunsten von ihm, dem Beschwerdeführer, autorisieren. Daher dürften diese Anweisungen nicht als Indizien für einen Anspruch des Beschwerdegegners angesehen werden. Die Frage, weshalb er sich nur fünfzig Prozent überweisen liess, wenn er von Anfang an alles erhalten sollten, sei "eigentlich völlig irrelevant", da alles, was auf dem fraglichen Konto verblieben sei, auf jeden Fall sein Eigentum geblieben sei. Auch aus diesem Grund könne die Vorinstanz nur willkürlich zum Schluss kommen, dass die Parteien die mütterliche Erbschaft "50-50" teilen wollen. Eine Vereinbarung über die Teilung der mütterlichen Erbschaft habe es "einfach nie gegeben" und sei "natürlich auch nicht aus den Akten ersichtlich". Der Beschwerdegegner trage die Beweislast für den Bestand seiner erbrechtlichen Forderung, was die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Argumentation noch offensichtlicher mache, da keine Überlegung des Obergerichts der erstinstanzlichen Einschätzung widerspreche, wonach sich die Erbverzichtserklärung auf das gesamte Nachlassvermögen beziehe. Dass die Parteien den Saldo des Bankkontos bei der Bank W.________ auf ein neu zusammen eröffnetes "compte-joint" transferiert haben, heisse auf keinen Fall, dass sie alle Bankkonten der Erblasserin unter sich teilen wollten. 
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor zu übersehen, dass blosse Indizien für einen hypothetischen und rein vermeintlichen Teilungswillen der Parteien nicht genügen würden, da im Rahmen der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG der Beschwerdegegner als vermeintlicher Gläubiger die Beweislast für den Bestand seiner Forderung trage und eine Beweislosigkeit zum Anspruchsverlust führe. Indem das Obergericht behaupte, dass die Parteien sich über die Auslegung der Erbverzichtserklärung uneinig seien und keine Seite daraus etwas für ihren Standpunkt ableiten könne, verletze es willkürlich die Beweislastregel: Obwohl es einen Beweismangel feststelle und eine Beweislosigkeit zum Anspruchsverlust des Beschwerdegegners führe, komme das Obergericht zum Schluss, dass dies gegen die Erfolgsaussichten der Klage spreche. Damit seien Art. 85 Abs. 2 SchKG und Art. 8 ZGB in krasser Weise verletzt. Da im konkreten Fall auch keine Beweismittel vorhanden seien, die für die Existenz einer allfälligen nicht-erbrechtlichen Forderung des Beschwerdegegners sprechen, habe das Obergericht die Begründetheit der Feststellungsklage auch nicht unter diesem Blickwinkel beurteilen dürfen. 
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid in einem entscheidenden Punkt nicht, stütze sich auf Argumente, die vom Beschwerdegegner nicht oder nur unzulässigerweise vorgebracht wurden, und habe ihm, dem Beschwerdeführer, keine Gelegenheit gegeben, "zu den schlüssigen Argumenten der Vorinstanz Stellung zu nehmen". Damit sei das Verbot der überraschenden Rechtsanwendung verletzt. Das Obergericht verneine die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Rechtsverletzungen und erfinde trotzdem - aus eigener Initiative - weitere falsche und offensichtlich unhaltbare Argumente. Der Beschwerdegegner habe argumentiert, dass sich seine Erbverzichtserklärung nicht auf Vermögenswerte in der Schweiz erstrecken könne, weil diese - zufolge Unzuständigkeit der monegassischen Behörden - dem schweizerischen und nicht dem monegassischen Recht unterständen. Die "Indizien", die für die Argumentation und Schlussfolgerung massgeblich gewesen seien, habe der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren nicht vorgebracht; dieser habe sich mit dem Hinweis auf die irrelevante Teilung der Vermögenswerte bei der Bank W.________ begnügt und im Übrigen auf seine Ausführungen vor dem Bezirksgericht verwiesen. Indem das Obergericht darüber hinwegsehe, verkenne es in krasser Weise die Begründungsanforderungen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 9 BV), insbesondere den Grundsatz, dass blosse Verweise auf die Ausführungen vor der unteren Instanz nicht genügen. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz weder feststelle noch prüfe, ob eine Erbteilungsmöglichkeit überhaupt bestehe oder auf welcher rechtlichen Grundlage eine Teilungshandlung trotz Erbverzichtserklärung noch möglich sein könnte. Damit genüge der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht nicht und verletze Art. 29 Abs. 2 BV auch unter diesem Blickwinkel. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Was den zuletzt aufgeworfenen Punkt angeht, sorgt sich der Beschwerdeführer umsonst. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sehr wohl zu entnehmen, weshalb das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) abgewiesen wird. Ob das Obergericht mit seiner Begründung richtig liegt, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).  
 
3.3.2. Zu prüfen ist weiter der Vorwurf, das Obergericht schütze die Berufung, obwohl sie den Begründungsanforderungen nicht genüge und die ausschlaggebenden Punkte gar nicht vorgebracht worden seien. Um der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung zu genügen, muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt nicht, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz im Übrigen darauf, die von den Parteien erhobenen Beanstandungen zu beurteilen. Inhaltlich ist die Berufungsinstanz weder an die in den Schriftsätzen vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder mit einer Begründung abweisen kann, die von der Argumentation der ersten Instanz abweicht (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).  
Hier hielt der Beschwerdegegner in der Berufung daran fest, dass seine Erbverzichtserklärung nur die monegassischen Vermögenswerte erfasste und weitere Teilungshandlungen nicht ausschloss. Zum Beleg erinnerte er an die Teilung der Vermögenswerte bei der Bank W.________ und verwies auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz (vgl. E. 3.1). Unter anderem mit dieser Beanstandung wehrte sich der Beschwerdegegner gegen die erstinstanzliche Erkenntnis, dass sich die Erbverzichtserklärung sehr wahrscheinlich auf das gesamte Nachlassvermögen beziehe und sein Erbanspruch demzufolge untergegangen sei. Der Beschwerdeführer legt nun aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den durch diese Beanstandung vorgegebenen Rahmen durchbricht, wenn sie sich nicht zur Teilung der Vermögenswerte bei der Bank W.________ äussert, sondern die Umstände rund um den Transfer von fünfzig Prozent des auf dem Konto der U.________ AG befindlichen Guthabens an den Beschwerdeführer (s. Sachverhalt Bst. A.b) würdigt und als Indizien dafür wertet, dass die Erbverzichtserklärung dieses Guthaben nicht erfasse. Allein mit dem Einwand, der Beschwerdegegner habe diese Indizien in der Berufung nicht vorgebracht, ist nichts gewonnen. Dass die Vorinstanz in Tatfragen über freie Kognition verfügte und auch nicht an die Argumente des Beschwerdegegners gebunden war, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Ebenso wenig macht er geltend, dass der Hergang der besagten Zahlungsinstruktionen, wie er der vorinstanzlichen Beurteilung zugrunde liegt, nicht unbestritten gewesen wäre oder aus einem anderen Grund nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass der Beschwerdegegner in seiner Berufung auf seine Ausführungen vor der ersten Instanz verweist, legt er nicht dar, inwiefern sich diese Verweisungen auf etwas anderes als auf die Teilung der Vermögenswerte bei der Bank W.________ beziehen und weshalb sie für den Ausgang des Berufungsverfahrens relevant wären, obwohl sich die vorinstanzliche Beurteilung nicht darauf, sondern auf die Zahlungsinstruktionen der Parteien vom 11. April und 10. Mai 2017 stützt. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 311 ZPO ist unbegründet. 
 
3.3.3. Was das angeblich verletzte "Verbot der überraschenden Rechtsanwendung" angeht, bezieht sich der Beschwerdeführer auf den überkommenen Grundsatz, wonach die Parteien keinen Anspruch darauf haben, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen angehört zu werden (BGE 114 Ia 97 E. 2a; 108 Ia 293 E. 4c), und auf die diesbezügliche Ausnahme für den Fall einer Rechtsanwendung, mit der eine Partei nicht gerechnet hat und auch nicht hat rechnen müssen (BGE 124 I 49 E. 3c; 114 Ia 97 E. 2a).  
Hier hatte die Vorinstanz nach Art. 85a Abs. 2 SchKG im Sinne einer Hauptsacheprognose zu prüfen, ob ihr die Klage des Beschwerdeführers als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozesschancen in Betracht fallen und ob sie für oder gegen hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c betreffend die Beurteilung der Prozessaussichten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege). Die vorinstanzliche Einsicht, dass sich seine Klage im Wesentlichen auf die Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners stütze, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er macht auch nicht geltend, dass die Erfolgsaussichten von etwas anderem als von der Frage abhängen, ob bzw. inwiefern die besagte Erklärung zum Untergang des Erbanspruchs des Beschwerdegegners führt. Soweit er nun reklamiert, er habe sich nicht zu den für die Vorinstanz entscheidenden Argumenten äussern können, ist nicht die Rechtsanwendung, sondern das Tatsachenfundament betroffen, das der vorläufigen Beurteilung der Erbverzichtserklärung (und damit der Prozesschancen) zugrunde liegt: der erwähnte Tatsachenkomplex rund um die Zahlungsinstruktionen betreffend das Bankkonto bei der U.________ AG. Diesbezüglich stellt das Obergericht fest, die fraglichen Anweisungen lägen bei den Akten und die gestützt darauf erfolgte Überweisung der Hälfte der Guthaben an den Beschwerdeführer werde von diesem nicht bestritten; der Beschwerdeführer habe vor erster Instanz jedoch geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner mit der Unterzeichnung dieser Zahlungsinstruktionen die Überweisung der Gesamtheit der Vermögenswerte an ihn, den Beschwerdeführer, bestätigt habe (E. 3.1). In dieser Situation kann von einer überraschenden Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht die Rede sein. 
 
3.3.4. Auch in der Sache vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Wie seine weitschweifigen Erörterungen zeigen, will der Beschwerdeführer den (Hauptsache-) Streit um das Erbrecht des Beschwerdegegners zum Thema des heute in Frage stehenden Massnahmeverfahrens machen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer unterstellt, hatte die Vorinstanz in diesem Massnahmeverfahren jedoch nicht zu prüfen, ob die Erbverzichtserklärung nach monegassischem oder schweizerischem Recht einer Teilungshandlung entgegensteht, noch hatte sie der Frage nachzugehen, wovon die "Existenz der erbrechtlichen Forderung" des Beschwerdegegners abhängt, oder sich dazu zu äussern, ob sich die Erbverzichtserklärung "irgendwie" nicht auf das bewegliche Vermögen in der Schweiz erstrecken sollte. Zu beurteilen hatte das Obergericht - im Hinblick auf die beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung - ausschliesslich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer angestrengten negativen Feststellungsklage. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht Art. 85a Abs. 2 SchKG willkürlich anwendet, wenn es zur Beurteilung dieser Prozessaussichten von den Zahlungsinstruktionen vom 11. April und 10. Mai 2017 ausgeht, gestützt darauf zum Schluss kommt, dass die Wirkungen der Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners umstritten sind, und die Klage aufgrund dieser vorläufigen Beurteilung nicht als sehr wahrscheinlich begründet erachtet. Anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, stützt er seine Argumentation auf blosse Behauptungen, denen zufolge die Erbverzichtserklärung klar und bedingungslos sei, das Restguthaben auf dem fraglichen Bankkonto auf jeden Fall ihm gehöre und es eine Vereinbarung über die Teilung der Erbschaft nie gegeben habe. Soweit der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid schliesslich eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB ausgemacht haben will, bleibt er eine Erklärung schuldig, weshalb (im Hauptsacheprozess) nicht er zu beweisen hätte, dass die Erbverzichtserklärung (auch) das umstrittene Restguthaben auf dem Konto der U.________ AG erfasst, sondern der Beschwerdegegner die Beweislast dafür trüge, dass sich die fragliche Erklärung nicht auf die besagten Vermögenswerte erstreckt - dies obwohl nicht der Beschwerdegegner, sondern er, der Beschwerdeführer, aus der Erbverzichtserklärung seinen Anspruch auf diese Vermögenswerte ableitet. Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, weshalb der Beschwerdegegner seinen erbrechtlichen Anspruch beweisen müsste, falls die Erbverzichtserklärung wegfiele. Dass der Beschwerdegegner ein Nachkomme der Erblasserin ist und deshalb aus dem Erbrecht (grundsätzlich) Anspruch auf die Hälfte des mütterlichen Nachlasses hätte, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinem dort gestellten Antrag aber nicht durchdrang, ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn