Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_262/2022
Urteil vom 22. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2022 (UV.2019.00092).
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene A.________ erlitt am 30. Juli 2013, 21. August 2013 und 8. Juni 2014 verschiedene Unfälle, für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) aufkam. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 stellte sie die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen rückwirkend per Ende März 2015 ein, woran sie mit Einsprachentscheid vom 27. Januar 2016 festhielt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 19. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit an die Suva zurück, damit sie nach durchgeführter unabhängiger orthopädischer Begutachtung neu entscheide.
Das entsprechende Gutachten erging durch Dr. med. B.________ am 29. August 2018. Gestützt darauf sprach die Suva A.________ für die Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu; ein Invalidenrentenanspruch wurde verneint. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. März 2019 fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 18. März 2022, nachdem es vorgängig bei der asim Begutachtung des Spitals C.________ ein von Prof. Dr. med. D.________ durchgeführtes orthopädisches Gutachten vom 28. September 2021 eingeholt hatte und ein Bericht von Dr. med. E.________ vom 9. Februar 2021 eingegangen war.
C.
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids seien ihm "die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen der Unfälle vom 30. Juli 2013, 21. August 2013 und 8. Juni 2014 über den 31. März 2015 hinaus zuzusprechen".
Das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weist das Bundesgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2022 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und setzt A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- für den Fall, dass er das Verfahren weiterführen will.
Erwägungen:
1.
Nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, ist der Prozess fortzuführen.
2.
Welche Versicherungsleistungen genau der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erstreiten will, ergibt sich aus seinem Antrag und den dazugehörigen Vorbringen nicht. Sein Antrag entspricht indessen jenem, wie er ihn bereits vor Vorinstanz gestellt hatte, und diese prüfte gestützt darauf das Vorliegen eines Invalidenrentenanspruchs ab 1. April 2015 wie auch die Möglichkeit der Erhöhung der Integritätsentschädigung.
Dabei gelangte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Beweismittel zur Überzeugung, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden links und Schulterproblemen rechts sei spätestens ab dem 26. Februar 2015 bzw. per Januar 2015 der Status quo sine erreicht worden, womit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers allein noch für die am rechten Ellenbogen über den 1. April 2015 hinaus andauernden Einschränkungen bestehe. In einem nächsten Schritt legte sie das dem Beschwerdeführer damit noch zumutbare Arbeitsprofil fest, was nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab. Ferner bestätigte die Vorinstanz den von der Suva bestimmten Integritätsschaden.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 und 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
4.
Letztinstanzlich thematisiert der Beschwerdeführer allein die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schulter- und Kniebeschwerden. Nach seiner Auffassung erweist sich das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 28. September 2021, auf welches das kantonale Gericht massgeblich abgestellt hat, als wenig überzeugend, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien.
5.
Einem Gerichtsgutachten kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Von der Einschätzung des medizinischen Experten darf nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit Hinweisen).
5.1.
5.1.1. Dass der Experte bezüglich der Kniebeschwerden links davon ausging, der Aussen-Meniskus habe sich spätestens am 26. Februar 2015 von den Sturzfolgen vom 8. Juni 2014 regeneriert gehabt, überzeugt. Die anlässlich des Unfalles vom 8. Juni 2014 erlittene Bone bruise galt zu diesem Zeitpunkt tomographisch als bereits über vier Monate ausgeheilt. Darüber hinaus trug der Experte den
symmetrischen Veränderungen an Knorpel, Menisken und Bändern rechts wie links Rechnung. Davon mit eingeschlossen ist das Vorliegen einer Rissbildung des lateralen Meniskus in beiden Knien, mithin auch vom nicht unfallbetroffenen rechten. Ferner berücksichtigte er die zuletzt von Dr. med. F.________ im Rahmen einer für die Invalidenversicherung durchgeführten polydisziplinären Untersuchung im orthopädischen Gutachten vom 16. November 2018 festgehaltene erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv angegebenen Beschwerden und objektivierbaren Befunden, was ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und den Unfallfolgen spricht.
5.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer aktenwidrigen Gleichstellung beider Kniegelenke spricht, weil sich die degenerativen Veränderungen rechts anlässlich des am 4. Februar 2015 durchgeführten MRI als in allen Kompartimenten deutlich weniger ausgeprägt als beim MRI des linken Knies vom 20. Oktober 2014 präsentierten, trifft dies nicht zu. Gemäss einleuchtender gutachterlicher Auffassung ist entscheidend, dass die beiden Knie (trotz der angesprochenen unterschiedlichen Ausprägung) klinisch und bildgebend durchaus vergleichbar sind und keine signifikanten oder altersunüblichen Unterschiede aufweisen.
5.1.3. Wenn der Gutachter sodann die am 21. April 2015 arthroskopisch durchgeführte Teil-Entfernung des Aussenmeniskus links auf Grund "der Vorgeschichte, der Persistenz der Beschwerden und des Befundes klinisch wie auch MR-tomographisch" als "durchaus nachvollziehbar" bezeichnet, so setzt er sich damit in keinen offenen Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen zum (fehlenden) Kausalzusammenhang. Damit bringt er allein Verständnis auf für den (aus seiner Sicht allerdings nicht unerwartet untauglichen) Versuch, auf diesem Wege das Beschwerdebild zu verbessern.
5.2. Zutreffend ist, dass der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.________ betreffend der Schulterbeschwerden rechts am 5. Mai 2015 die Diagnose einer SLAP-Läsion mit Partialruptur des Ligamentums glenohumerale superior unklarer Ätiologie stellte. Weitere Abklärungen dazu folgten. Dabei wurde die Diagnose entweder verworfen oder lediglich noch verdachtsweise aufgeführt. Mit Blick darauf und weil sich in beiden Schultergelenken dieselben degenerativen Veränderungen bildgebend zeigten, verneinte Prof. Dr. med. D.________ einen über den Behandlungsabschluss vom 23. Januar 2015 hinausgehenden Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den Schulterbeschwerden rechts. Dies lässt sich mit der Vorinstanz nicht beanstanden. Der von ihr in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis, dass es sich bei dem von Dr. med. E.________ im als Zweitmeinung abgefassten Bericht vom 9. Februar 2021 geäusserten Verdacht eines Buford-Komplexes definitionsgemäss um einen anatomischen (Verdachts-) Befund handelt, welcher aus diesem Grund die Einschätzung von Prof. Dr. med. D.________ nicht zu erschüttern vermag, erweist sich im Übrigen als zutreffend. Dies festzustellen bedurfte keines besonderen, beim Gericht nicht vorhandenen medizinischen Sachverstandes. Vielmehr griff das kantonale Gericht damit das von Prof. Dr. med. D.________ dazu Ausgeführte auf und unterlegte dies mit einem Hinweis auf im Internet zugängliche Literatur.
5.3. Insgesamt verfangen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er wurde umfassend abgeklärt und das gestützt darauf abgegebene orthopädische Obergutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 28. September 2021 überzeugt. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz darauf abstellen und von weiterführenden Abklärungen absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel