Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_34/2025
Urteil vom 22. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Kreisgericht St. Gallen Einzelrichter,
Bohl 1, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. August 2025 (4D_119/2025 [Entscheid SS.2024.897-MTO/SG2ZE-FRP]).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 4D_119/2025 vom 7. August 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.
Erwägungen:
1.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (statt vieler Urteile 7F_28/2025 vom 17. Juli 2025 E. 1; 2F_10/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1; jeweils den Gesuchsteller betreffend). Doch auch mit seiner neusten Eingabe genügt er diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Vielmehr schildert er bloss seine Sicht der Dinge und rügt eine Vielzahl von Bestimmungen, die das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensentscheid vom 7. August 2025 verletzt haben soll. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
2.
Soweit der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten aus dem Beschwerdeverfahren verlangt, ist ihm aus früheren Verfahren bekannt, dass dies im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. nur Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3).
3.
Der Antrag um Sistierung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ohnehin legt der Gesuchsteller offensichtlich nicht hinreichend dar, warum das Verfahren hätte sistiert werden müssen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.