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[AZA 0/2] 
2P.298/2000/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
22. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, 
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonsgericht von Graubünden, Justizaufsichtskammer, 
betreffend 
Art. 9, 26 und 29 BV (Besoldung), hat sich ergeben: 
 
A.- Mit der am 12. März 2000 beschlossenen und auf den 
1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation ist dem Kantonsgericht von Graubünden die Aufgabe übertragen worden, die Einreihung der Präsidenten und der vollamtlichen Vizepräsidenten der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen nach kantonalem Personalrecht vorzunehmen und im Einzelfall die Gehälter festzulegen (Art. 4 der Verordnung vom 5. Oktober 1999 über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte). Mit Beschlüssen vom 9. November 2000 hat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Präsidenten der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen 24 bis 26 eingereiht, den Lohn für den Präsidenten des Bezirksgerichts A.________, X.________, aber auf Fr. 15'228.-- pro Monat (Funktionsklasse 28/Lohnstufe Maximum), zuzüglich Zulagen und 13. Monatslohn, festgelegt, um den betragsmässigen Besitzstand zu gewährleisten. Die Justizaufsichtskammer hat hierzu weiter festgehalten, dass nach der massgebenden Regelung Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lang nicht ausgerichtet werden, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung (bei Funktionsklasse 26 und Lohnstufe Maximum zur Zeit Fr. 13'683.-) den garantierten Betrag erreicht. 
 
B.- X.________ hat gegen diese Beschlüsse am 13. Dezember 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Beschlüsse aufzuheben und sie an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat das Verfahren am 1. Februar 2001 im Blick auf eine vom Bezirksgericht A.________ beim Grossen Rat des Kantons Graubünden eingereichte Aufsichtsbeschwerde sistiert. Diese wurde am 5. April 2001 abgewiesen, worauf das bundesgerichtliche Verfahren am 18. Juni 2001 wieder aufgenommen wurde. 
 
In seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde vom 30. Juli 2001 stellt das Kantonsgericht von Graubünden den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395; 125 I 104 E. 1b S. 107; 121 I 326 E. 1b S. 328). Zulässig ist somit grundsätzlich einzig das Rechtsbegehren, die Beschlüsse der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts aufzuheben. Gegebenenfalls hätte diese unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens ohne besondere Anweisung durch die erkennende Abteilung neu zu entscheiden (dazu BGE 122 I 250 E. 2 S. 251; 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354). 
 
b) Der Beschwerdeführer ist Präsident des Bezirksgerichts A.________. Beschwerdebefugt ist er nur bezüglich der Festsetzung seines Gehalts und der zugrunde liegenden Besoldungseinreihung. Soweit sich der Beschwerdeantrag darüber hinausgehend auf den Einreihungsplan schlechthin beziehen sollte, wäre er unzulässig. 
 
c) Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hebt das Bundesgericht einen kantonalen Hoheitsakt nur auf, wenn dieser verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dabei beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts auf ausdrücklich und substantiiert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihm vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse die Stellungnahme des kantonalen Personal- und Organisationsamtes vom 28. Juli 2000 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. 
 
Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, dass er je Akteneinsicht verlangt hätte und ihm die genannte Stellungnahme vorenthalten worden wäre. 
 
Am 31. August 2000 ist mit ihm eine mündliche Aussprache geführt worden, an welcher nach Darstellung des Kantonsgerichts auch auf die Stellungnahme des Personal- und Organisationsamtes Bezug genommen wurde. Abgesehen davon musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Regelung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte bekannt sein, dass sich das Kantonsgericht auf eine solche Stellungnahme stützen würde. Wenn er zwar seinerseits am 11. September 2000 noch einmal ausführlich Stellung nahm, ohne aber zuvor Einblick in die Akten zu nehmen, so kann er dies nicht dem Kantonsgericht vorhalten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 
 
b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Kantonsgericht nicht mit der Eingabe vom 11. September 2000 auseinander gesetzt habe. 
 
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, dass die Behörden ihre Entscheide begründen. Sie können sich dabei allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und sind namentlich nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander zu setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 112 Ia 107 E. 2a S. 2b S. 109; 111 Ia 2 E. 4a S. 4; 107 Ia 246 E. 3a S. 248). 
 
Die Begründung der angefochtenen Beschlüsse ist sehr knapp gehalten. Doch lässt sich ihnen entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Justizaufsichtskammer hat leiten lassen. Abgesehen davon ist dem verfassungsrechtlichen Begründungsanspruch Genüge getan, wenn dem Betroffenen aufgrund vorausgegangener Verhandlungen bekannt ist, weshalb die Behörde so und nicht anders entschieden hat (BGE 96 I 718 E. I/5 S. 723 f.; BGE 111 Ia 2 E. 4a S. 4, mit Hinweisen). 
Hiervon kann aufgrund der einlässlichen mündlichen Besprechung zwischen der Justizaufsichtskammer und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. 
 
c) Der Beschwerdeführer verweist unter dem Gesichtspunkt des Gehörsanspruchs auch auf die Regelung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte, wonach das Kantonsgericht "nach Anhörung der Bezirksgerichte" die Einreihung in die Gehaltsklassen vornehme. Dass diese Anhörung stattgefunden hat, lässt sich aber nicht bestreiten, und eine verfassungswidrige Anwendung der genannten Bestimmung liegt jedenfalls nicht vor. 
 
3.- In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 
 
a) Das Willkürverbot wird im öffentlichen Dienstverhältnis verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 121 I 49 E. 4c S. 53; 117 Ia 270 E. 2b S. 273, mit Hinweisen). Ob allerdings verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen (BGE 123 I 1 E. 6c S. 8; 121 I 49 E. 4c S. 53 f.; 121 I 102 E. 4c S. 105), wobei ihnen ein grosser Ermessensspielraum zukommt (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8; 121 I 49 E. 3b S. 51; 121 I 102 E. 4a S. 104). Die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsklasse ist mit dem Willkürverbot nur dann unvereinbar, wenn die Anforderungen des Amtes diejenigen der gleich eingestuften Ämter klar übersteigen oder wenn der Betroffene darzutun vermag, dass die Anforderungen der höher eingestuften Ämter nicht höher sind als die Anforderungen seines Amtes (Urteil vom 1. Dezember 1971, ZBl 1972, S. 325). Das Bundesgericht schreitet von Verfassungs wegen nur ein, wenn die kantonalen Behörden mit den Unterscheidungen, die sie treffen oder unterlassen, eine Grenze ziehen, die sich vernünftig nicht begründen lässt, die unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f.; 114 Ia 221 E. 2b S. 224). 
 
Der Beschwerdeführer ist in Gehaltsklasse 26 eingeteilt worden, dies bei einer Skala, welche von 1 bis 28 reicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde werden keinerlei Vergleiche zu anderen - höher eingestuften - Ämtern angestellt, und es wird nicht dargetan, inwiefern die Einstufung des Beschwerdeführers geradezu willkürlich wäre. Es wird einzig darauf verwiesen, dass die Geschäftslast des Bezirksgerichts A.________ im kantonalen Vergleich besonders hoch sei, was eine Funktionszulage rechtfertigen würde. Der grösseren Arbeitslast wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass am Bezirksgericht A.________ ein vollamtlicher Vizepräsident tätig ist. Als willkürlich kann die Einstufung im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen jedenfalls nicht beurteilt werden. 
 
b) Der Beschwerdeführer erachtet Treu und Glauben sowie die Eigentumsgarantie als verletzt, weil er in der Gehaltsklasse zurückgestuft worden ist. Indessen kommt den finanziellen Ansprüchen im öffentlichen Dienstverhältnis in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 106 Ia 163 E. 1a S. 166, mit Hinweis). Vielmehr ist das öffentliche Dienstverhältnis durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt und macht, auch was seine vermögensrechtliche Seite betrifft, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 256; 106 Ia 163 E. 1c S. 169; Urteil vom 3. April 1996 E. 3b, in: Praxis 1997 Nr. 1). Verfassungsrechtlich kann allerdings geboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen (Urteil vom 2. Juli 1999 E. 4c, mit Hinweisen, in: 
Praxis 2000 Nr. 22). Vorliegend kam der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts auf Grund der durchgeführten umfassenden Reform der Gerichtsorganisation die neue Aufgabe zu, die Einreihung in die Gehaltsklassen vorzunehmen und die Besoldung festzulegen. Dass sie hierbei willkürlich vorgegangen wäre, ist - wie schon ausgeführt - nicht dargetan. 
Zwar ist der Beschwerdeführer in eine tiefere Klasse eingereiht worden, als dies zuvor der Fall war. Aufgrund der kantonalen Regelung bleibt sein Besitzstand aber gewahrt, so dass die getroffenen Beschlüsse übergangsrechtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Wenn selbst Lohnreduktionen geringeren Ausmasses nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind (Urteil vom 2. Juli 1999, E. 4c, mit Hinweisen, in: Praxis 2000 Nr. 22), so ist erst recht nicht zu beanstanden, wenn der Besitzstand nominell gewahrt wird und lediglich Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lange nicht ausgerichtet werden, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garantierten Betrag erreicht. 
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgericht von Graubünden (Justizaufsichtskammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Oktober 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: