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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_351/2007 
 
Urteil vom 22. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2007. 
 
Der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung zieht 
in Erwägung: 
dass B.________ am 29. Juni 2007 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2007 erhoben hat, 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2007 aufgefordert wurde, gemäss Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis spätestens am 17. August 2007 zu bezahlen, 
 
dass die als Gerichtsurkunde versandte Kostenvorschussverfügung mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht zurückgelangt ist, 
dass B.________ mit Verfügung vom 17. August 2007 erneut zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 27. August 2007 - verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung ebenfalls mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht zurückgelangt ist, 
 
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, 
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen), 
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin auf Grund der am 29. Juni 2007 erhobenen - beim Bundesgericht am 2. Juli 2007 eingegangenen - Beschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste, 
dass die Verfügungen vom 2. Juli und 17. August 2007 daher mit Ablauf der jeweiligen siebentägigen Abholfristen als zugestellt zu gelten haben, 
dass sich die Beschwerdeführerin die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat, 
dass androhungsgemäss zu verfahren ist, 
in Anwendung von Art. 62 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Batz