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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_675/2008 
 
Urteil vom 22. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 
6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 5. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 8. August 2005 meldete sich P.________ (Jg. 1952) wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Luzern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % rückwirkend ab 1. November 2005 eine Dreiviertelsrente zu. 
 
B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern P.________ mit Entscheid vom 5. August 2008 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
C. 
Die IV-Stelle beantragt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 12. April 2007. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
P.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
In der Beschwerde wird der vom kantonalen Gericht im Rahmen der Bestimmung des trotz Behinderung zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) angenommene behinderungsbedingte Abzug von den in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik tabellarisch ausgewiesenen Löhnen in Höhe von 25 % gerügt. Die IV-Stelle ist wie in ihrer Verfügung vom 12. April 2007 nur bereit, einen Abzug von 15 % zuzubilligen. 
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Die Frage nach der Höhe eines in einem konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 ff. S. 78 ff.) stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
2.1 Die Frage, ob die von der IV-Stelle angenommene, bloss 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts der zahlreichen somatischen Befunde (beidseitige Knie- und Rückenbeschwerden, dilatative Kardiomyopathie [Herzmuskelerkrankung], Amaurose links), deren Berücksichtigung bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur teilweise gesichert ist, den konkreten Verhältnissen gerecht zu werden vermag, liess das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 5. August 2008 trotz erheblichen Zweifeln offen. Zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und damit zur Gutheissung des von ihm zu prüfenden Rechtsmittels gelangte es bereits, weil es der Auffassung war, im Rahmen eines Einkommensvergleichs sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein höherer als der von der Verwaltung angenommene behinderungsbedingte Abzug von den in der LSE statistisch ausgewiesenen Löhnen zuzubilligen. Dabei hat es in seinem Entscheid dargelegt, die IV-Stelle habe einzig wegen dem unabdingbaren Erfordernis einer körperlich leichten, wechselseitigen Tätigkeit einen Abzug von 15 % gewährt; wegen der vielschichtigen Polymorbidität müsse aber mit einem weit unterdurchschnittlichen Einkommen gerechnet werden, weshalb sich der nach der Rechtsprechung maximal zulässige behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) rechtfertige. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat damit entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift ihr Ermessen nicht missbraucht, sondern sogar triftige Gründe für ihre von der Ansicht der Verwaltung abweichende Ermessensausübung angeführt. Angesichts der dem Bundesgericht bezüglich der Höhe eines behinderungsbedingten Abzuges zustehenden Überprüfungsbefugnis besteht kein Anlass zu einer Korrektur des angefochtenen Entscheids. 
 
2.3 Die Frage nach der beantragten aufschiebenden Beschwerdewirkung wird damit hinfällig. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl