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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_660/2010 
 
Urteil vom 22. Oktober 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1957 geborene D.________ meldete sich am 14. Mai 2007 nach einem am 20. Juli 2004 erlittenen Sturz auf die rechte Schulter wegen fortdauernder gesundheitlicher Beschwerden bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen insbesondere medizinischer Natur wurde das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen (Vorbescheid vom 9. Mai 2008, Verfügung vom 6. Juni 2008). Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 insoweit gut, als es die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies. Nach Einholung weiterer Arztberichte beschied die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut abschlägig (Verfügung vom 12. Februar 2010). 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 22. Juni 2010). 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
 
2. 
Die für die Beurteilung des Falles massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend dargestellt, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Es ist dabei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass namentlich die im Anschluss an die mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 erfolgte Rückweisung der Angelegenheit zusätzlich veranlassten ärztlichen Auskünfte keine Hinweise für eine bei der Versicherten eingetretene Low-grade-Infektion der Schulter ergeben hätten. Da ferner ebenso wenig Anhaltspunkte für einen anhaltenden psychiatrischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestünden, sei die Beschwerdeführerin im Rahmen körperlich leichter Tätigkeiten, welche nicht mit erhobenen Armen verrichtet werden müssten, als vollumfänglich einsatzfähig zu betrachten. 
 
3.2 Die von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangegangenen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor). 
3.2.1 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde im angefochtenen Entscheid nicht allein auf der Grundlage der Stellungnahme des Dr. med. P.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. November 2009 die Schlussfolgerung gezogen, dass bei der Versicherten keine Low-grade-Infektion gegeben und sie somit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. So verneinte vielmehr auch Dr. med. M.________, Kreisarzt-Stellvertreter der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gestützt auf den Bericht des Pathologischen Institutes Enge vom 6. Juni 2008, wonach in beiden Fraktionen weder der Nachweis einer bakteriellen oder mykotischen Infektion, noch Hinweise für eine Fremdkörperreaktion hätten erbracht werden können, das Vorhandensein eines bakteriologischen Infekts (Bericht vom 30. Juni 2008). Ferner hatte Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, in seinen Angaben vom 3. August 2009 einen Zusammenhang der Symptomatik mit einer Low-grade-Infektion ebenfalls als fraglich bezeichnet, da mit der durchgeführten Antibiotikatherapie keine Besserung habe herbeigeführt werden können (in diesem Sinne auch Frau Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 3. September 2009). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz einseitig und ohne weitere Abklärungen auf die Ausführungen des Dr. med. P.________ abgestellt habe, überzeugt deshalb nicht. Anzufügen ist, dass Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher die Existenz einer Low-grade-Infektion in seinem Bericht vom 14. April 2009 bejaht hatte, über keinen Facharzttitel für Pathologie verfügt. Bei unterschiedlicher Bewertung in diesem ärztlichen Spezialgebiet ist deshalb grundsätzlich der Beurteilung des fachkundigen Pathologen, wie sie in casu mit dem Bericht des Pathologischen Institutes X.________ vom 6. Juni 2008 vorliegt, der Vorzug zu geben (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 5/88 vom 7. Juli 1988 E. 4b). 
3.2.2 In Bezug auf eine allfällige psychische Problematik stützte sich die Vorinstanz, wie bereits in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 16. Oktober 2008, im Wesentlichen auf den von Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, RAD, am 7. April 2008 erstellten Untersuchungsbericht ab. Danach habe ein erheblicherer psychischer Gesundheitsschaden lediglich von Juni bis November 2007 bestanden, wohingegen ab diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Optik wiederum eine unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit zu verzeichnen sei. Da sich aus den übrigen medizinischen Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert ergäben, erübrigten sich, so das kantonale Gericht im Weiteren, in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung zusätzliche Abklärungen. Die letztinstanzlich dagegen erhobenen Rügen vermögen auch die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung weder als durch Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, noch als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen zu lassen. 
 
4. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit waren sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin des Umstands, dass die Versicherte im Rahmen ihrer letzten, bis Ende Juni 2005 ausgeübten Tätigkeit im Bereich Montage/Produktion von Kaffeemaschinen sowohl im Vergleich zu dem für den Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen, Feinmechanik" ausgewiesenen durchschnittlichen Monatseinkommen (gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Tabelle TA1, S. 53, Zeile 30-32, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen) wie auch in Gegenüberstellung zum lohnstatistischen Totalwert (LSE 2004, a.a.O., Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) unterentlöhnt war, durchaus bewusst. Diesem Minderverdienst trugen sie denn auch, was die Beschwerdeführerin letztinstanzlich übersieht, Rechnung, indem für das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mutmasslich erwirtschaftete Einkommen (Validenverdienst) nicht auf den zuletzt erzielten Lohn, sondern zugunsten der Versicherten - über die in BGE 135 V 297 festgelegten Grundsätze der Parallelisierung der Vergleichseinkommen hinausgehend - auf den ungekürzten höheren tabellarischen Totalwert abgestellt wurde. Was schliesslich den seitens der Beschwerdegegnerin in Höhe von 10 % gewährten und vorinstanzlich bestätigten leidensbedingten Abzug vom ebenfalls auf der Grundlage der LSE ermittelten Einkommen, das die Versicherte trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), anbelangt, ist festzuhalten, dass das Ausmass eines solchen Abzugs eine typische Ermessensfrage beschlägt, welche im Lichte der dem Bundesgericht zukommenden Kognition (E. 1 hievor) letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, wo also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 2.2. S. 396 und E. 3.3 S. 399). Da die Beschwerde, mit welcher um Berücksichtigung eines höheren Abzugs ersucht wird, eine vor diesem Hintergrund schlüssige Begründung vermissen lässt, hat es bei der 10 %igen Verminderung sein Bewenden, zumal deren Anwendungsbereich im Falle bereits parallelisierter Vergleichseinkommen ohnehin eingeschränkt ist (BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305 mit Hinweisen; Urteil 8C_484/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.2.2, in: SVR 2009 UV Nr. 51 S. 181). Anzumerken bleibt, dass selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) bei auf der gleichen Basis ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (hier je Fr. 3893.-) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. 
 
5. 
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl