Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_328/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 22. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergerichts des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin,  
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ seine am 25. September 2014 betreffend Sicherheitsleistung erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zurückgezogen hat; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben; 
 
 
wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp