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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_948/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eheleute A.________ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 78'900.-- veranlagt. Der in der Steuererklärung geltend gemachte Verlust aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit als Marktfahrer von Fr. 15'271.-- wurde dabei nicht anerkannt. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und am 23. Juli 2015 wies das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau einen diesbezüglichen Rekurs ab. 
Die Pflichtigen gelangten mit Eingabe vom 28. Juli 2015 an den Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, welcher sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiterleitete. Dessen Instruktionsrichter wies die Betroffenen am 30. Juli 2015 darauf hin, dass die Eingabe, sollte sie als Beschwerde gedacht sein, den formellen Erfordernissen in verschiedener Hinsicht nicht genügen würde, welche Mängel aber innert der noch laufenden Beschwerdefrist behebbar seien. Zugleich setzte er ihnen Frist bis 14. September 2015, um mitzuteilen, ob sie tatsächlich Beschwerde erheben wollten, und gegebenenfalls eine schriftliche Beschwerde mit Antrag und Begründung einzureichen. Weiter wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Mit - wiederum an das Spezialverwaltungsgericht adressiertem - Schreiben vom 9. September 2015 stellte A.________ klar, dass es sich bei der Eingabe vom 28. Juli 2015 um eine Beschwerde handle. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt; eine weitere Rechtsschrift wurde innert Frist nicht nachgereicht. 
Mit Urteil vom 22. September 2015 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 656.-- an die Pflichtigen. 
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er verweist auf eine beigelegte Sammlung von Dokumenten. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe zu beziehen und zu beschränken. Die Begründung ist in der Beschwerdeschrift selber aufzuführen, der Verweis auf andere Rechtsschriften oder auf eine Beilagensammlung genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).  
 
2.2. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil die vom Beschwerdeführer als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 28. Juli 2015 und die weitere Eingabe vom 9. September 2015 weder einen sachbezogenen Antrag noch eine derartige Begründung enthalten habe. Es umschreibt in E. 3.2 seines Urteils den Prozessgegenstand und fasst die diesbezüglichen Erwägungen des Spezialverwaltungsgerichts zusammen, um dann in E. 3.3 den Inhalt der beschwerdeführerischen Eingaben vom 28. Juli und 9. September 2015 wiederzugeben und festzustellen, warum dies für eine rechtsgültige Beschwerdeerhebung nicht genüge. Das angefochtene Urteil hat mithin eine rein verfahrensrechtliche Problematik zum Gegenstand; die Rechtsmässigkeit der materiellen Steuerveranlagung oder des Vorgehens der Veranlagungsbehörde und des Spezialverwaltungsgerichts war bei Nichteintreten auf die Beschwerde nicht zu prüfen. Zu diesem eng begrenzten Verfahrensthema und den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich der Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 nichts entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Veranlagung und das Verhalten der Steuerbehörden zu kritisieren.  
 
2.3. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält offensichtlich keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller