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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_255/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Fürsprecher Ulrich Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, flüchtete 1984 in die Schweiz, war hier seit 1985 erwerbstätig, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 1993 und 1996). Seit 1. März 2006 arbeitete er in der Firma B.________ AG als Maschinenbediener in der Kunststoffspritzerei. Am 7. Mai 2009 und 25. Oktober 2010 erlitt er anlässlich von Auffahrkollisionen je eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei vorbestehend aktivierter Osteochondrose C5/6 und beidseitigem thorakalem Schmerzsyndrom. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG und schloss mit Verfügung vom 12. März 2013 beide Fälle per 17. März 2013 folgenlos ab, indem sie die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten Beschwerden verneinte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 13. Januar 2014 ab. 
 
Im Januar 2010 meldete sich A.________ mit der Begründung erst seit 7. Mai 2009 bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ihm der angestammte Betrieb zwecks Verwertung von Teilarbeitsfähigkeiten in unterschiedlichem Umfang zunächst leichtere Beschäftigungen zugewiesen hatte, kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis am 28. April 2014 per 31. Juli 2014. Nach dem Beizug der SUVA-Akten verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2014 nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung der Vorzustand vor den beiden SUVA-versicherten Unfällen, als der Versicherte noch zu 100 % als Kunststoffspritzer gearbeitet hatte, wieder erreicht worden sei (Verfügung vom 9. September 2014). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. März 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 9. September 2014 beantragen. Zudem sei die IV-Stelle anzuweisen, die Abklärungen zum psychischen Krankheitsbild des Versicherten nachzuholen und den Invaliditätsgrad entsprechend zu bestimmen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
 
1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).  
 
1.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_281/2015 vom 24. September 2015 E. 2 mit Hinweis). In diesem Sinne ist das mit Beschwerde eingereichte orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2015 (abgefasst am 6. März 2015) des Medizinischen Gutachtenzentrums als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. In diesem Verfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist eine - gegebenenfalls - nach dem 9. September 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weil für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung - hier also bis am 9. September 2014 - verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S. 50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSGausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der  gesundheitlichen Beeinträchtigung und  objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei  materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht sprach dem im Auftrag der SUVA erstellten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 2012 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten) volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, der Versicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht habe der Gutachter eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert, welche nach der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550; 139 V 346 E. 2 S. 346; je mit Hinweisen) "aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht übernommen werden" könne. Die bereits vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS seien weder vor den Unfällen noch danach invalidisierend gewesen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Entwicklung der psychischen Krankheit veranlassen müssen, nachdem es von der neuen depressiven Episode ab 17. Juli 2014 erfahren habe. Durch Abstellen auf die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens habe es den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer schon vor den Unfällen vorwiegend aus somatischen Gründen eine auf ihn zugeschnitten gewesene leichte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber mit reduziertem Lohn nur mit einem Pensum von 50 % habe bewältigen können. Nach den Unfällen seien ihm nicht nur organisch nicht objektiv ausgewiesene, gemäss rechtskräftigem vorinstanzlichem Entscheid vom 13. Januar 2014 angeblich nicht unfalladäquate Restbeschwerden verblieben. Vielmehr habe er schon vor den Unfällen an krankheitsbedingten, pathogenetisch objektivierbaren Befunden gelitten, welche durch die beiden Unfälle noch verschlimmert worden seien. Es lägen daher nicht nur Diagnosen vor, deren Überwindbarkeit in Anwendung der Schmerzrechtsprechung zu prüfen seien. Zudem sei nun mit der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung der Boden entzogen worden. Es sei demzufolge nunmehr ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb die nach Angaben des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Kündigung des angestammten Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2014 entwickelte neue depressive Episode nicht invalidisierend war. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein, soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen) genügen.  
 
5.2. Der Versicherte zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie bei Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere auf das psychiatrische Gutachten abgestellt habe. Abgesehen von der hausärztlichen Einschätzung, welche das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bundesrechtskonform gewürdigt hat, finden sich bei den verwertbaren medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass fachärztlich diagnostizierte, organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden die zumutbare Leistungsfähigkeit einschränken würden. Ebenso fehlt es an psychiatrisch lege artis diagnostizierten Gesundheitsschäden, welche auf eine - im Vergleich zum voll beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten - weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen liessen. Mithin vertrat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selber die Auffassung, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden, Befunde und Diagnosen auf das "sehr ausführliche psychiatrische Gutachten" zu verweisen sei. Einzig in Bezug auf die im Sommer 2014 erneut aufgetretene depressive Episode (vgl. dazu E. 5.1 hievor) und die nach dem Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu E. 2 i.f.) geltend gemachte Entwicklung der psychischen Beeinträchtigungen beantragte der Versicherte eine - ausschliesslich psychiatrische (vgl. hievor Sachverhalt lit. C) - Neubegutachtung.  
 
5.3. Soweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. hievor E. 2 i.f.), hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Bundesrecht zu verletzen zu Recht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt. Demnach ist dem Beschwerdeführer die erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar, sofern die Arbeit auf täglich sieben Stunden gleichmässig auf zehn Halbtage pro Arbeitswoche verteilt geleistet werden kann. Es kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht angesichts der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu Recht vom differenzierten und ausführlichen psychiatrischen Gutachten mit überzeugend dargelegter Einschränkung der Leistungsfähigkeit abgewichen ist. Denn selbst wenn von einer entsprechend ausgewiesenen, invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen wäre, würde dies keinesfalls einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründen. Die gegenteilige Auffassung des Versicherten beruht auf einer angeblichen - in diesem Verfahren jedenfalls nicht beachtlichen (E. 2 hievor) - höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 bis 50 %.  
 
5.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid im Ergebnis zu Recht bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli