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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_551/2020  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, 
Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. September 2020 
(2N 20 101). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung und qualifizierter Entführung durch erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Opfers. Am 30. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft gegen A.________. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern verfügte am 2. Juli 2020 eine Ausweis- und Schriftensperre gegen A.________ anstelle der Untersuchungshaft bis einstweilen am 28. September 2020. Dagegen erhob diese Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht eintrat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen vermöge. 
 
2.   
A.________ erhob bei der KESB Luzern mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Die KESB Luzern überwies die Eingabe via Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ans Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass der Schluss des Kantonsgerichts, die Eingabe genüge den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt. Sie legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli