Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_196/2024, 1C_201/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_196/2024
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerende 1,
und
1C_201/2024
1. C.________,
2. D.D.________,
3. E.D.________,
4. F.________,
5. G.________,
Beschwerdeführende 2,
gegen
Bürgerspital Basel,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Herr Daniel Gebhardt
und/oder Frau Dr. Nadja Lüthi, Advokaten,
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel,
Gegenstand
Bauentscheid Neubau Mehrfamilienhaus,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 27. November 2023 (VD.2022.264, VD.2022.270).
Sachverhalt:
A.
Das Bürgerspital Basel reichte am 19. Oktober 2009 ein generelles Baubegehren für die Erstellung eines Neubaus an der Maiengasse 54 in Basel ein. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt beschloss mit Vorentscheid vom 28. Januar 2010 auf Empfehlung der Stadtbildkommission, dass ein Varianzverfahren durchzuführen sei. Gestützt auf das in diesem Wettbewerb am besten bewertete Projekt reichte das Bürgerspital Basel am 18. Dezember 2012 erneut ein generelles Baubegehren ein. Dabei wurden Fragen zum Thema des Neubaus in der Schutzzone, zu einer Baubeschränkungsservitut zu Gunsten einer Nachbarsparzelle sowie zum Baumschutz gestellt.
Im Vorentscheid zum generellen Baubegehren vom 23. Juli 2013 führte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Stellungnahmen diverser Fachbehörden auf, darunter auch diejenige der kantonalen Denkmalpflege und der Stadtgärtnerei. Am gleichen Tag wies es die gegen das Baubegehren eingereichten Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid gelangten Anwohnerinnen und Anwohner mit Rekurs an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Nach einer Augenscheinverhandlung wies diese den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2014 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Durchführung eines Augenscheins und einer Rekursverhandlung mit Urteil vom 31. Mai 2016 ab (VGE VD.2014.106). Das Bundesgericht wies die in der Folge erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 1. Juni 2017 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017).
B.
Am 28. April 2020 gelangte das Bürgerspital Basel mit einem ordentlichen Baubegehren an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und ersuchte um Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Mietwohnungen auf der Bauparzelle an der Maiengasse 52 in Basel. Das Gesuch wurde vom 20. Mai bis zum 19. Juni 2020 publiziert. Während dieser Frist erhoben diverse Personen teilweise gemeinsam, teilweise separat, Einsprache. Am 9. Juli 2020 beziehungsweise am 9. Oktober 2020 reichte das Bürgerspital Basel abgeänderte bzw. nachträgliche Unterlagen ein. Mit Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom 25. Mai 2021 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Baubegehren unter dem Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen. Gleichentags wies es sämtliche Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat.
Am 26. Mai 2021 erhoben die vormaligen Einsprechenden C.________, E.D.________ und D.D.________, F.________, G.________ sowie vier weitere Anwohnende Rekurs und begründeten diesen am 20. Juli 2021. Die Einsprecherinnen A.________ und B.________ erhoben mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Rekurs und begründeten diesen am 10. Juli 2021. Am 29. Juni 2022 führte die Baurekurskommission eine Augenscheinverhandlung durch. Die Verfahren wurden gleichentags, nachdem das Vorliegen eines Ausstandsgrunds eines Kommissionsmitglieds festgestellt worden war, ausgesetzt. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2022 mitgeteilt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde den Parteien das Datum der ausserordentlichen Beratung der Verfahren sowie die neue Zusammensetzung der Kommission mitgeteilt. Am 22. August 2022 fand die ausserordentliche Sitzung der Baurekurskommission statt, in der über den Fall beraten und entschieden wurde. Im entsprechenden Entscheid wies die Baurekurskommission die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhoben C.________, E.D.________, D.D.________, F.________, G.________ und eine weitere Anwohnerin am 24. November 2022 (Verfahren VD.20222.264) sowie A.________ und B.________ am 30. November 2022 (Verfahren VD.2022.270) Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 27. November 2023 vereinigte dieses die Rekursverfahren und wies die Rekurse ab.
C.
Dagegen erheben A.________ und B.________ am 6. April 2024 bzw. C.________, E.D.________, D.D.________, F.________ und G.________ am 9. April 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
A.________ und B.________ beantragen, es seien kumulativ aufzuheben: a. das Urteil Nr. VD.2022.264/VD.2022.270 des Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht) vom 27. November 2023; und b. der Entscheid der Baurekurskommission vom 22. August 2022 und c. der Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom 25. Mai 2021 in Sachen Neubau Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen, Maiengasse 52 (Parzelle 1170), Basel. Die Sache sei an das Bau- und Gewerbeinspektorat zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass a. sowohl der Anspruch auf rechtliches Gehör als auch der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt und schon daher die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien und dass b. die gängige Praxis der beteiligten Verwaltungsinstanzen, die verschiedenen Verfahrensparteien systematisch ungleich zu behandeln, nicht im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 BV sei und daher geändert werden müsse.
C.________, E.D.________, D.D.________, F.________ und G.________ stellen den Antrag, das Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2023 und damit der Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Allenfalls sei das Baubegehren an die zuständige Vorinstanz zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bürgerspital Basel beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten bzw. sie allenfalls abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführenden halten sinngemäss an ihren Anträgen fest.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 hat das Bundesgericht dem Gesuch der Beschwerdeführenden entsprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Verfahren 1C_196/2024 und 1C_201/2024 richten sich beide gegen das gleiche Urteil, haben mithin ein gemeinsames Anfechtungsobjekt und betreffen denselben Sachverhalt. Im Wesentlichen werden gleiche Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
2.
2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Appellationsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Bewohnerinnen und Bewohner von Liegenschaften, die sich in einem Umkreis von maximal 50 m zur Bauparzelle befinden, sowie als Adressatinnen bzw. Adressaten der angefochtenen Urteile gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; nachfolgende E. 3.2) einzutreten.
2.2. Nach Art. 113 BGG ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit keine andere Beschwerde nach Art. 72 - 89 BGG zur Verfügung steht. Da gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann, erweist sich die von den Beschwerdeführenden 1 gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als ausgeschlossen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
2.3. Nicht einzutreten ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, soweit darin die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2022 beantragt wird. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des Appellationsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten; seine selbständige Beanstandung ist hingegen ausgeschlossen (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.4. Nach einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind. Vorbehältlich besonderer Situationen haben Feststellungsanträge daher subsidiären Charakter (BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 IV 349 E. 3.4). Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 sinngemäss darauf gerichtet sind, in grundsätzlicher Weise die Ansprüche und Pflichten juristischer Laien und Laiinnen in einem Rechtsverfahren feststellen zu lassen, ist darauf auch aus dieser Überlegung nicht einzutreten (siehe dazu hinten E. 6.2).
2.5. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, soweit sie darin den ihnen gegenüber rechtskräftig gewordenen generellen Baubegehrensentscheid (Urteil 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017) kritisieren.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die (Antrags-) Begründung hat dabei in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen; die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden 2 kritisieren, der Präsident des Appellationsgerichts sei während des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum generellen Baubegehren Mitglied des Bürgergemeinderats gewesen. Dabei handle es sich um das Parlament der Bürgergemeinde der Stadt Basel, der weisungsberechtigten Stifterin des Bürgerspitals Basel, die im vorliegenden Verfahren als Bauherrin auftrete. Seine damalige Rolle soll auch im vorliegenden Verfahren den Anschein der Befangenheit begründen, obwohl er inzwischen nicht mehr Mitglied des Bürgergemeinderats sei. Sie erkennen darin eine Verletzung von Art. 30 BV und von Art. 6 EMRK.
4.2. Diese Vorbringen sind offensichtlich verspätet. Gemäss § 56 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG/BS; SG 154.100) gelten die Vorschriften der ZPO über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss auch in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Nach dem infolgedessen sinngemäss anwendbaren Art. 51 Abs. 1 ZPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerdeführenden 2 machen nicht geltend, erst nach dem kantonalen Verfahren zum ordentlichen Baubegehren von den angeblichen Ausstandsgründen erfahren zu haben. Sie behaupten die Ausstandsgründe unzulässigerweise dennoch erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ohnehin handelt es sich bei der Mitgliedschaft im Bürgergemeinderat um eine öffentlich bekannte bzw. leicht in Erfahrung zu bringende Tatsache.
Selbst wenn es sich um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde, dürften diese nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde wäre dann jedoch darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von neuen Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführenden 2 dies nicht tun, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten (s. zum Ganzen auch BGE 138 II 386 E. 5; Urteil 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022 E. 2.2).
5.
Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, bestimmte Fragen, namentlich die Aspekte "Geschossigkeit, Baufluchten, Traufhöhe sowie Flachdach", seien im kantonalen Verfahren über das generelle Baubegehren, das mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 geendet hat, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht beurteilt worden und hätten im jetzigen Verfahren geklärt werden müssen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführenden 1 darin eine Verletzung von § 49 BPV/BS sehen. Die Anwendung kantonalen Rechts als solches überprüft das Bundesgericht jedoch lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 3.2). Eine solche Rüge bringen die Beschwerdeführenden 1 nicht vor. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern das Bauvorhaben in Bezug auf die Aspekte "Geschossigkeit, Baufluchten, Traufhöhe sowie Flachdach" den rechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte. Auch andere Bundesrechtsverletzungen machen sie nicht geltend. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.2).
6.
Die Beschwerdeführenden 1 bringen weiter verschiedene Rügen vor, wonach sie als nicht anwaltlich Vertretene den anwaltlich Vertretenen gegenüber im Verfahren schlechter gestellt gewesen seien. Sie erkennen darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
6.1. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Waffengleichheit bildet davon einen Teilgehalt. Er betrifft den Anspruch der verfahrensbeteiligten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, in der sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn eine Behörde rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 144 I 113 E.5.1.1 mit Hinweisen).
6.2. Die von den Beschwerdeführenden 1 beanstandeten Ungleichbehandlungen betreffen eine "Praxis" der Vorinstanzen, wonach anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte bezüglich Akteneinsicht und Fristerstreckungen gegenüber nicht anwaltlich vertretenen "Verfahrensbeteiligten" bevorzugt würden. Eine "Praxis" ist jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt. Soweit sich die Vorbringen gegen diese angebliche Praxis richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für Vorbringen zu angeblichen Tatsachen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. So behaupten die Beschwerdeführenden etwa, dass ihnen eine Verfügung der Baurekurskommission im August 2022 zugestellt worden sei, obwohl sie damals vom 1. bis zum 20. August 2022 in den Ferien gewesen seien. Sie machen aber nicht geltend, dass sie dies bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht hätten. Ohnehin machen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht geltend, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dass den einer entsprechenden Berufsaufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälten Verfahrensakten zugestellt werden und andere Verfahrensbeteiligte diese vor Ort einsehen müssen, ist sachlich begründet, wie das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil darlegt. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, dass sie aufgrund der Modalitäten der Akteneinsicht oder der Fristansetzungen der Baurekurskommission daran gehindert worden seien, ihre Rechte wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (oder auch von Art. 29 Abs. 2 BV) wird weder rechtsgenüglich dargelegt (vgl. vorne E. 3.2), noch ist eine solche in den vorgebrachten Umständen erkennbar. Damit besteht auch für die Feststellung einer Rechtsverletzung kein Raum (siehe dazu vorne E. 2.4).
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, die Baubewilligung für das streitige Bauprojekt setze sich über das Erfordernis eines Näherbaurechts hinweg, welches im generellen Baubegehren ausdrücklich vorbehalten worden sei. Zudem sei das streitige Bauprojekt nicht zonenkonform, wobei es im Vergleich zum Bauprojekt, das im Rahmen des Verfahrens zum generellen Baubegehren zu beurteilen gewesen war, grundlegend neu sei.
7.2. Dagegen hatte die Vorinstanz die Baubewilligung damit begründet, dass die leichte Reduktion der Taillierung des modifizierten Bauprojekts keine grossen Auswirkungen hätten, vielmehr seien die Veränderungen in den Grundrissproportionen, wie die Baurekurskommission zu Recht festgestellt habe, nur marginaler Natur.
7.3. Die Beschwerdeführenden 2 wiederholen über weite Strecken die Rügen, die sie bereits der Vorinstanz vorgetragen haben. Sie unterlassen es hingegen, sich gebührend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insoweit sind ihre diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin legen sie nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (vgl. vorne E. 3.3). So bleibt ihre Ansicht unsubstanziiert, die Haltung der kantonalen Denkmalpflege hätte der Einschätzung der Vorinstanz widersprochen, bei den Modifikationen handle es sich bloss um solche marginaler Natur. Namentlich machen sie auch nicht geltend, der Grenzabstand werde auch vom modifizierten Bauprojekt unterschritten und das Näherbaurecht sei deshalb nach wie vor erforderlich. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden 2 machen weiter geltend, § 8 des kantonalen Baumschutzgesetzes vom 16. Oktober 1980 (BSchG/BS; SG 789.700) verlange vorliegend eine Fällbewilligung. Die Bewilligung, mit dem Bau zu beginnen, sei im Lichte des vorgeschriebenen Baumschutzes "willkürlich".
8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil eingehend mit dem Baumschutz im Rahmen des vorliegenden Bauprojekts befasst. Gestützt auf die Expertisen der Stadtgärtnerei als Fachbehörde, die Ausführungen der Baurekurskommission unter Beizug eines Baumexperten und nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort samt Befragung einer Vertreterin der Stadtgärtnerei hat sie die Baubewilligung erteilt. Dabei hat sie verschiedene Schutzmassnahmen angeordnet, namentlich ein verbindliches Baumschutzkonzept, die den - auch längerfristigen - Weiterbestand der beiden betroffenen Bäume sicherstellen und eine Fällbewilligung damit überflüssig machen sollen.
8.3. Die Beschwerdeführenden 2 dringen mit ihren Einwendungen dagegen nicht durch. Sie setzen sich kaum mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, sondern wiederholen weitgehend ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Insbesondere vermögen sie damit nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz § 8 BSchG/BS vorliegend willkürlich angewendet haben soll. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Rügeerfordernissen nicht, weshalb auch insoweit darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.2).
9.
Die Beschwerden sind aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden der beiden Verfahren 1C_196/2024 und 1C_201/2024 je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Sie haben dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_196/2024 und 1C_201/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden der beiden Verfahren zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr 2'000.--, auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden der beiden Verfahren haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Bisaz