Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_891/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 9,
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Disler.
Gegenstand
Verwertungsprotokoll,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Oktober 2025 (PS250282-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wird von der B.________ AG betrieben (Betreibung Nr. xxx). In dieser Betreibung setzte das Betreibungsamt Zürich 9 mit Verwertungsprotokoll vom 11. Juli 2025 den zu verteilenden Nettoerlös der Pfändung Nr. yyy auf Fr. 9'195.65 fest.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2025 "Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 86 ff. BGG" und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV , da sich das Gericht nicht mit ihrer Feststellungsklage (nach Art. 85a SchKG) und ihren Unterlagen auseinandergesetzt habe. Sie bezieht sich dabei auf Erwägungen des Bezirksgerichts, die das Obergericht in indirekter Rede wiedergegeben hat. Der Beschluss des Bezirksgerichts ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, mit denen es seinen Nichteintretensentscheid begründet hat (Novenverbot, ungenügende Begründung). Sie verlangt die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Dies ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg