Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_430/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Februar 2025 (SB240124-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklageschrift vom 7. August 2023 vor, B.________ getötet zu haben. A.________ habe sich am 3. März 2022 an den Wohnort von B.________ begeben. B.________ habe in der Küche einen "Joint" gedreht. Auf Nachfrage von A.________, wo der "Joint" bleibe, habe dieser geantwortet, es dauere noch. Daraufhin habe A.________ unvermittelt von hinten mehrfach mit einer Holzkeule (Buchenholz, 38 cm lang, 247 Gramm schwer) und mit beiden Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper von B.________ geschlagen, sodass dieser zu Boden gestürzt sei. Dort habe A.________ diesen weiter mehrfach mit Fäusten und Füssen gegen den Oberkörper geschlagen bzw. getreten. B.________ habe diverse Verletzungen erlitten (u.a. einen Nasenbeinbruch, drei Quetschwunden am Kopf sowie eine Kopfschwarteneinblutung, Hirnprellungsherde und einen Bruch des linken Schildknorpeloberhorns). Das verletzte Gehirn von B.________ sei angeschwollen und es sei zu einem gesteigerten Hirndruck gekommen, weshalb dieser sechs Tage nach dem Vorfall aufgrund einer zentralen Atemlähmung im Spital verstorben sei.
Bei den Schlägen und Tritten gegen den Kopf und Oberkörper habe A.________ gewusst, dass diese lebensgefährliche Verletzungen und den Tod von B.________ bewirken könnten und habe dies auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen.
A.b. In anderem Zusammenhang wird A.________ zudem vorgeworfen, am 2. März 2022 unberechtigt in das Verkaufsgeschäft der " C.________ " eingedrungen zu sein und dort mit dem im Büro aufbewahrten Schlüssel den Tresor geöffnet und insgesamt Fr. 3'270.90 entwendet zu haben. Am 26. Februar 2022 habe er sich zudem von einem Mitarbeiter der " D.________"-Tankstelle unter dem Vorwand, eine leere Gasflasche zurückbringen zu wollen, Fr. 65.-- als Depot auszahlen lassen. Daraufhin sei er davongerannt, ohne eine Gasflasche zurückzugeben.
B.
B.a. Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung der bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 647 Tage, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Bezirksgericht ordnete eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB an. A.________ wurde für zwölf Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2025 fest, dass das erstinstanzliche Urteil in den Ziffern 1 (teilweise, betreffend die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs), 8-10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sei. Das Obergericht verurteilte A.________ wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1'080 Tage, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB an. A.________ wurde für zwölf Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Juli 2025 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung.
1.1. Zum Sachverhalt macht er geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen würden auf "zahlreichen" Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und sich in Teilen als unvollständig, aktenwidrig und damit als offensichtlich unrichtig erweisen.
1.2. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst Folgendes fest:
1.2.1. Aufgrund des Beweisergebnisses ohne Weiteres erstellt und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt sei, dass es am 3. März 2022 um ca. 17.30 Uhr in der Wohnung von B.________ zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen sei. Dabei habe B.________ diverse, teilweise schwere Verletzungen an Kopf und Oberkörper erlitten, an deren Folgen er schliesslich am 9. März 2022 im Universitätsspital Zürich verstorben sei (zentrale Atemlähmung aufgrund verletzungsbedingter Hirnschwellung).
Umstritten sei hingegen der genaue Ablauf der Auseinandersetzung. So unter anderem ob der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, B.________ auch tödliche Verletzungen zuzufügen, und ob er dies in Kauf genommen habe.
1.2.2. B.________ habe vor seinem Ableben noch direkt am Tatort gegenüber den Nachbarn E.________ und F.________ sowie den als erste Einsatzkräfte eintreffenden Stadtpolizisten G.________ und H.________ diverse Angaben gemacht. Er sei nicht protokollarisch einvernommen, sondern lediglich mündlich vor Ort befragt worden. Obwohl er zum Zeitpunkt seiner Aussagen schwere Kopfverletzungen aufgewiesen habe, sei er gemäss den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Polizisten G.________ und H.________ bewusstseinsklar gewesen. Es seien zudem keine Gründe für eine (bewusste) Falschaussage von B.________ ersichtlich.
1.2.2.1. Der wesentliche Inhalt von dessen Aussagen lasse sich aufgrund der Zeugenaussagen von G.________, H.________ und F.________ dahingehend erstellen, dass B.________ überraschend von einem früheren Bekannten, dem Beschwerdeführer, besucht worden sei. Er habe diesen hereingebeten und vorgeschlagen, zusammen "eins zu kiffen". Der Beschwerdeführer habe das Gras zur Verfügung gestellt und im Schlaf-/Wohnzimmer gewartet, während B.________ in der Küche auf dem Kochherd den "Joint gebaut" habe. Der Beschwerdeführer sei dann ungeduldig geworden und habe energisch nach dem Joint gefragt. B.________ habe dann um Geduld gebeten und mitgeteilt, der Joint sei noch nicht ganz fertig. Plötzlich habe der Beschwerdeführer angefangen, auf B.________ einzuschlagen, insbesondere mit einem Holzkegel gegen dessen Kopf. B.________ sei nach den Schlägen zu Boden gegangen und der Beschwerdeführer habe weiter mit den Füssen auf ihn eingetreten. B.________ habe sich gegen den Angriff nicht gewehrt bzw. nicht wehren können.
Nicht als Aussage von B.________, sondern als Interpretation bzw. Mutmassung des Zeugen G.________erweise sich, dass B.________ am Kochherd stehend von hinten vom Beschwerdeführer angegriffen worden sei. Auch dass B.________ am Boden liegend gegen den Kopf getreten worden sei, ergebe sich nicht hinreichend aus den erstellten Aussagen. Es sei von Tritten bloss gegen den Oberkörper auszugehen (angefochtener Entscheid S. 28 f.).
1.2.2.2. Die Aussagen von B.________ würden auch durch objektive Beweismittel gestützt. So sei ein noch nicht fertiggestellter "Joint" auf dem Kochfeld vorgefunden worden. Die von B.________ bezeichnete Holzkeule habe Blut-Kontaktspuren aufgewiesen, was darauf hindeute, dass er damit geschlagen worden sei. Seine zahlreichen Verletzungen könnten gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung auf Schläge mit Fäusten sowie mit einem harten, glatten und eher länglichen Gegenstand (Holzkeule) und auf Fusstritte zurückgeführt werden. Ebenso sprächen die typischen Sturzverletzungen dafür, dass B.________ wie angegeben zu Boden gegangen sei. Die Abwehrverletzungen an der linken Hand von B.________, seine bezeugten wiederholten Hilferufe und der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Verletzungen erlitten habe, bestätigten, dass sich B.________ während des Angriffs passiv verhalten habe. Hinzu komme, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Auseinandersetzung als völlig unglaubhaft erwiesen (angefochtener Entscheid S. 29).
1.2.3. Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation mit zutreffender Begründung widerlegt.
1.2.3.1. Die erste Instanz erwägt hierzu, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es sei in der Wohnung von B.________ gleich zu Streit gekommen. Er sei auf dem Sofa gesessen und habe seinen Fuss auf einem Hocker ausgestreckt gehabt. B.________ sei beleidigt gewesen, dass er seiner Aufforderung, mehr "Material" an der Langstrasse zu holen, nicht nachgekommen sei. B.________ sei dann aus der Küche gekommen und habe ihm mit der Holzkeule drei-, viermal hart mit Schwung auf den Fuss geschlagen. Daraufhin habe er B.________ die Keule entrissen und ihm mit den Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper geschlagen. Die Keule habe er nicht eingesetzt, sondern diese zuvor in der Küche abgelegt (erstinstanzliches Urteil S. 16 f.).
1.2.3.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers bewertet die erste Instanz als widersprüchlich, detailarm, wenig originell, nicht konstant und mit Übertreibungen ausgeschmückt. Der Beschwerdeführer habe oft ungenau auf Fragen geantwortet und sei diesen ausgewichen. Er habe seine Aussagen jeweils den Untersuchungsergebnissen angepasst. Beispielhaft verweist die erste Instanz auf den Verlauf der Aussagen zum Blut. In der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, kein Blut gesehen zu haben. In der zweiten Einvernahme, angesprochen auf die gefundenen Blut- und DNA-Spuren an seinen Schuhen, habe er dann ausgesagt, es habe "überall" am Boden Blut gehabt. In seiner dritten Einvernahme habe er wiederum zu Protokoll gegeben, er habe kein Blut gesehen und vom Blut auch nichts mitbekommen, sonst hätte er aufgehört und wäre rausgegangen. Dies stehe in Widerspruch zu den in den Akten liegenden Fotos von B.________ und dessen Wohnung sowie zu den glaubhaften Aussagen der Zeugen E.________, F.________, G.________ und H.________, welche angaben, es habe bei ihrem Eintreffen überall Blut gehabt und B.________ sei "blutüberströmt" gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 18 f.).
Zur geltend gemachten Notwehrsituation führt die erste Instanz aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei dabei gewesen, sich auf dem Sofa einen Joint zu drehen, als er angegriffen und dabei sein Knöchel gebrochen worden sei. Lebensnahe wäre zu erwarten gewesen, dass der Joint bzw. dessen Inhalt dann im Wohnzimmer abgelegt oder am Boden verschüttet worden wäre. Gras und Joint hätten jedoch nur in der Küche sichergestellt werden können (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.).
1.2.3.3. Die erste Instanz zeichnet weitere Aussagenänderungen und Widersprüche zur Frage nach, ob B.________ im Verlaufe der Auseinandersetzung gestürzt sei (erstinstanzliches Urteil S. 19), zu einer angeblichen Provokation durch B.________ (a.a.O. S. 20 f.) und zum Nachtatgeschehen (a.a.O. S. 21). Auch verweist sie beispielhaft auf Übertreibungen des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 21 f.). Insgesamt seien die "Lügensignale [...] frappant" und die Aussagen des Beschwerdeführers "nicht sehr glaubhaft" (a.a.O. S. 22).
1.2.4.
1.2.4.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich dahingehend erstellen, dass der Beschwerdeführer B.________ überraschend angegriffen habe und dies "höchstwahrscheinlich" im Schlaf-/Wohnzimmer passiert sei, nachdem nur dort eigentliche Kampf- sowie die meisten Blutspuren hätten vorgefunden werden können. Nicht erstellen lasse sich, dass der Angriff von hinten erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe B.________ mit zahlreichen und kräftigen Schlägen mit beiden Fäusten und dem Holzkegel traktiert, insbesondere gegen dessen Kopf und Oberkörper, bis dieser zu Boden gegangen sei. Dabei lasse sich nicht feststellen, wie viele Schläge jeweils mit den Fäusten oder dem Holzkegel erfolgt seien, zumal die meisten Verletzungen auf beide Arten hätten entstanden sein können. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um Faustschläge gehandelt habe. Dafür spreche auch, dass am Holzkegel nur wenige Blutspuren hätten aufgefunden werden können, was damit zu erklären sei, dass die Schläge erfolgt seien, als B.________ noch nicht geblutet habe. Offenbleiben müsse auch, mit welcher Wucht und welchen Verletzungsfolgen die Fusstritte gegen den Oberkörper von B.________erfolgt seien, als dieser am Boden gelegen sei. Insgesamt seien die allesamt dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verletzungen jedoch massiv gewesen. B.________ habe sich gegen den Angriff nicht zu wehren vermocht, wofür auch die spurenkundliche Feststellung spreche, wonach es sich um ein "wenig dynamisches Geschehen" gehandelt habe, mithin also nicht um einen eigentlichen Kampf mit erheblicher Gegenwehr. Der Beschwerdeführer habe den Angriff erst beendet, als ein Nachbar an der Tür geklingelt habe, was sich auch daraus ergebe, dass der Nachbar noch weitere Hilferufe von B.________ zwischen dem Klingeln und dem Öffnen der Tür vernommen habe. B.________ sei schliesslich an den Folgen des Angriffs verstorben (angefochtener Entscheid S. 31 f.).
1.2.4.2. Ein eigentliches Motiv für die Tat habe nicht eruiert werden können. Es habe sich kein finanzieller Beweggrund feststellen lassen und es sei kein Zusammenhang zum in der Wohnung von B.________ aufgefundenen Münzgeld ersichtlich. Auch dass es um eine Uhr gegangen sein soll, wie dies Nachbar E.________ berichtet habe, lasse sich nicht erstellen. Die Version des Beschwerdeführers, wonach er sich gegen einen Angriff von B.________ gewehrt habe, sei unzutreffend. Im Ergebnis sei deshalb von einem "einseitigen, nicht provozierten, geschweige denn gerechtfertigten, brutalen Angriff" des Beschwerdeführers auszugehen, der aus nichtigem Anlass erfolgt sei. Dafür sprächen auch die Aussagen von B.________, wonach der Beschwerdeführer einfach "durchgedreht" sei (angefochtener Entscheid S. 32 f.).
1.2.4.3. Ob Blutverdünner zum tödlichen Ausgang des gewaltsamen Einwirkens des Beschwerdeführers beigetragen haben bzw. ursächlich waren, sei für die Frage der Kausalität irrelevant. Entscheidend sei, dass B.________ zufolge der Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers eine Hirnschwellung erlitten habe, die schliesslich zu einer zentralen Atemlähmung und zum Tod geführt habe. Dieser Verlauf sei durch die blutverdünnende Therapie von B.________ begünstigt worden. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Todesfolge sei es eher weniger wahrscheinlich, dass es auch ohne die massive Gewalteinwirkung zu einem derart schweren Hirnschaden gekommen wäre (angefochtener Entscheid S. 33; hierzu auch E. 2.4 unten).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
1.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.3. Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 1C_676/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5; 1C_452/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4; 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 4.4.1).
1.4.
1.4.1. Unter dem Titel "Zeugen vom Hörensagen" macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verurteilung basiere auf Aussagen, die in Verletzung seines Teilnahmerechts erhoben worden seien. Weil B.________ vor dessen Tod nicht mehr habe förmlich befragt werden können, hätten dessen Äusserungen nur über Zeugen vom Hörensagen Eingang in den Prozess gefunden.
Den Aussagen von F.________ komme "allenfalls eine untergeordnete Bedeutung" zu, weil B.________ ihm gegenüber keine Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen gemacht habe.
Polizist G.________ sei am 7. März 2022 als Zeuge einvernommen worden, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Recht zur Teilnahme eingeräumt worden wäre, weshalb diese Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften. Indem die Vorinstanz massgeblich darauf abstelle, basiere der festgestellte Sachverhalt auf einer Verletzung von Bundesrecht. Zwar sei Polizist G.________ am 27. Oktober 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erneut befragt worden, die Einvernahme habe jedoch in wesentlichen Teilen auf derjenigen vom 7. März 2022 und damit auf unverwertbaren Erkenntnissen basiert. Auch habe sich Polizist G.________ anlässlich der zweiten Einvernahme kaum mehr an das Geschehen erinnern können. Entsprechend sei keine erneute Befragung ohne Vorhalte der früheren unverwertbaren Aussagen erfolgt, weshalb die Aussagen von Polizist G.________ unverwertbar seien.
Polizistin H.________ sei sodann erstmalig und einzig am 25. Januar 2023 und damit knapp elf Monate nach dem Vorfall einvernommen worden. Sie habe dabei eingeräumt, zur Vorbereitung die damals von ihr verfassten Einsatzberichte sowie das Hauptjournal ausgedruckt und gelesen zu haben. Auch habe sie die vom Tatort gemachten Fotos angeschaut. Trotzdem habe sie diverse Details nicht mehr wiedergeben können. Auch bei ihr könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderung auf eigenen Erinnerungen beruhe. Ihre Aussagen hätten deshalb nicht kritisch hinterfragt werden können. Die Vorinstanz gehe zudem aktenwidrig davon aus, die Aussagen von Polizistin H.________ stünden nicht in Widerspruch zu den übrigen Aussagen. Gemäss der Aussage von Polizist G.________ soll B.________ gegenüber Polizistin H.________ erwähnt habe, er sei mit einem Holzkegel geschlagen worden. H.________ habe sich daran jedoch nicht mehr erinnern können.
Sowohl G.________ als auch H.________ hätten sich nicht mehr daran erinnern können, was B.________ zu ihnen gesagt haben soll. Somit könnten sie auch die Richtigkeit des damals in Polizeiberichten Festgehaltenen nicht bestätigen. Insgesamt sei zudem nicht ersichtlich, worin die ausgleichenden Faktoren dafür liegen sollen, dass eine Konfrontation mit B.________ nicht mehr möglich gewesen sei.
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, was folgt:
B.________ sei unmittelbar nach dem Vorfall von den an den Tatort ausgerückten Polizeibeamten G.________ und H.________ einvernommen worden. Dabei habe es sich um eine Befragung im Rahmen selbstständiger polizeilicher Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO gehandelt, an denen dem Beschwerdeführer kein Recht zur Teilnahme zugekommen sei. Auch existiere kein allgemeines Verwertungsverbot für Aussagen vom Hörensagen. Entscheidend sei vielmehr, ob eine Ausnahme vom Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorliege. Dies sei zu bejahen, denn B.________ sei verstorben, bevor eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer habe durchgeführt werden können, was nicht von den Behörden zu vertreten sei. B.________ haben seine Aussagen unmittelbar nach der Tat gegenüber mehreren unabhängigen Zeugen getätigt. Die Aussagen würden zudem von weiteren Beweismitteln gestützt, insbesondere den rechtsmedizinischen und spurenkundlichen Gutachten.
Die Verteidigung habe sich zu den Aussagen des ihr namentlich bekannten B.________ äussern, diese in Zweifel ziehen und ihre eigene Version des Sachverhalts präsentieren können. Bei Tötungsdelikten wie dem vorliegenden bestünde zudem das höchstmögliche öffentliche Interesse an dessen Aufklärung und an der Verfolgung des Täters. Selbst wenn davon ausgegangen würde, bei den Aussagen von B.________ handle es sich um ein entscheidendes Beweismittel, seien "mehr als genug" kompensierende Faktoren vorhanden, um eine Ausnahme vom Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers zu begründen. Die Aussagen von B.________ seien verwertbar.
Die Zeugen E.________ und F.________ (Nachbarn von B.________) sowie G.________ und H.________ (als erste am Tatort eingetroffene Polizeibeamte) hätten in einer "Doppelrolle" agiert. Soweit sie den Inhalt der Aussagen von B.________ bezeugten, seien sie Zeugen vom Hörensagen und könnten nicht für den Wahrheitsgehalt von dessen Aussagen bürgen. Bei den Aussagen zu ihren eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen handle es sich um reguläre Zeugenaussagen, die unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschwerdeführers erfolgt und damit ohne Weiteres verwertbar seien.
1.4.3.
1.4.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.4.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (Urteile 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).
1.4.4.
1.4.4.1. Betreffend die Aussagen von F.________ rügt der Beschwerdeführer weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.4.4.2. Zur Einvernahme von G.________ vom 7. März 2022 durch die Kantonspolizei Zürich legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern ihm zu diesem Zeitpunkt bereits ein Teilnahmerecht zugekommen sein soll. Die Vorinstanz macht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen und der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dies sei in willkürlicher Weise unterblieben. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rechtsrüge kann damit nicht eingetreten werden, weil sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil basiert (vgl. Urteil 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.2). Im Übrigen ergibt sich aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll (act. 8/7), dass die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch gegen Unbekannt geführt wurde. Dass der Beschwerdeführer damals bereits als verdächtige Person identifiziert und ihm zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden wäre, bringt er nicht vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4.4.3. Mangels Unverwertbarkeit der Einvernahme von G.________ vom 7. März 2022 stellt sich die Frage einer Fernwirkung nicht. Der Beschwerdeführer geht sodann selbst davon aus, dass ihm an der Einvernahme von G.________ vom 27. Oktober 2022 das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt worden ist (Beschwerde S. 10). Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK macht er nicht geltend.
1.4.4.4. Auch betreffend die Einvernahme von H.________ vom 25. Januar 2023 rügt der Beschwerdeführer keine konkrete Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Er moniert soweit ersichtlich einzig, dass die Aussagen nicht erinnerungsbasiert erfolgt seien und insofern keinen Beweiswert aufweisen würden. Inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen von H.________ in Willkür verfallen sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den qualifizierten Rügeanforderungen genügenden Weise dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit hat es sein Bewenden.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer erkennt weitere Rechtsverletzungen bei der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darin, dass diese auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Zürich vom 30. Mai 2022 abstelle.
Das Gutachten des IRM vom 30. Mai 2022 sei nicht verwertbar. Mit "Auftrag zu körperlichem Untersuch" vom 11. März 2022 sei PD Dr. med. I.________ von der Beschwerdegegnerin als Sachverständiger bestellt und über seine Rechte und Pflichten belehrt worden. Das "Gutachten zur körperlichen Untersuchung" vom 30. Mai 2022 sei jedoch nicht durch den bestellten Gutachter, sondern durch die Assistenzärztin J.________ und Dr. med. K.________ erstellt worden. Dadurch sei Art. 185 Abs. 1 StPO verletzt worden, weil der Gutachtensauftrag grundsätzlich persönlich auszuführen und eine Delegation an Dritte unzulässig sei. Weil PD Dr. med. I.________ gar nicht am Gutachten mitgewirkt habe, könne auch nicht von einem Beizug von Hilfspersonen gesprochen werden.
Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Mängel nicht bereits im Berufungsverfahren gerügt habe, stehe einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht entgegen, weil es sich bei den Vorschriften über die Gutachtenserstellung um von Amtes wegen zu beachtendes Bundesrecht handle. Zudem sei die Vorinstanz nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO verpflichtet gewesen, von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung besorgt zu sein. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch eine versäumte Verfahrensrüge seines damaligen amtlichen Verteidigers nicht zugerechnet werden, da es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle.
1.5.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Aus der Beschwerde und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz eine Verletzung von Art. 185 StPO bzw. die Unverwertbarkeit des Gutachtens des IRM gerügt hat. Vielmehr erhebt er diesen Einwand erstmalig vor Bundesgericht, ohne darzulegen, weshalb er Entsprechendes nicht spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können, zumal das Gutachten bereits im Untersuchungsverfahren erstattet wurde. Der Beschwerdeführer begründet sodann auch nicht näher, inwiefern in der unterbliebenen Geltendmachung im kantonalen Verfahren ein schwerwiegender Fehler des notwendigen Verteidigers liegen sollte, der eine verspätete Rüge rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hätte die vorerwähnte Rüge zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs spätestens im Berufungsverfahren erheben müssen. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine Rügen über den "Umweg" der Verletzung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO geltend macht (Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3 f.).
Im Übrigen geht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner erstmalig vor Bundesgericht vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des IRM erneut von Umständen aus, die die Vorinstanz nicht feststellt, ohne geltend zu machen, dies sei in willkürlicher Weise unterblieben. Weil die Frage der Verwertbarkeit vor Vorinstanz kein Thema war, enthält der angefochtene Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen dazu. Entsprechend kann der Beschwerdeführer mit seinen neuen Rügen auch deshalb nicht gehört werden, weil sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil beruhen (vgl. Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.4).
Im Übrigen vermag die bloss sinngemäss erhobene Rüge, es seien Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt, den qualifizierten Rügeanforderungen nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
1.6.
1.6.1. Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lägen weitere Rechtsverletzungen zugrunde, weil diese auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 27. Februar 2023 abstelle. Die Gutachterin Dr. med. L.________ habe ihren Gutachtensauftrag überschritten und "umfangreiche Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen" vorgenommen und sich zu Rechtsfragen geäussert. Das Gutachten weise zudem inhaltliche Mängel auf und sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Gutachten und dessen Schlussfolgerungen auseinandergesetzt und damit Art. 10 Abs. 2 StPO verletzt.
1.6.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
1.6.3. Die Vorinstanz erwägt, der nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachterin könne im Ergebnis gefolgt werden und es sei von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Diese sei allerdings am "unterstmöglichen" Rand anzusiedeln, nachdem die Gutachterin keine konkreten Anhaltspunkte dafür gefunden habe, eine verminderte Schuldfähigkeit aber letztlich nicht habe ausschliessen wollen. Auch weise das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat, insbesondere das gezielte Verlassen des Tatorts, auf das Vorhandensein der Steuerungsfähigkeit hin (angefochtener Entscheid S. 42).
1.6.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz - wenn auch kurz - mit dem psychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt und die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit bejaht. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
Soweit er vor Bundesgericht darüber hinaus erstmals vorbringt, das Gutachten sei inhaltlich oder formell mangelhaft, ist darauf mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Er hätte entsprechende Rügen bereits im Berufungsverfahren erheben müssen (vgl. Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1 und E. 1.5.2 hiervor). Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
1.7.
1.7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, der ihm vorgeworfene Angriff auf B.________ sei höchstwahrscheinlich im Schlaf-/Wohnzimmer erfolgt, weil dort eigentliche Kampf- und die meisten Blutspuren festgestellt worden seien. Damit weiche die Vorinstanz ohne nachvollziehbare Begründung von den Aussagen von B.________ ab, wonach dieser im Zeitpunkt des Angriffs dabei gewesen sei, in der Küche einen Joint zu bauen.
1.7.2. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. Entgegen seinen Rügen begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, dass es sich bei der Schilderung, dass B.________ von hinten angegriffen worden sei, als er gerade in der Küche einen "Joint gebaut" habe, um eine Mutmassung des Polizisten G.________ handle. Aufgrund der vor allem im Schlaf-/Wohnzimmer ausgeprägten Kampf- und Blutspuren geht die Vorinstanz davon aus, dass sich der Angriff primär dort ereignet habe. Dem ist nichts hinzuzufügen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als vorsätzliche Tötung. Er beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB.
2.1. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Tod von B.________. Zudem liessen sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Umstände entnehmen, die auf eine Inkaufnahme des Todeseintritts schliessen liessen. Es fehlten denn auch jegliche Ausführungen zum Willenselement. Selbst die Polizeibeamten seien nicht davon ausgegangen, dass B.________ an den Folgen der Verletzungen sterben würde. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass dies für ihn anders hätte sein sollen und er dies auch in Kauf genommen hätte.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den 58-jährigen und gesundheitlich angeschlagenen B.________ überraschend und ohne erkennbaren Grund angegriffen und ihn mit wuchtigen Faust- und Keulenhieben gegen den Kopf traktiert, bis dieser zu Boden gegangen sei. Dort habe er ihn dann noch mehrfach gegen seinen Oberkörper getreten. B.________ sei schliesslich an den schweren (inneren) Kopfverletzungen verstorben. Angesichts der gebrechlichen und vorgealterten Erscheinung von B.________ habe dem Beschwerdeführer dessen prekäre gesundheitliche Verfassung bewusst sein müssen. Auch habe dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Bekanntschaft bekannt sein müssen, dass es sich bei B.________ um einen langjährigen, schwerstsüchtigen Drogenkonsumenten handelte, was bekanntlich mit schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigungen einhergehe. Der Beschwerdeführer habe B.________ denn auch besucht, um gemeinsam Drogen zu konsumieren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht konkret bekannt gewesen sein sollte, dass B.________ als Folge seines Herzleidens auf Blutverdünner angewiesen war, was massgeblich zur tödlichen Folge beigetragen habe, habe er dennoch bewusst, aus nichtigem Anlass, massiv auf den Kopf des älteren und kränklichen Mannes eingeschlagen und diesen noch getreten, als dieser auf dem Boden gelegen sei. Aufgehört habe er erst, als der Nachbar geklingelt habe. Mit seinem brutalen Vorgehen "aus dem Nichts" habe der Beschwerdeführer eine "bedenkliche und durch nichts zu rechtfertigende Geringschätzung" gegenüber der Gesundheit und dem Leben von B.________ an den Tag gelegt. Unter Würdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers nicht nur auf eine schwere Körperverletzung bezogen haben kann, sondern dieser vielmehr auch den Tod von B.________ zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe (angefochtener Entscheid S. 38 f.). Der Beschwerdeführer sei deshalb der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
2.3.
2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewis sen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Fazit der Beweiswürdigung fälschlicherweise festhält: "Gemäss Gutachten des IRM zur Todesfolge sei es eher weniger wahrscheinlich, dass es auch ohne die massive Gewalteinwirkung auf den Geschädigten zu einem derart schweren Hirnschaden gekommen wäre" (angefochtener Entscheid S. 33; oben E. 1.2.4.3). Dabei handelt es sich jedoch offenkundig um ein Versehen, wird das Gutachten doch an anderer Stelle ausführlich und korrekt wiedergegeben (angefochtener Entscheid S. 26 f.), wovon auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht ausgeht. Aus dem Entscheid ergibt sich klar, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM davon ausgeht, dass der tödliche Verlauf durch die blutverdünnende Therapie begünstigt wurde. Dass die Vorinstanz die Frage der Adäquanz des Kausalverlaufs implizit unter dem Titel des Vorsatzes prüft, ist nicht zu beanstanden. Für Vorsatzdelikte genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine "natürliche Kausalität" (BGE 143 IV 330 E. 2.5 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sind in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Übrigen auf einen anderen Sachverhalt stützt, als denjenigen, den die Vorinstanz feststellt, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil er mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (oben E. 1). Dasselbe gilt für diejenigen Rügen, mit denen sich der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Titel der rechtlichen Würdigung - erneut gegen den Sachverhalt wendet, ohne Willkür geltend zu machen. So beispielsweise wenn er vorbringt, es sei nicht ersichtlich, wie er vom Vorhofflimmern von B.________ und dessen blutverdünnenden Therapie hätte wissen sollen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4.3. Gemäss willkürfreier und damit für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer den 58-jährigen und gesundheitlich angeschlagenen B.________ überraschend und ohne erkennbaren Grund angriffen und ihn mit wuchtigen Faust- und Keulenhieben gegen den Kopf traktiert, bis dieser zu Boden ging, und ihn dort noch mehrfach gegen seinen Oberkörper getreten. B.________ ist schliesslich an den schweren (inneren) Kopfverletzungen verstorben, wozu dessen blutverdünnende Therapie beitrug.
Dadurch hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt. Selbst wenn die Adäquanz des Kausalverlaufs gesondert geprüft würde, wäre nicht anders zu entscheiden. Dass der tödliche Verlauf der vom Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen durch Blutverdünner begünstigt wurde, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen, und wiegt keinesfalls derart schwer, dass dadurch das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund gedrängt würde.
Davon schien der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auch selbst auszugehen, hatte er dort doch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung beantragt. Indem er vor Bundesgericht nun den adäquaten Kausalzusammenhang bestreitet, verhält er sich widersprüchlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.4.4. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer traktierte B.________ mit zahlreichen kräftigen Schlägen mit beiden Fäusten und dem Holzkegel gegen den Kopf sowie den Oberkörper, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass es sich mehrheitlich um Faustschläge gehandelt hat. Als B.________ bereits am Boden lag, trat der Beschwerdeführer ihm noch mehrmals gegen den Oberkörper.
Bei diesem Vorgehen kann von einem kalkulierten und dosierten Einwirken auf B.________ keine Rede sein. Vielmehr hat der Beschwerdeführer wahllos und zahlreich mit Fäusten und einem Holzkegel auf dessen Kopf eingeschlagen. Dies im Wissen um den prekären Gesundheitszustand von B.________, der gemäss vorinstanzlicher Feststellung keinerlei Widerstand leistete bzw. leisten konnte. Trotzdem hat der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Antrieb aufgehört, auch nicht, als B.________ bereits wehrlos am Boden lag, sondern erst nachdem ein Nachbar an der Tür geklingelt hatte. Angesichts dieses Vorgehens blieb es letztlich dem Zufall überlassen, wie schwer die Verletzungen von B.________ ausfielen.
Die Vorinstanz verletzt - auch angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht bei dieser Beurteilung auferlegt - kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe B.________eventualvorsätzlich getötet.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
3.1.
3.1.1. Er stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin erhobene Anschlussberufung sei ungültig, weil die unterzeichnende Staatsanwältin gemäss kantonalem Recht nicht befugt gewesen sei, Berufung zu erheben. Weil somit einzig er ein (gültiges) Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegt habe, verstosse der angefochtene Entscheid gegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peuis"), wenn die Vorinstanz eine höhere Strafe ausspreche als die erste Instanz (13 Jahre Freiheitsstrafe anstatt zehn Jahre und 20 Tage).
3.1.2. Zum einen begründet der Beschwerdeführer wiederum nicht, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, seine Einwände gegen die Gültigkeit der Anschlussberufung bereits im Berufungsverfahren zu erheben. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene prozessuale Rüge ist mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. E. 1.5.2 oben). Dass er den von ihm monierten Mangel erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entdeckt haben will, ändert daran nichts.
Zum anderen beruhen die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Einwände nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil. Auch deshalb kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.5.2 oben).
Im Übrigen ergibt sich aus der von der Vorinstanz eingereichten VENIA-Liste, dass die betreffende Staatsanwältin seit dem 1. November 2019 generell und damit auch im vorliegenden Verfahren berechtigt ist, im Namen der Staatsanwaltschaft Berufung (und Anschlussberufung) an das Obergericht Zürich zu erheben.
3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung genüge den Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht und verstosse gegen die allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Art. 47 StGB) sowie diejenigen zur (restrospektiven) Konkurrenz (Art. 49 StGB).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die erste Instanz, die zu beurteilenden Straftaten stünden teilweise in retrospektiver Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt worden sei. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hätten sich teilweise vor dem Erlass des Strafbefehls ereignet (Diebstahl und Hausfriedensbruch), teilweise unmittelbar danach (vorsätzliche Tötung). Entsprechend sei zunächst eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl festzulegen.
Der Beschwerdeführer weise bereits diverse einschlägige Vorstrafen auf und sei in der Vergangenheit mit (unbedingten) Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen bestraft worden. Wenn überhaupt, lasse er sich nur von Freiheitsstrafen beeindrucken, weshalb auch für die vorliegenden Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs Freiheitsstrafen auszufällen seien, obwohl die Einzelstrafen unter 180 Strafeinheiten zu liegen kämen.
Vorliegend handle es sich beim neu zu beurteilenden Delikt des Diebstahls um die konkret schwerste Straftat. Der Beschwerdeführer habe in der Nacht aus dem Tresor eines geschlossenen Velogeschäfts Fr. 3'270.-- Bargeld entwendet. Der Deliktsbetrag sei nicht allzu gross und das Vorgehen "relativ plump" gewesen. Das objektive Verschulden erweise sich als eher leicht. Subjektiv lägen keine relativierenden Umstände vor, weshalb von einem gesamthaft eher leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen sei.
Betreffend den Hausfriedensbruch falle objektiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nachts ein geschlossenes Velogeschäft betreten habe, um dort einen Diebstahl zu begehen. Er habe dieses allerdings nur kurz betreten, weshalb sich das objektive Verschulden als leicht erweise. Dieses werde durch die subjektiven Umstände nicht relativiert und die Einzelstrafe sei auf 30 Tage festzulegen.
In Anwendung des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe für den Diebstahl von 100 Tagen um 20 Tage für den Hausfriedensbruch zu erhöhen.
Die rechtskräftige Grundstrafe von 70 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 sei schliesslich mit 40 Tagen zu asperieren. Die dadurch eintretende Reduktion von 30 Tagen sei von der Einsatzstrafe abzuziehen. Es resultiere eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl von 90 Tagen Freiheitsstrafe. Diese sei zur Strafe für die vorsätzliche Tötung zu addieren (unten E. 3.3.2).
3.3.2. Bei der Beurteilung der vorsätzlichen Tötung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer B.________ in dessen eigener Wohnung unvermittelt angegriffen und mit massiven Schlägen und Tritten traktiert habe, so dass er schliesslich einige Tage später seinen inneren Verletzungen erlegen sei. Zuvor hätten jedoch intensive medizinische Massnahmen, namentlich die Entfernung der Schädeldecke, durchgeführt werden müssen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei als brutal zu bezeichnen und sei für B.________ mit erheblichen Schmerzen und Angst verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht von diesem abgelassen, als er schon wehrlos am Boden gelegen sei und auch nicht, als dieser um Hilfe gerufen und schliesslich ein Nachbar an der Tür geklingelt habe. Danach habe der Beschwerdeführer B.________ blutüberströmt und schwerverletzt zurückgelassen. Das objektive Verschulden sei als erheblich zu bezeichnen.
Subjektiv falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund, jedoch lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Der nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachterin könne im Ergebnis gefolgt werden, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Zudem weise auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat (gezieltes Verlassen des Tatorts) auf eine vorhandene Steuerungsfähigkeit hin. Dem Beschwerdeführer könne zu Gute gehalten werden, dass er spontan vorgegangen sei und die Tat nicht von langer Hand geplant habe, was das objektive Verschulden leicht zu relativieren vermöge.
Für das gesamthaft keinesfalls leichte Verschulden sei eine Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. Insgesamt ergebe sich so zusammen mit der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 eine einstweilige Gesamtstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten.
3.3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden sich als strafzumessungsneutral erweisen. Der Beschwerdeführer weise bereits sieben Vorstrafen aus dem Bereich des Vermögens- und und Betäubungsmittelstrafrechts auf, die sich insgesamt auf 16 Monate Freiheitsstrafe summierten. Mit den zu beurteilenden Taten habe er seine Delinquenz fortgesetzt bzw. mit einem Tötungsdelikt massiv gesteigert. Die Vorstrafen seien deshalb deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei einzig betreffend die Vorwürfe des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs geständig gewesen, habe den Tötungsvorwurf jedoch bis zuletzt im Wesentlichen bestritten und Notwehr geltend gemacht, weshalb sich nur eine minime Strafminderung rechtfertige. Insgesamt sei die Strafe für die Täterkomponente um neun Monate auf total 13 Jahre zu erhöhen.
3.3.4. Schliesslich sei die für den geringfügigen Betrug von der ersten Instanz festgelegte Busse von Fr. 300.-- von keiner Seite beanstandet worden und erweise sich als angemessen.
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1).
3.4.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.4.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
3.4.4. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 3.1, 377 E. 2.3.1). Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2).
3.4.5. Art. 82 Abs. 4 StPO sieht trotz des grundsätzlich reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens explizit vor, dass das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erscheint daher in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweis). Die Bestimmung von Art. 82 Abs. 4 StPO findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2).
3.5. Indem der Beschwerdeführer pauschal rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung genüge den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht und er gesamthaft auf deren Strafzumessungserwägungen ("acht DIN A4") verweist, ohne sich damit näher auseinanderzusetzen, vermag er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.
3.6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 49 StGB.
3.6.1. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Strafen für die Delikte vor Erlass des Strafbefehls mit derjenigen für die vorsätzliche Tötung addiert. Die unangemessene Kumulierung der Wirkung der beiden Absätze von Art. 49 StGB, die mit der bundesgerichtlichen Methode zur Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz vermieden werden solle, drohe nur dann, wenn die frühere Verurteilung eine Zäsur bilde. Dies setze voraus, dass das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen sei und die beschuldigte Person davon Kenntnis erlangte, sich jedoch nicht davon habe beeindrucken lassen. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe für sämtliche von ihr zu beurteilenden Delikte hätte bilden müssen. Aus dieser Gesamtstrafe und der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 70 Tagen hätte sie schliesslich eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB bilden müssen.
3.6.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
3.6.2.1. Soweit er davon ausgeht, der Strafbefehl sei zeitlich nach der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.________ ergangen, entfernt er sich vom vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz geht davon aus, die Tötung habe sich unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls vom 3. März 2022 ereignet.
3.6.2.2. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, ist die Ausfällung der früheren Verurteilung (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 129 IV 113 E. 1.2 zu aArt. 68 Zif. 2 StGB; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 138 zu Art. 49 StGB; SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, 2013, S. 172). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht nur nach Tagen. Vielmehr ist möglich, dass ein Täter - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nach einer Verurteilung noch am selben Tag erneut straffällig wird. Diesfalls liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weil der Erstrichter zum Entscheidungszeitpunkt keine auch bloss theoretische Möglichkeit hatte, die später am selben Tag verübte Straftat zu berücksichtigen.
3.6.3. Auch die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz ist nicht zu beanstanden.
Sie beurteilt richtigerweise zunächst diejenigen Taten, welche der Beschwerdeführer vor Ausfällung des Strafbefehls vom 3. März 2022 begangen hatte, und legt dafür eine Zusatzstrafe fest. Anschliessend misst sie eine Strafe für die nach der ersten Verurteilung begangene vorsätzliche Tötung zu und kumuliert das Ergebnis mit der Zusatzstrafe. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Methodik (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass er zum Zeitpunkt der Tötung von B.________ noch keine Kenntnis vom gleichentags erlassenen Strafbefehl gehabt habe. Wie das Bundesgericht ausführlich dargelegt hat, sollte die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz vereinfacht werden. Die aktuelle Lösung verhindert, dass die Absätze 1 und 2 von Art. 49 StGB vermischt und kumuliert werden und die beschuldigte Person ungerechtfertigterweise bessergestellt wird, weil sie vor und nach einem früheren Urteil weitere Straftaten begangen hat (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.). Es spielt deshalb für die Frage, ob nach den Regeln der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorzugehen ist, keine Rolle, ob der Täter im Zeitpunkt der späteren Taten bereits Kenntnis von seiner früheren Verurteilung erlangt hat.
3.7.
3.7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung für die vorsätzliche Tötung und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 47 StGB.
3.7.2. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.7.2.1. Zunächst legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausgeht, sein Vorgehen sei für B.________ mit erheblichen Schmerzen und Angst verbunden gewesen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.7.2.2. Keine Willkür ist in der vorinstanzlichen Feststellung zu erkennen, wonach der Beschwerdeführer nicht von B.________ abgelassen habe, nachdem dieser auf dem Boden liegend um Hilfe gerufen habe. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass B.________ dem klingelnden Nachbar die Tür geöffnet haben soll. Sie geht nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Klingeln durch den Nachbarn von B.________ abgelassen hat. Hierzu stellt sie auf die Aussagen des Nachbarn ab, der zwischen dem Betätigen der Klingel und dem Öffnen der Tür noch weitere Hilferufe von B.________ vernommen habe.
3.7.2.3. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz legt zwar kurz, aber nachvollziehbar dar, welche Umstände sie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Sachverhaltselemente, die aus seiner Sicht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig führt er aus, betreffend welche Umstände nicht nachvollziehbar sei, "wie [...] und in welchem Umfang" diese berücksichtigt worden seien. Entgegen seinen Vorbringen wird aus der Begründung der Vorinstanz hinreichend klar, in welche Richtung (strafmindernd oder -erhöhend) diese in die Bewertung eingeflossen sind. Auch die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatkomponente bezeichnet die Vorinstanz ausdrücklich (angefochtener Entscheid S. 46).
3.7.2.4. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
Der allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung darauf beschränke, erneut die objektive Tatbestandsmerkmale aufzuzählen und diese insofern doppelt zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz berücksichtigt für die Strafzumessung korrekt die konkreten Tatumstände und bewertet unter anderem das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers und dessen Motiv sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Eine unzulässige Doppelverwertung ist nicht erkennbar.
3.7.2.5. Unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz zur Bewertung der Tatschwere auch darauf verweist, dass der Beschwerdeführer B.________ blutüberströmt und schwerverletzt zurückgelassen hat. Auch wenn diesem Umstand isoliert kaum Gewicht zukommen kann, weil der Tötungs (eventual-) vorsatz notwendigerweise den Willen zur Unterlassung von Hilfeleistungen einschliesst (BGE 111 IV 124 E. 2b; 87 IV 7 S. 8), können sich aus dem Verhalten nach der Tat Rückschlüsse auf die Motivation des Täters ergeben. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Nachtatverhalten ein zu grosses Gewicht beimessen und damit ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen würde.
3.7.2.6. Die Vorinstanz bewegt sich sodann innerhalb ihres Ermessens, wenn sie von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit am "unterstmöglichen Rand" ausgeht. Das Gericht hat zu entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Dies hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise getan. Dass sie dabei ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
3.7.2.7. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er geltend macht, das von der Vorinstanz angenommene "keinesfalls leichte" Gesamttatverschulden lasse nur eine Strafe von maximal sieben Jahren zu. Vielmehr wird aus der vorinstanzlichen Begründung klar, dass sie von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich ausgeht ("erheblich"), welches subjektiv "leicht" relativiert werde. Dass sie dafür eine Einsatzstrafe von 12 Jahren veranschlagt, erscheint zwar eher streng, liegt jedoch noch innerhalb ihres weiten sachrichterlichen Ermessens. Die Einsatzstrafe ist somit auch im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig.
3.8. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung betreffend den Diebstahl und den Hausfriedensbruch.
3.8.1. Er moniert, aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht, welcher Sachverhalt der Strafzumessung betreffend den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zugrunde gelegt worden sei. Die Vorinstanz verweise auch nicht auf die Erwägungen der ersten Instanz.
Betreffend die Strafzumessung für den Diebstahl sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem geringen Deliktsbetrag und einem plumpen Diebstahl objektiv von einem "eher leichten" anstelle eines "sehr leichten" Tatverschuldens ausgegangen werde. Zur subjektiven Tatkomponente hätten sich zudem Ausführungen zur angespannten finanziellen Situation, zur Suchtproblematik und zur diagnostizierten psychischen Störung aufgedrängt. Die Einsatzstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe sei massiv übersetzt und vom richterlichen Ermessen nicht mehr gedeckt. Zudem erkenne die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe und fälle diese auch noch unbedingt aus. Die Vorinstanz lasse die einschneidende Wirkung einer solchen Strafe auf sein Leben ausser Acht. Schliesslich komme dem Diebstahl infolge der unzutreffenden Annahme von retrospektiver Konkurrenz ein deutlich zu hohes Gewicht zu.
Dasselbe gelte für die Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe für den Hausfriedensbruch. Dieser wiege äusserst leicht, denn es habe sich um unverschlossene Geschäftsräumlichkeiten gehandelt, in denen ausserhalb der Geschäftszeiten niemand habe angetroffen werden können. Der Aufenthalt sei nur von kurzer Dauer gewesen, so dass selbst unter Berücksichtigung der Vorstrafen aufgrund des äusserst leichten Verschuldens lediglich eine Geldstrafe in Frage komme. Zudem asperiere die Vorinstanz die Einzelstrafe nicht angemessen. Es liege keine Tatmehrheit vor, weshalb die Strafminderung infolge der Asperation deutlich höher hätte ausfallen müssen.
3.8.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
3.8.2.1. Soweit er seine Begehren darauf stützt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von bloss teilweiser retrospektiver Konkurrenz ausgegangen sei, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. 3.6.2). Nicht einzutreten ist sodann auf diejenigen Rügen, mit denen der Beschwerdeführer lediglich die Unangemessenheit der vorinstanzliche Strafzumessung geltend macht (so bspw. betreffend die Strafminderung im Rahmen der Asperation der Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch). Damit rügt er keine Rechtsverletzung.
3.8.2.2. Wenn im Berufungsverfahren - wie vorliegend - einzelne Schuldsprüche nicht angefochten sind und auch die von der ersten Instanz dafür festgelegten Einzelstrafen nicht kritisiert werden, ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht (implizit) die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu eigen macht und sich selbst nur kurz dazu äussert (Art. 82 Abs. 4 StPO). In dieser Konstellation war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, das erstinstanzliche Urteil beizuziehen. Dass die Verteidigung dieses kennt, darf im Berufungsverfahren vorausgesetzt werden (Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.3.1). Zudem äussert sich die Vorinstanz - wenn auch kurz - zu den wesentlichen Sachverhaltselementen, namentlich, dass der Beschwerdeführer nachts aus dem Tresor eines geschlossenen Velogeschäfts Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 3'270.-- entwendet habe. Der Deliktsbeitrag sei nicht allzu gross gewesen und das Vorgehen relativ plump.
3.8.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie bei einem "plumpen" Diebstahl von Fr. 3'270.-- bloss von einem eher leichten Verschulden ausgeht. So sind ohne Weiteres auch Konstellationen von geringerer Schwere vorstellbar, namentlich deutlich geringere Deliktsbeträge. Dass sie für dieses eher leichte Verschulden eine Einzelstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe und damit eine Strafe am unteren Ende des Strafrahmens von Art. 139 StGB festlegt, liegt in ihrem Ermessen.
3.8.2.4. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz betreffend den Hausfriedensbruch erwägt, der Beschwerdeführer habe nachts ein geschlossenes Velogeschäft nur kurz betreten, um dort einen Diebstahl zu begehen, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Dass sie dafür eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe, mithin im untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 186 StGB, festlegt, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
3.8.2.5. Inwiefern die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen verletzt haben soll, indem sie in der finanziellen Lage, der psychischen Verfassung und der Suchtproblematik des Beschwerdeführers vorliegend keine Strafminderungsgründe im Hinblick auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch erkennt, ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.8.2.6. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründung erstmalig vor Bundesgericht geltend macht, es hätte betreffend den Diebstahl und den Hausfriedensbruch auf eine (bedingte) Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe erkannt werden müssen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Vor der Vorinstanz hat er beantragt, er sei mit einer (milden) Freiheitsstrafe zu bestrafen, die zu vollziehen sei (angefochtener Entscheid S. 5). Auch vor Bundesgericht beantragt er eingangs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Beschwerde S. 2). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz für die Wahl der Strafart auseinander, weshalb darauf auch nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten wäre.
3.9. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Bewertung der Täterkomponente durch die Vorinstanz.
3.9.1. Die Vorinstanz erhöhe die Strafe aufgrund seiner Vorstrafen um insgesamt neun Monate Freiheitsstrafe, obwohl sich die Vorstrafen gesamthaft bloss auf 16 Monate Freiheitsstrafe summierten. Hinzukomme, dass hierbei die für das Geständnis betreffend den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zu veranschlagende Strafminderung bereits eingerechnet sei. Diese Erhöhung sei zu stark ausgefallen und führe zu einer unzulässigen Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung, da die früheren Vorstrafen bei den nachfolgenden Verurteilungen ebenfalls bereits straferhöhend berücksichtigt worden seien.
3.9.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Sachgericht darf Vorstrafen allerdings nicht wie eigenständige Delikte würdigen oder derart straferhöhend berücksichtigen, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird, weil dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinausliefe (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1; 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Vorstrafen wie eigenständige Delikte würdigt. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass der Beschwerdeführer bereits siebenfach vorbestraft ist und er im vorliegenden Verfahren den Hauptvorwurf im Wesentlichen bis zuletzt bestritten hat. Sie übersieht auch nicht, dass die Vorstrafen für sich alleine genommen nicht allzu gravierend sind, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Delinquenz erneut fortgesetzt und mit einem Tötungsdelikt sogar massiv gesteigert hat. Sie verletzt ihr weites Ermessen nicht, wenn sie die Einsatzstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten angesichts der zahlreichen Vorstrafen um insgesamt neun Monate erhöht. Darin liegt keine unzulässige Doppelbestrafung.
3.10. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei eine Ver-letzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Beschwerde enthält hierzu keine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Anordnung einer ambulanten Massnahme. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
5.1. Er macht geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen seien widersprüchlich. Die Vorinstanz verweise auf das Urteil der ersten Instanz mit der Begründung, diese habe bereits eingehend dargelegt, dass die Voraussetzungen der "Härtefallklausel" nicht erfüllt seien. Die erste Instanz sei jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen. Weil die Vorinstanz einen Härtefall verneine, fehle es an der zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Damit verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB.
Die Vorinstanz habe sich sodann nicht selbst mit der Dauer der Landesverweisung auseinandergesetzt, sondern lediglich auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, es lägen zwei Katalogtaten vor, die jeweils für sich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zögen.
5.2.1. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die "einlässlichen und zutreffenden" Erwägungen der ersten Instanz. Diese geht davon aus, die Landesverweisung bewirke beim Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall, und erwägt hierzu, was folgt:
Der Beschwerdeführer sei 1984 in Teheran, Iran, geboren und im Jahr 1987 im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Die Familie sei aus politischen Gründen aus dem Iran geflüchtet. Er sei seither zweimal im Iran in den Ferien gewesen, zuletzt im Jahr 2000. Damals habe er einen Stempel von der Botschaft wegen des Militärdiensts gebraucht, weil er keinen Schweizer Pass besitze. Die in der Schweiz lebende Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers verfügten alle mittlerweile über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch, aber kein Persisch, obwohl er es verstehe, "jedoch nicht perfekt".
Er pflege einen regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter, die ihn wöchentlich im Gefängnis besuche. Zur Schwester und seiner Nichte halte er den Kontakt durch die Mutter aufrecht. Mit den übrigen vier Geschwistern pflege er keinen Kontakt. Weil er Drogen konsumiere, sei er von der Familie ausgeschlossen worden. Familie im Iran habe er keine mehr. Seine Freundschaften habe er gemäss eigenen Angaben wegen des Alkohols "versaut" und er führe keine Beziehung. Er sei eher ein Einzelgänger und habe keinen grossen Freundeskreis.
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz den Kindergarten und die Primarschule besucht und anschliessend die Realschule absolviert. Mit einigen Freunden stehe er gemäss eigenen Angaben heute noch in Kontakt. Nach der Realschule habe er im Jahr 2003 eine Lehre als LKW-Chauffeur bei der Post abgeschlossen. Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer die Fachprüfung für die Tätigkeit als Taxichauffeur bestanden und den Taxiausweis erworben.
Nachdem sein Vater nach langer und für die Familie sehr belastender Krankheit 2005 verstorben sei, habe er den Anschluss an die Realität verloren. Er habe die meiste Zeit zu Hause verbracht und regelmässig THC, Alkohol und Kokain konsumiert. Von 2007 bis 2008 habe er bei der Entsorgung der Stadt Zürich gearbeitet. Ihm sei in dieser Zeit jedoch der Führerausweis wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen worden. Aufgrund der anschliessenden Untersuchung und des festgestellten THC-Konsums sei ihm der Führerausweis dauerhaft entzogen worden. Er habe eine Lehre als Koch absolvieren wollen, mangels Alternativen dann jedoch auf Baustellen gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er im Alter von 25 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe in einem begleiteten Wohnen gewohnt. Da habe er "fast nur noch" THC geraucht und sei seit 2010 keiner Arbeit mehr nachgegangen. Seit 2012 beziehe er eine IV-Rente.
Zu seiner Freizeit habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei früher oft joggen gegangen, habe privat Schach und im Club Red Star Basketball und Fussball gespielt.
Insgesamt könne unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebe, fliessend Schweizerdeutsch spreche, hier die obligatorische Schulzeit und eine Berufslehre absolviert habe, sich sein ganzes Umfeld in der Schweiz befinde, er vor über 20 Jahren das letzte Mal im Iran gewesen sei und dort keine Familie mehr habe, von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden, auch wenn nicht von einer beruflichen Integration gesprochen werden könne.
5.2.2. In der Folge nimmt die erste Instanz eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor:
Der Beschwerdeführer habe mit der vorsätzlichen Tötung ein sehr schweres Verbrechen begangen, wovon eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung ausgehe. Entsprechend bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gewaltdelikte mehr begehe. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 27. Februar 2023 werde die Rückfallgefahr für zukünftige gewalttätige Delikte als mittelgradig bis erhöht eingeschätzt. Im Gutachten werde auf zwei Risikobereiche hingewiesen: die schwere Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers und seine mittelgradige kombinierte Persönlichkeitsstörung. Insgesamt werde von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zukünftig Straftaten begehen werde. Sollte der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung nicht therapieren lassen, werde die Rückfallwahrscheinlichkeit für Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte als sehr hoch, diejenige für Körperverletzungsdelikte mittelfristig als erhöht bis hoch und diejenige für Tötungsdelikte als höchstens mittelgradig eingeschätzt.
Dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung im Iran geradezu unmöglich wäre, habe dieser nicht geltend gemacht. Es könne davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende Kenntnisse der persischen Sprache verfüge, um sich im Iran verständigen zu können. So habe er selbst angegeben, er beherrsche Persisch, wenn auch nicht perfekt. Gemäss Arztbericht vom 18. Mai 2022 werde seine Therapie bei Dr. M.________ zumindest teilweise in persischer Sprache durchgeführt. Eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Iran erscheine zwar nicht als einfach, jedoch möglich, da es sich bei seinem Heimatland um kein Kriegs- oder Krisengebiet handle. Weiter sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit Repressalien zu rechnen habe. Er verfüge nicht über eine Flüchtlingseigenschaft und habe vor 20 Jahren in den Iran zu Ferienzwecken und für administrative Erledigungen einreisen können.
Im Iran existiere die Möglichkeit einer Todesstrafe unter anderem für Regimekritiker und Mörder. Der Iran kenne kein Doppelbestrafungsverbot. Die Doppelbestrafung könne bei einem Tötungsdelikt jedoch nur ausgesprochen werden, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordere. Das könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
Insgesamt erscheine eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Iran nicht einfach, jedoch möglich und zumutbar. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
5.2.3. Angesichts der schweren Delinquenz, aber auch unter Berücksichtigung der engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz, sei die Landesverweisung für eine Dauer von zwölf Jahren anzuordnen.
5.3. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, das Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Iran führe nicht dazu, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. Es sei im Sinne der Zweijahresregel zu berücksichtigen, dass es vorliegend ausserordentlicher Umstände bedürfe, damit das private Interesse des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer führe jedoch keine Partnerschaft und habe keine Kinder. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er überhaupt sozial in der Schweiz integriert sei. Er habe nach eigenen Angaben immer alleine gelebt und pflege nur Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester. Angesichts der Freiheitsstrafe von 13 Jahren und da keine ausserordentlichen Umstände erkennbar seien, welche das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz stützen würden, sei die Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen. Eine längere Dauer sei aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen.
5.4. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der Landesverweisung auf die erste Instanz verweist, zumal sie deren Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.
Sie setzt sich in der Folge selbst mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden auseinander und äussert sich entgegen dem Beschwerdeführer auch zur Anordnungsdauer von zwölf Jahren (oben E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
Abgesehen von der allgemeinen Kritik an der Begründung der Landesverweisung durch die Vorinstanz enthält die Beschwerde keine Ausführungen dazu, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Auch zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend hat er trotz Unterliegens keine Kosten zu tragen und ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni