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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_911/2025  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Medina Kurtovic-Velic, 
Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. September 2025 
(2P 25 4/2U 25 45). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 3. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Mit Eingabe vom 20. März 2023 verlangte A.________ beim Kriminalgericht Luzern sinngemäss den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin. Dieses trat mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf das Gesuch ein. Mit Urteil 1B_324/2023 vom 26. Juni 2023 ist das Bundesgericht auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht mit Urteil 7F_1/2023 vom 14. September 2023 auf das dagegen von A.________ erhobene Revisionsgesuch.  
Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl an das Bezirksgericht Luzern. Mit Gesuch vom 11. November 2023 verlangte A.________ den Ausstand der Bezirksrichterin. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_221/2024 vom 22. Mai 2024 nicht ein. 
Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, wies dieses mit Beschluss vom 20. März 2025 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_283/2025 vom 15. Mai 2025 nicht auf die Beschwerde ein. 
Das Bezirksgericht lud A.________ auf den 23. September 2025 erneut zur Verhandlung vor, nachdem die Verhandlung bereits mehrfach verschoben werden musste. Mit Eingabe vom 1. September 2025 stellte A.________ den Antrag auf "Ablehnung der Staatsanwaltschaft, Departement 1 Luzern" und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 8. September 2025 nicht auf das Ausstandsgesuch ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 11. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2025. Seinem Antrag auf Abweisung der Staatsanwaltschaft, Departement 1 Luzern, sei stattzugeben. Der Fall sei einem besonderen oder einem anderen unparteiischen Staatsanwalt zu überweisen.  
Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin wegen Verspätung nicht ein. Sie wies daraufhin, dass die betroffene Staatsanwältin seit der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht am 19. September 2023 nicht mehr im Verfahren tätig gewesen sei. Das fast zwei Jahre später gestellte Gesuch sei klar verspätet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ausstandsgesuch richte sich nicht mehr gegen die persönliche Voreingenommenheit der leitenden Staatsanwältin, sondern eindeutig gegen die "nachgewiesene institutionelle Voreingenommenheit einer Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer widersprüchlichen Rechtsprechung". Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, kann ein Ausstandsgesuch nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde gestellt werden. Es kann gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht pauschal der Ausstand einer Kollegialbehörde oder aller Mitglieder einer Behörde verlangt werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, diese "Verfahrensregel gelte nicht absolut", der Fehler gehe vorliegend "über den blossen Vorwurf der Befangenheit hinaus" und "treffe den Kern des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots", vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auf derartige appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht mit Blick auf die vorgenannten Grundsätze nicht ein (vgl. E. 2 hiervor). Daran ändert auch sein Verweis auf den angeblich vergleichbaren Fall mit einem Herrn B.________ nichts.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich ebenfalls nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte. Er behauptet, die Abweisung wegen Aussichtslosigkeit sei ein "Folgefehler" der "grundlegenden Fehlinterpretation" hinsichtlich des Ausstandsgesuchs und die Verweigerung der Kostenbefreiung stelle ein verfassungswidriges Hindernis für die Justiz dar. Mit dieser pauschalen, appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier