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[AZA 7] 
C 182/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 22. November 2000 
 
in Sachen 
Verein X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern, Gesuchsgegner 
 
A.- Mit Verfügung vom 24. Juli 1995 hiess das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; ab 1. Januar 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft; nachfolgend: Bundesamt) das Gesuch des Vereins X.________ (nachfolgend: Verein) um Beiträge an einen Weiterbildungskurs für Arbeitslose in der Höhe von Fr. 190'500.- unter Auflagen gut. Nachdem der Verein hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob das Bundesamt am 28. September 1995 seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und sprach neu Beiträge von Fr. 96'480.- zu. In der Folge schrieb die Rekurskommission EVD das Verfahren als gegenstandslos ab. Die erneut erhobene Beschwerde des Vereins wies sie mit Entscheid vom 19. Dezember 1997 ab. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 31/98) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins nicht ein. 
 
 
B.- Am 2. Juni 2000 (Postaufgabe) ersuchte der Verein um Wiedererwägung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Hauptsache. Zudem stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Mit Entscheid vom 25. Juli 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte einen Kostenvorschuss ein, welchen der Verein fristgerecht leistete, jedoch mit Schreiben vom 14. August 2000 diesbezüglich erneut ein Wiedererwägungsgesuch einreichte. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG). 
 
2.- Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 24. Mai 2000 zugestellt worden. Das am 2. Juni 2000 der Post übergebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG bzw. von 90 Tagen für eine Revision nach Art. 137 OG (Art. 141 Abs. 1 OG und Art. 32 OG). 
 
 
3.- Im Revisionsgesuch ist unter Nennung der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionsgrund muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser, Thomas/Münch, Peter: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz 8.28). 
Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Richtet sich das Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts, welches auf Nichteintreten lautete, so muss das Revisionsgesuch begründen, weshalb das Nichteintreten des Bundesgerichts unzutreffend ist, und darf sich nicht allein auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen (vgl. BGE 118 II 477). 
 
4.- a) Der Gesuchsteller macht geltend, es seien nicht alle seine Rechtsbegehren abgehandelt worden. 
Die Tatsache, dass ein Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben ist, stellt einen Revisionsgrund dar (Art. 136 lit. c OG). Gemäss Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Antrag in der Hauptsache handeln; ein unbeurteilt gebliebener Verfahrensantrag, wie etwa das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts, fällt nicht unter Art. 136 lit. c OG (unveröffentlichtes Urteil C. vom 14. Juni 1996 [1P. 322/1996]). Bleiben materielle Anträge unbeurteilt, weil das Gericht auf das Rechtsmittel gar nicht eingetreten ist, so liegt ebenfalls kein Revisionsgrund vor (unveröffentlichtes Urteil S. vom 4. Januar 1999 [1P. 378/1998]). 
Nach dem Gesagten ist vorliegend der Revisionsgrund des unbeurteilt gebliebenen Rechtsbegehrens nicht gegeben. 
 
b) Im Übrigen kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden, da der Gesuchsteller zwar verschiedentlich Fehler und Unterlassungen der Vorinstanzen rügt, sich jedoch in keiner Art und Weise mit dem Nichteintreten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auseinandersetzt und auch nicht darlegt, inwiefern dieses Nichteintreten unzutreffend sein soll. Sein Revisionsgesuch entspricht diesbezüglich nicht den Anforderungen von Art. 140 OG (oben Erw. 3). 
 
5.- a) Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. 
 
b) Da im Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung vom 14. August 2000 nichts vorgebracht wird, was das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht bereits in seinem Entscheid vom 25. Juli 2000 behandelt hat, ist darauf nicht einzutreten. 
 
 
c) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 
 
II.Auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird nicht eingetreten. 
 
 
III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission EVD zugestellt. 
Luzern, 22. November 2000 
 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: