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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.164/2006 /blb 
 
Urteil vom 22. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 17. August 2006 (KBE.2006.5). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Rothrist vollzog am 7. Dezember 2005 gegenüber X.________ in der Pfändungsgruppe Nr. xxxx eine Lohnpfändung für den Forderungsbetrag inkl. Zins und Kosten von Fr. 5'098.70 (Pfändungsurkunde vom 7. Dezember 2005). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Zofingen als unterer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde und verlangte, die Pfändungsurkunde und der Vollzug seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 17. Februar 2006 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welche auf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2006 nicht eintrat. 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. September 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine Abrechnung über die Pfändung zu erstellen. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerde - unabhängig von den nicht erfüllten Begründungsanforderungen - abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf die angefochtene Pfändung keine Rügen vorbringe. Er belasse es beim Begehren, dass ihm eine Abrechnung über sämtliche bisherigen durch das Betreibungsamt vorgenommenen Pfändungen vorzulegen sei, und bestreite in pauschaler Weise die Notwendigkeit der Pfändung, da die gepfändeten Beträge zur Deckung der Betreibungsforderung ausreichten. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass aus den dem Schuldner durch das Betreibungsamt zur Kenntnis gebrachten Abrechnungen bzw. dem Auszug aus dem Schuldnerkonto ersichtlich sei, dass bis zum 27. Februar 2006 noch nicht zur Verteilung gelangte Einzahlungen des Schuldners von Fr. 7'222.75 vorhanden gewesen seien, jedoch zur Deckung der laufenden Pfändungsgruppen ohne Zinsen Fr. 7'668.-- benötigt würden, so dass eine Rückerstattung von gepfändetem Einkommen ausser Betracht falle. 
2.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die angefochtene Pfändung in Frage stelle. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Bestreitung, dass er je eine Abrechnung erhalten habe. Die obere Aufsichtsbehörde hat allerdings festgehalten, dass das Betreibungsamt dem Schuldner die Abrechnungen bzw. den Auszug aus dem Schuldnerkonto zur Kenntnis gebracht habe. Dabei handelt es sich um eine - für das Bundesgericht verbindliche (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellung, welche im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). Schliesslich bestehen nach dem angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Protokolle und Register (vgl. Art. 8a Abs. 1 SchKG) verweigert habe. 
2.3 Nach dem Dargelegten kann auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans B. Diriwächter), dem Betreibungsamt Rothrist und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: