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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 766/05 
 
Urteil vom 22. November 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Z.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 22. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene Z.________ war vom 1. November 1994 bis 30. November 2001 als Hilfsarbeiterin bei der Firma N.________ AG angestellt, wobei sie ab 16. Dezember 2000 zeitweise 50 % und zeitweise 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. 
 
Im November 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, Überforderung und Ganzkörperschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach Z.________ Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (Verfügung vom 4. Februar 2002). Auf eigene Initiative hin besuchte die Versicherte von Ende August 2002 bis Ende März 2003 den Pflegehelferinnenkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), wobei sie im Januar 2003 ein 13tägiges Praktikum im Alters- und Pflegeheim X.________ absolvierte. 
 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (ermittelter Invaliditätsgrad: 11 %). Hiegegen erhob die Versicherte Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten des SRK-Kurses zu übernehmen, Taggelder für die Dauer der Ausbildung auszurichten und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Der Rentenentscheid sei nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung zu fällen; eventuell sei ihr von Dezember 2001 bis Januar 2003 eine ganze und ab Februar 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Einholung eines Gutachtens vom 3. August 2004 bei Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu. Im Übrigen lehnte sie die Einsprache ab. 
B. 
Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher sie dasselbe Rechtsbegehren wie in der Einsprache stellte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. M.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 23. Juli 2005 und bei Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2005 - mit Entscheid vom 22. September 2005 ab. 
C. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das in der Einsprache und in der kantonalen Beschwerdeschrift gestellte Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung. 
1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 2 IVG]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die im ATSG enthaltene Umschreibung des Einkommensvergleichs (Art. 16) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Grundsätzen entspricht, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 575 Erw. 1.3.4 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]). 
2. 
2.1 In seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 hält der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.________, fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch eine Depression, ein chronisch rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom der Kopf-Nacken-Schultergürtel-Arm-Partie und ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom beeinträchtigt werde. Es bestehe eine um ca. 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei unbedingt auch die Meinung des behandelnden Facharztes, Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen sei. Von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen und somatischen Gründen ging er sodann in seiner im kantonalen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. Juli 2005 aus. 
 
Der behandelnde Psychiater Dr. med. V.________ diagnostizierte eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter Angstsymptomatik (ICD-10 F32.11), einen psychosomatischen Symptomenkomplex und Angstzustände bei einer Grundstörung. Er erachtete die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Firma N.________ AG für der Beschwerdeführerin unzumutbar und hielt fest, dass sie eine ähnliche Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz eventuell ausüben könnte. Unter günstigen Voraussetzungen sei ihr eine Arbeitstätigkeit von 8 -9 Stunden täglich zumutbar. Bei Depressionsfreiheit sei sie wieder voll arbeitsfähig (Bericht vom 28. Dezember 2001). 
 
Nach dem von der IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Gutachten des Dr. med. I.________ vom 3. August 2004 bestehen bei der Beschwerdeführerin eine dekompensierte hysterisch-traumatische Infantil-Neurose mit/bei chronifizierter mittelgradiger Panikstörung ICD-10 F41.00 mit Übergängen in ein GAD F41.1 (DD Angst und depressive Störung gemischt F41.2 seit 1999), eine markante somatoform-autonome Funktionsstörung F45.33 (Hyperventilation), eine leichte Agoraphobie F40.01 und eine soziale Phobie F40.1, konversive Somatisierungsstörungen, resp. konversiv-psychogene Verstärkungen organischer Substrate F45.0, F44.7 und eine leichte Neurasthenie F48.0 bei Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (impulsiver Typus). Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit unter derselben Vorgesetzten-Struktur nicht zumutbar sei, andere Tätigkeiten hingegen schon, wobei am Arbeitsplatz ein ruhiges, unaggressives, mitmenschlich-tragendes Klima herrschen müsse; vor allem männliche autoritäre, direktive oder sogar aggressive Vorgesetzte lösten Panikanfälle aus. Eine den Störungen angepasste Tätigkeit sei aktuell zu 60 % zumutbar, prognostisch besserbar, falls eine optimierte Psychotherapie und Psychopharmakotherapie gelinge. 
Die im kantonalen Verfahren um Stellungnahme gebetene Dr. med. M.________ führte aus, dass der Versicherten aus rheumatologischer Sicht Arbeiten in Zwangshaltung sowie Arbeiten, die das wiederholte Heben und Tragen von grossen Lasten mit sich brächten, nicht mehr zumutbar seien; für leichtere Tätigkeiten bestehe demgegenüber aus somatischer Sicht eine Einsatzfähigkeit von 70 bis 80 %. Die vom psychiatrischen Facharzt auf 60 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit werde aus somatischer Sicht nicht zusätzlich beeinträchtigt (Stellungnahme vom 23. Juli 2005). 
2.2 Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 3. August 2004 ging die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus. Dies ist - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten ist umfassend, beruht auf umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Daran vermag nichts zu ändern, dass Dr. med. A.________ von einer leicht geringeren Arbeitsfähigkeit (50 %) ausging (Bericht vom 12. Dezember 2001, Stellungnahme vom 27. Juli 2005), ist doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Von keinem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad gingen sodann Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2005 und Dr. med. V.________ in seinem Bericht vom 28. Dezember 2001 aus. Ebenso wenig widersprach Dr. med. V.________ der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. med. I.________ in seinen am 6. September 2004 verfassten "kritischen Anmerkungen" zum Gutachten vom 3. August 2004. Aus dem Umstand, dass er in seiner Stellungnahme vom 6. September 2004 andere Therapieformen als Dr. med. I.________ für angezeigt hielt, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies an der Richtigkeit der von Dr. med. I.________ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit etwas zu ändern vermöchte. 
 
Nicht stichhaltig ist sodann der von der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren erstmals erhobene (und mithin in der eigens zum Gutachten verfassten Stellungnahme vom 6. September 2004 unerwähnt gebliebene) Einwand, wonach die Begutachtung durch Dr. med. I.________ nur sehr kurz gedauert habe, dies schon unter Berücksichtigung des Umfanges der Anamnese. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass Dr. med. I.________ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (60 %) nicht begründet hätte, führte er doch aus, dass sich die funktionell-symptomatische Konzentrationsstörung (geistige Ebene), die Panikstörung mit Begleitsymptomatik (psychische Ebene), die Somatisierungsstörungen (körperliche Ebene) und die leichte Agora-Soziophobie (soziale Ebene) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Beschwerdeführerin auf ein gutes Arbeitsklima angewiesen sei, wobei den Störungen angepasste Tätigkeiten der Versicherten - ohne dass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe - aktuell zu 60 % zumutbar seien. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde knüpfte Dr. med. I.________ diese Einschätzung denn auch nicht an die "erfolgreiche Eingliederung" mittels SRK-Kurs; vielmehr ging er von Tätigkeiten aus, wie sie die Beschwerdeführerin in der Firma N.________ AG verrichtet hatte. Es gehörte denn auch gar nicht zur Aufgabe des Arztes, sondern zu derjenigen der berufsberatenden Fachleute, zu sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kämen (BGE 107 V 20 Erw. 2b). 
3. 
3.1 Die von der Versicherten beantragte Umschulung (vgl. Art. 17 IVG) zur Pflegehelferin des SRK kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil es diesbezüglich an der objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt. Denn nach Auffassung der Ärzte ist der Beschwerdeführerin das - im Pflegeberuf übliche - Heben und Tragen von grossen Lasten nicht zumutbar und ist ihre psychische Belastbarkeit gering (vgl. insbesondere Gutachten des Dr. med. I.________ von 3. August 2004; Bericht der Dr. med. M.________ vom 23. Juli 2005). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte den SRK-Kurs und ein Praktikum erfolgreich absolviert hat, beweist dies doch nur, dass sie in der Lage war, sich die erforderlichen theoretischen Grundlagen anzueignen und während einer kurzen Zeit (Praktikum von 13 Tagen, verteilt auf den Monat Januar 2003), in welcher sich die rheumatologischen und psychischen Einschränkungen naturgemäss noch kaum auswirkten, auf dem Beruf zu arbeiten. 
3.2 Mit der Verneinung des Anspruches auf Umschulung zur Pflegehelferin des SRK ist noch nicht entschieden, wie es sich mit anderen Umschulungsmassnahmen verhält. Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er sich bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 129 V 169 Erw. 1), lässt sich indessen im Ergebnis nicht beanstanden, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz auch den Anspruch auf andere Umschulungsmassnahmen verneint haben. 
3.3 Die Sache wird indessen an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Umschulungsfrage aufgrund der bei der Versicherten seither eingetretenen gesundheitlichen Entwicklung neu prüfe. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid zwar zutreffend davon ausgegangen ist, eine Umschulung umfasse grundsätzlich die Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In diesem Sinne bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 130 V 489 Erw. 4.2; Urteil D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1). Im Rahmen ihrer erneuten Abklärung der Umschulungsfrage wird die IV-Stelle indessen zu berücksichtigen haben, dass - entsprechend dem Gedanken, dass eine durch die Eingliederungsmassnahme bewirkte wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person verglichen mit ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindert werden soll - die Kostentragung für eine gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertige Ausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern für den Sonderfall vorbehalten ist, dass Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt (ZAK 1988 S. 467). Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Sonderfalles bei der bis zum Invaliditätseintritt als Hilfsarbeiterin in der Firma N.________ AG beschäftigten Beschwerdeführerin gegeben sind, wird die IV-Stelle gegebenenfalls zu prüfen haben. 
4. 
4.1 Was schliesslich den für die Bestimmung der Höhe der Invalidenrente erforderlichen Einkommensvergleich anbelangt, wird das von der Vorinstanz auf Fr. 45'370.- festgesetzte Valideneinkommen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten. Das Invalideneinkommen von Fr. 23'917.- ermittelte die Vorinstanz - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % - gestützt auf Tabellenlöhne, wobei sie einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5) von 15 % vornahm. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wurde damit den Einschränkungen psychischer und rheumatologischer Natur ausreichend Rechnung getragen. Namentlich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Unrecht ein höherer Abzug geltend gemacht mit der Begründung, gemäss der Einschätzung des Dr. med. I.________ sei die Beschwerdeführerin nur noch unter bestimmten "Idealbedingungen" arbeitsfähig, wurde im Gutachten vom 3. August 2004 doch einzig auf die Notwendigkeit eines ruhigen und aggressionsfreien Arbeitsklimas hingewiesen, was indessen mit den psychischen Einschränkungen der Versicherten zusammenhängt und mit der Berücksichtigung derselben abgegolten ist. Dass Alter, Nationalität und Beschäftigungsgrad im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu einer Lohneinbusse führen, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargetan. Der aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad von 47 %, aus welchem sich der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ergibt, lässt sich damit nicht beanstanden. 
4.2 Wie es sich mit dem Rentenanspruch nach dem Abschluss allfälliger Umschulungsmassnahmen verhält, wird die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben (vgl. Erw. 3.2 hievor). 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gegenstandslos. 
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, weil die dafür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Solothurn überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 22. November 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: