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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 209/06 
 
Urteil vom 22. November 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
K.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Visana Versicherungen AG, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene K.________ arbeitete im Oktober und November 1993 als stellvertretende Werklehrerin an der Primarschule A.________ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana, zum damaligen Zeitpunkt noch Krankenkasse KKB) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 6. November 1993 erlitt K.________ einen Auffahrunfall. Sie trug dabei ein HWS-Schleudertrauma und Rippenbrüche davon und war während drei Tagen im Spital X.________ hospitalisiert. Die Visana übernahm die Heilkosten und bezahlte ab 9. November bis 31. Oktober 1996 Taggelder. Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhält K.________ seit November 1994 eine Rente. 
Ab dem 1. November 1996 richtete die Visana der Versicherten eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 2599.- aus. Die Visana bezeichnete diese Leistungen in ihrem Schreiben vom 25. September 1997, mit welchem sie eine Überentschädigungsberechnung vornahm, als provisorisch und machte definitive Leistungen von einem polydisziplinären Gutachten abhängig. Im Gutachten vom 31. Januar 2000 kam die MEDAS zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer erlernten und vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und es sei mit einem stationären Krankheitsverlauf zu rechnen. Die Visana richtete in der Folge weiterhin die monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2599.- aus, ohne diese aufgrund des mittlerweile vorliegenden Gutachtens zu modifizieren. Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 gelangte der Rechtsvertreter der K.________ an die Unfallversicherung und ersuchte um definitive Festlegung der Rente. In der Folge erliess die Visana am 29. Juni 2004 eine als "Wiedererwägungsentscheid" bezeichnete Verfügung, mit der sie die Rente per 1. August 2004 einstellte. Zur Begründung führte sie aus, die bisherigen Rentenleistungen seien zwar nie formell verfügt worden, aufgrund der jahrelangen Ausrichtung der Rente liege jedoch faktisches Verwaltungshandeln vor, welches als formell rechtskräftige Verfügung anerkannt werde. Eine solche dürfe nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererwägung geändert werden. Diese Voraussetzungen hielt die Visana als erfüllt, indem sie die verfügte Rente als zweifellos unrichtig bezeichnete und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erachtete. Sie verzichtete auf eine Rückforderung der Rentenleistungen. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Februar 2006). 
C. 
K.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Ausrichtung einer Invalidenrente im ursprünglich verfügten Umfang unter Ausgleichung der gesetzlichen Teuerung. 
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile B. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2; siehe auch Meyer/Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 [2005] I 115 ff., dort S. 129). 
2. 
Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes für Rentenleistungen nach UVG. In verfahrensmässiger Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob es sich bei dem als "Wiedererwägungsentscheid" bezeichneten Beschluss der Visana vom 29. Juni 2004 tatsächlich um eine Wiedererwägungsverfügung oder allenfalls um eine erstmalige Rentenverfügung handelt. 
2.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert, indem sie geprüft habe, ob der Wiedererwägung eine rechtskräftige Verfügung vorausgegangen sei. 
In der Verfügung vom 29. Juni 2004 ist in Ziffer 1 was folgt festgehalten: "Die bisherige faktische Verfügung wird als formelle, rechtskräftige Verfügung anerkannt." Dieser Teil des Verfügungsdispositivs ist zwar von der Einsprache ausgenommen (vgl. Einsprache vom 25. August 2004), er gehört aber dennoch zum Streitgegenstand, weil zur Streitgegenstand bildenden Frage, ob ein Entscheid zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden ist, auch die Prüfung gehört, ob eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen Verfügung ist ein bestimmendes Element des strittigen Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 130 V 502 Erw. 1.1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz untersucht hat, ob der Zusprechung der Rente eine Verfügung zu Grunde liegt. 
2.2 Das kantonale Gericht erachtet die Verfügung vom 29. Juni 2004 rechtlich als erstmalige formelle Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe in ihren Schreiben jeweils ausdrücklich auf die noch nicht definitiven Rentenbetreffnisse ab dem 1. November 1996 hingewiesen und auch der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass noch nicht formell verfügt worden sei. Das Gesetz bestimme, der Versicherer habe im Falle erheblicher Leistungen, Forderungen und Anordnungen sowie solchen, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 99 Abs. 1 UVG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002; seither Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG). Es bestehe somit kein Raum für die Annahme einer durch jahrelanges Auszahlen der Rente geschaffenen Vertrauensgrundlage und damit einer inzwischen rechtskräftig gewordenen faktischen Verfügung über die Invalidenrente. Deshalb sei auch nicht über die Rechtmässigkeit eines Rückkommens auf eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu befinden, sondern vielmehr über die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente des Unfallversicherers habe, was verneint wurde, da die Rente der Invalidenversicherung den versicherten Verdienst gemäss Unfallversicherungsrecht übersteige. 
2.3 Am 6. Februar 1997 teilte die Visana der Beschwerdeführerin mit, ihres Erachtens sei ein stationärer Zustand eingetreten, womit nunmehr eine neutrale, polydisziplinäre Begutachtung angebracht sei. Sie sehe sich nicht mehr in der Lage, der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Taggeld" weitere Leistungen zu bezahlen und erbringe deshalb ab November 1996 "Akontozahlungen auf künftige Leistungen" in Höhe von Fr. 2500.- monatlich. Nach eingehender Prüfung der Sachlage anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin bestätigte die Visana mit Schreiben vom 25. September 1997 die Ausrichtung einer (Komplementär-)Rente in Höhe von Fr. 2599.- rückwirkend per 1. November 1996. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens "in Form der gesetzlichen Verfügung" zu ihren Leistungen Stellung nehmen zu können. Der angebrachte Vorbehalt bezog sich somit nicht auf den versicherten Verdienst, sondern alleine auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gutachten der MEDAS erging am 31. Januar 2000. Es wurde der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gebracht, der Versicherungsträger unterliess es hingegen eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 124 lit. a UVV zu erlassen. Die weitere Auszahlung der Rente wurde der Beschwerdeführerin durch die Versicherung indessen mehrfach bestätigt (Schreiben der Visana vom 2. Februar 2000 und vom 15. November 2002). 
2.4 
2.4.1 Über Leistungen, die erheblich sind, hat der Versicherungsträger eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Für den Bereich des Unfallversicherungsrechts ist das Erfordernis einer schriftlichen Verfügung für die Zusprechung einer Invalidenrente ausdrücklich geregelt (Art. 124 lit. a UVV). Dem Schreiben vom 25. September 1997 kann insofern materiell Verfügungscharakter zugemessen werden, als darin hoheitlich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen befunden wurde (vgl. BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1). Es ist aber weder als Verfügung gekennzeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Eine den Anforderungen von Art. 5 VwVG genügende Verfügung liegt demzufolge nicht vor; eine Leistung, für deren Zusprechung von Gesetzes wegen eine schriftliche Verfügung verlangt wird, wurde aber ausgerichtet. 
2.4.2 Aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Berufung auf Formmängel findet am Grundsatz von Treu und Glauben in jedem Fall ihre Grenze (BGE 111 V 150 Erw. 4c). Die gleichen Regeln gelten für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Verfügungscharakter formlos eröffnet wird (Urteil P. vom 12. Dezember 2000 [U 295/00] Erw. 2a). 
Indem die Unfallversicherung jahrelang eine gleich bleibende, in ihrer Höhe nie bestrittene Rente ausgerichtet hat und auch nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS weiterhin an der mit Schreiben vom 25. September 1997 zugesprochenen Rente festhielt, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Dies stellte nicht zuletzt auch der Versicherer selbst in seinem Wiedererwägungsentscheid und im den diesen bestätigenden Einspracheentscheid fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich eine in diesem Sinne schützenswerte Vertrauensposition auch in einem Bereich der Sozialversicherung entwickeln kann, in welchem der Erlass einer Verfügung von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Ein voraussetzungsloses Zurückkommen auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Berechnung des Leistungsanspruchs ist deshalb ausgeschlossen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin nach fast acht Jahren die Bestätigung der Rente in einer definitiven Form anbegehrte. 
3. 
3.1 In Art. 53 ATSG sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung und der Revision ausdrücklich gesetzlich geregelt. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.2 Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel aufgetaucht, welche als Grundlage für eine Revision dienen könnten. Die Visana stellte sich in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2004 auf den Standpunkt, die Grundlagen für die Berechnung der Rente seien klar unrichtig und da es sich um periodische Leistungen handle, käme einer Berichtigung auch eine erhebliche Bedeutung zu. Nach den Ermittlungen der Versicherung erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall vom 6. November 1993 gesamthaft einen Verdienst von Fr. 4400.-. Weil es sich bei den Anstellungen der Beschwerdeführerin jeweils um zum Voraus zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse handelte, könne der erzielte Verdienst nach Ansicht der Unfallversicherung nicht auf ein Jahr hoch gerechnet werden, wie dies im Jahre 1997 noch getan wurde. Damit sei die damalige Berechnung des massgeblichen Einkommens der Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig gewesen. Hinsichtlich der Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ist eine solche bei periodischen Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit weiteren Hinweisen). 
4. 
4.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen, hier anwendbaren Wortlaut vor, dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1) wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst: "Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt." 
4.2 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken aber anderseits - bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) bzw. bei Saisonniers (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) - die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung bzw. auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung (BGE 118 V 301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis (Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04 und H. vom 24. Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). Nach der Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16 S. 46 Erw. 3a und b) ist die Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) auch auf Kurzaufenthalter anwendbar, wo von einer normalen Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen werden kann (vgl. Art. 26 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986; SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998 geltende Fassung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Rechtsprechung Rechnung trägt (vgl. RKUV 1998 S. 90), spricht denn auch nicht mehr von der normalen Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der Beschäftigung und gilt für sämtliche im Voraus befristete Beschäftigungen (RKUV 2005 Nr. U 551 S. 300 Erw. 1; U 307/04 mit Hinweisen). 
5. 
Zu prüfen ist damit, ob es zweifellos unrichtig war, das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als stellvertretende Werklehrerin an der Primarschule A.________ in den Monaten Oktober und November 1993 erzielte, auf ein ganzes Jahr aufzurechnen oder ob der versicherte Verdienst auf den im Voraus vereinbarten Zeitraum erzielten zu beschränken ist. 
5.1 Die Vorinstanz stellt bei der Bemessung des für die Rentenhöhe massgeblichen Einkommens der Beschwerdeführerin auf das Kriterium der normalen Beschäftigungsdauer ab. Bei versicherten Personen, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, sei der effektiv innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend. Anders sei höchstens dann zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls bei der versicherten Person die klare Absicht bestanden habe, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen. Ausgehend vom bisherigen Ausbildungs- und Berufsweg der Beschwerdeführerin könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie beabsichtigt habe, eine Dauerstelle anzunehmen. Dies gehe auch aus ihren Aussagen anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS hervor. Aufgrund dieser Überlegungen kommt das kantonale Gericht wie die Visana zum Schluss, der für die Rentenberechnung massgebende Verdienst habe Fr. 4400.- betragen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, den von ihr an der Aushilfsstelle erzielte Lohn auf ein ganzes Jahr umzurechnen. 
5.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweisen). 
Sowohl die Vorinstanz als auch die Visana stellen sich auf den Standpunkt, dass die Sonderregelung für Saisonbeschäftigte in Art. 22 Abs. 4 UVV auch für andere unterjährige, zum Voraus zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse gegolten habe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezeichnete in einem Entscheid vom 10. März 1992 die analoge Anwendung der Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf eine irgendwie geartete und befristete Tätigkeit, die nicht als Saisonarbeit bezeichnet werden kann, als nicht zweifellos falsch (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 121). Damit hat es den Anwendungsbereich dieser Norm auf andere unterjährige und befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt. In BGE 114 V 113 ff. führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, die Umrechnung des Lohnes auf einen vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV sei nicht auf Fälle beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert habe; entscheidend sei die "normale Beschäftigungsdauer". Ein Arbeitnehmer, der während einer beschränkten Zeitspanne nicht die für ihn übliche Arbeitszeit aufweise (etwa bei unbezahltem Urlaub), habe Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn, da auf die normale Beschäftigungsdauer abzustellen sei, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden könne. Dieses Kriterium sei geeignet, eine sachgerechte und rechtsgleiche Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Lohnes zu gewährleisten (BGE 114 V 118 Erw. 3d). 
5.3 
5.3.1 Die Beschwerdeführerin schloss 1990 ihre Ausbildung zur Werklehrerin ab. Im Anschluss daran verbrachte sie für einen Sprachaufenthalt drei Monate in Holland. Nach ihrer Rückkehr übernahm sie für ein Jahr in E.________ eine Stellvertretung. Im Jahr vor dem Unfall absolvierte die Beschwerdeführerin ein neunmonatiges Bibelstudium in den USA und einen zweimonatigen Aufenthalt in Brasilien und hat nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vom 16. bis 26. August 1993 und vom 22. Oktober bis 6. November 1993 zwei Vikariate in ihrem Beruf als Werklehrerin übernommen. Dabei erzielte sie einen Verdienst von insgesamt Fr. 4400.-. 
5.3.2 Aufgrund der relativ kurze Zeit vor dem Unfall abgeschlossenen Ausbildung und der diversen Auslandaufenthalte hat sich im vorliegenden Fall noch keine bisherige "normale" Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin entwickelt. Es ist deshalb für die Bemessung des versicherten Verdienstes auch auf die beabsichtigte künftige Berufsgestaltung der Beschwerdeführerin abzustellen. 
Dauerstellen für Lehrer können meist nur zu Beginn des Schuljahres angetreten werden, so dass während des Schuljahres die Stellenangebote mehrheitlich auf Stellvertretungen beschränkt sind, wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin festhalten. Gegenüber der Visana erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung "zur Rentenabklärung" am 12. August 1997, sie habe sich in der Zeit vor dem Unfall vom 6. November 1993 nach einer festen Anstellung umgesehen. Die gleiche Aussage wiederholt sie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Gutachten der MEDAS wird ausgeführt, die Explorandin habe nach ihrer Rückkehr aus Brasilien keine feste Anstellung mehr übernehmen wollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, diese Aussage so je getätigt zu haben und weist auf weitere sachverhaltliche Unschärfen im Gutachten hin. Der einzig im Gutachten der MEDAS zu findende Hinweis, die Beschwerdeführerin sei an einer festen Anstellung nicht mehr interessiert gewesen, klingt unter Berücksichtigung ihrer damaligen Lebensumstände tatsächlich unwahrscheinlich. Dass eine ledige junge Frau, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreitet, kurze Zeit nach Abschluss ihrer Ausbildung und nach der Rückkehr von mehreren Auslandaufenthalten auf der Suche nach einer Festanstellung ist, erscheint hingegen glaubhaft. Dies auch angesichts des Umstandes, dass nicht behauptet wird, es hätten weitere Pläne bestanden, welche die Beschwerdeführerin an einer Berufsausübung gehindert hätten. 
5.4 Auch wenn es das Eidgenössische Versicherungsgericht als nicht zweifellos falsch bezeichnete, die Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf eine irgendwie geartete und befristete Tätigkeit, die nicht als Saisonarbeit bezeichnet werden kann, anzuwenden (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 121), kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, es sei zweifellos unrichtig, eine zum Voraus befristete unterjährige Tätigkeit auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Abzustellen ist auf die Bedingungen des Einzelfalles. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr vor ihrem Unfall zwei Auslandaufenthalte absolviert und das Ende ihrer Ausbildung lag nur wenige Jahre zurück. Dass diese Umstände auch von der Visana bei der ursprünglichen Berechnung der Rente berücksichtigt worden sind, kann nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, weshalb es an der ersten Voraussetzung der Wiedererwägung fehlt. Zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist ein Entscheid nur, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist. Es darf nur ein einziger Schluss - eben jener der Unrichtigkeit - möglich sein (BGE 125 V 392 Erw. 6a; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 20 zu Art. 53). Dieser hohe Grad der Zweifellosigkeit ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. 
6. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Grundlagen der Berechnung der Invalidenrente von Fr. 2599.- aus den Akten nachvollzogen werden können und nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind daher nicht gegeben. 
Die Komplementärrente ist grundsätzlich weiterhin auszurichten. Eine Teuerungsanpassung bei der Berechnung derselben findet nicht statt (Art. 31 Abs. 3 UVV). Die Visana wird hingegen auf der von ihr berechneten Komplementärrente Teuerungszulagen auszurichten und eine allfällige Anpassung der Komplementärrente zu prüfen haben, sollte sich seit deren Festlegung im Jahr 1997 eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ergeben haben (Art. 33 UVV). In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2006, der Einspracheentscheid der Visana vom 8. Dezember 2004 sowie die Ziffern 2, 3 und 5 der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Juni 2004 aufgehoben, und die Visana verpflichtet, die bisherige Komplementärrente - vorbehältlich einer allfälligen Anpassung - rückwirkend ab dem 1. August 2004 weiterhin auszurichten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Visana hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: