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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_651/2007/leb 
 
Urteil vom 22. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher Beat Müller-Roulet, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Aufenthaltsbewilligung), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Oktober 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1971, heiratete am 15. Juni 2000 in seiner Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Am 30. August 2000 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entsprangen ein Sohn (geboren 2001) und eine Tochter (geboren 2002). Am 1. November 2002 gaben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf; am 28. November 2006 wurde die Ehe geschieden. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte am 9. März 2007 das Gesuch von X.________ um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Die beim Regierungsrat des Kantons Bern eingereichte Beschwerde gegen den Direktionsentscheid nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständigkeitshalber entgegen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wies dessen Instruktionsrichter das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- an. 
 
Gegen diese Verfügung hat X.________ am 16. November 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Beantragt wird im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im kantonalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht sowie das Gesuch gestellt, den bundesrechtlichen Rechtsmitteln sei im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
2. 
2.1 Angefochten ist eine nicht prozessabschliessende Verfügung in einem Verfahren, welches die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft, auf die gemäss Art. 8 EMRK ein (bedingter) Rechtsanspruch besteht, kann sich der Beschwerdeführer doch auf die im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegte Beziehung zu seinen hier mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht lebenden Kindern berufen. Stünde damit zur Anfechtung des noch ausstehenden Endentscheids des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), ist auch die angefochtene Verfügung mit diesem Rechtsmittel anfechtbar; Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht nicht (Art. 113 BGG). Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt. 
2.2 Gemäss Art 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gerügt werden kann die Verletzung von Schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG, nicht unmittelbar die Verletzung von kantonalem Recht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Regel aufgezeigt werden, dass und inwiefern mit der Rechtsanwendung verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Beschwerdebegründung sind neue Tatsachen und Beweismittel weitgehend ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die ihn je für sich allein rechtfertigen, müssen diese alle je selbständig und formgerecht (in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise) angefochten werden (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweis). 
2.3 Gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) bewilligt die Verwaltungsjustizbehörde einer Partei die unentgeltliche Prozessführung unter der doppelten Voraussetzung, dass sie einerseits ihre Bedürftigkeit nachweist und andererseits das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist. Das kantonale Recht stimmt insoweit vollständig mit Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) überein, und das Verwaltungsgericht hat insbesondere für die Frage der Bedürftigkeit auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt, die ohne weiteres berücksichtigt, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege den Zugang zu den Gerichten gewährleisten soll. Warum davon abzuweichen wäre, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht ersichtlich und lässt sich in keiner Weise den von ihm zitierten Literaturstellen entnehmen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat die erste der zwei Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Bedürftigkeitsnachweis, als nicht erfüllt erachtet (E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids). Es stellte mit einer Ausnahme auf die - detaillierten - Angaben des Beschwerdeführers über Einnahmen und Ausgaben ab. Nicht als Ausgabe anerkannte es einen Betrag von Fr. 769.--, welcher unter dem Titel Abzahlungsraten geltend gemacht worden war; das Verwaltungsgericht führte aus, dass und warum Schuldverpflichtungen bei der Ermittlung des monatlichen Zwangsbedarfs nicht zu berücksichtigen seien; ohnehin aber sei vom Beschwerdeführer nicht belegt worden, wie sich der Betrag zusammensetze und dass es sich dabei um regelmässige monatliche Zahlungen handle. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Abgesehen davon, dass es sich bei den erst vor Bundesgericht produzierten Belegen um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven handelt, würde im Übrigen auch damit noch nicht belegt, dass regelmässige monatliche Zahlungen im Betrag von Fr. 769.-- fällig werden. Inwiefern das Verwaltungsgericht sodann bei der Ermittlung des monatlichen Zwangsbedarfs in willkürlicher Weise gegen Art. 18 VRPG verstossen oder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert haben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, die insbesondere in keiner Weise dem Gesichtspunkt der prozessualen Pflicht des (von einem Rechtsanwalt vertretenen) Beschwerdeführers, an der Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse mitzuwirken, Rechnung trägt. 
 
Da die schon allein die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, nicht formgültig gerügt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vorne E. 2.2 am Ende). 
 
Bloss der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum die Prozessaussichten als gering bezeichnet hat, wobei es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK betreffend die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer mit einem Besuchsrecht gegenüber hier anwesenheitsberechtigten Kindern verweist (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, dass seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht nicht aussichtslos sei, ohne sich mit den Kriterien gemäss dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die das Verwaltungsgericht bei seinem Sachentscheid zu berücksichtigen haben wird. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Prozessaussichten durch das Verwaltungsgericht fehlte es mithin an einer formgültigen Beschwerdebegründung. 
 
2.4 Auf die offensichtlich einer genügenden Begründung entbehrende Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerden von vornherein aussichtslos erschienen. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
2.6 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: