Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_687/2016
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Urteil vom 22. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 über die Anordnung einer Begutachtung bei der MEDAS,
in die Zwischenverfügung vom 2. November 2016, mit welcher das nach erhobenem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,
in Erwägung,
dass, nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist geleistet worden ist, das Verfahren dem Endentscheid zugeführt werden kann,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den beiden vorgesehenen Sachverständigen keine spezifischen Ausstandsgründe vorhält,
dass er vielmehr die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solcher und deren fehlende Unabhängigkeit geltend macht, was allerdings nach Gesagtem im vorliegenden Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht zu hören ist,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel