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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_312/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Januar 2017 (SST.2016.221 / CH / tk). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschwerdeführer vor, als Geschäftsführer der A.________ AG seinen Bruder Y.________ vom 3. September 2012 bis zum 15. Oktober 2013 beschäftigt zu haben, obwohl dieser nicht berechtigt gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2016wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren) zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'100.-- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen im Fall schuldhafter Nichtbezahlung. 
Am 31. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verstosses gegen das AuG erhobene Berufung kostenpflichtig ab. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine damit verbundene Verletzung von Art. 117 AuG. Er habe seinen Bruder nicht gefragt, wie dieser zu dem slowenischen Reisepass gekommen sei und als Laie auch nicht erkennen können, dass der Pass gefälscht sei. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer rein appellatorischen Kritik. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung allenfalls rudimentär auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte darzulegen. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
Soweit auf die Rügen einzutreten ist, erweisen sie sich als unbegründet. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eine innere Tatsache und damit Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz, er habe zumindest in Kauf genommen, dass sein Bruder, der wie er kosovarischer Staatsangehöriger ist, nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war, offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll und andere Schlussfolgerungen sich geradezu aufdrängen. Dass die Vorinstanz seine Ausführungen, er habe mit seinem Bruder nicht über den Wechsel der Staatsangehörigkeit gesprochen und aufgrund des gefälschten Reisepasses angenommen, dieser sei slowenischer Staatsangehöriger, verwirft, ist nicht zu beanstanden. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie aufgrund der nahen persönlichen Beziehung und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Geschichte zum Erwerb des slowenischen Reisepasses davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass sein Bruder lediglich über einen gefälschten slowenischen Reisepass verfügte und somit vom Migrationsamt Zürich die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht hätte erhalten dürfen. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1). 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 117 Abs. 1 AuG rügt, legt er seinen Rechtsausführungen einen von den verbindlichen und nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 91 Abs. 1 AuG sind zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm, dass sein Bruder nicht slowenischer Staatsbürger war, im Hinblick auf eine Strafbarkeit gemäss Art. 117 AuG irrelevant. Auf die Rechtsrügen ist demnach nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held