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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_18/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.________strasse xxx/yyy/zzz, U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung diverser Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 24. Oktober 2017 (ZVE.2017.25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ hat als Stockwerkeigentümer bereits mehrfach gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx/yyy/zzz, U.________, geklagt.  
 
A.b. An der Versammlung vom 16. Juni 2015, an welcher A.________ teilnahm, stimmte die Stockwerkeigentümergemeinschaft über diverse Traktanden ab. Unter anderem genehmigte sie das Protokoll der Versammlung vom 23. Oktober 2014 (Ziff. 4) sowie die Jahresrechnung 2014/2015 (traktandiert als Ziff. 6, Beschlussfassung als Ziff. 7) und wählte "C.c.________" zur neuen Verwaltung (Ziff. 10a).  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 4. Februar 2016 verlangte A.________ beim Gerichtspräsidium Muri die Aufhebung der genannten und weiterer, an der Versammlung vom 16. Juni 2015 gefasster Beschlüsse.  
 
B.b. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft erstattete keine Klageantwort, A.________ indes reichte (unter anderem am 5. Oktober 2016) mehrere weitere Eingaben ein.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 trat das Gerichtspräsidium auf zwei der gestellten Klagebegehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab, namentlich betreffend die Aufhebung der Beschlüsse Ziff. 4, 6 und 10a. Überdies erlegte es die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- A.________ auf.  
 
C.  
 
C.a. Dagegen erhob A.________ am 11. Mai 2017 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und Gutheissung seiner Klage. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an das Gerichtspräsidium, da "einige wichtige Passagen nicht berücksichtigt wurden (z.B. Eingabe vom 5. Oktober 2016) ". Es seien die Beschlüsse Ziff. 4, 6 und 10a aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für die Schlichtungsverhandlung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  
 
C.b. Das Obergericht wies die Berufung am 24. Oktober 2017 ab und erlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- A.________ auf. Der Berufungsentscheid wurde diesem am 7. Dezember 2017 zugestellt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 24. Oktober 2017 und der Beschlüsse Ziff. 4, 6/7 und 10a, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Neubeurteilung des Verfahrens aufgrund des vom Bundesgericht festgestellten Sachverhaltes. Für die Schlichtungsverhandlung sei ihm eine Entschädigung von Fr. 4'569.30 bzw. Fr. 3'950.-- zuzusprechen. Drei Viertel der erstinstanzlichen Gerichtskosten, d.h. Fr. 1'650.--, und die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- seien der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) über die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB) entschieden hat. Der für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 ZGB) massgebliche Streitwert beläuft sich auf weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) möglich ist, denn das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Demnach ist die Beschwerde nach Art. 113 ff. BGG unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. In der Beschwerdebegründung finden sich diverse Feststellungsbegehren. Auf diese kann nicht eingetreten werden, denn aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Anträge bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt worden wären (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ohnehin weist der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Feststellungsinteresse nach (vgl. Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), d.h. der Beschwerdeführer muss anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 245 f. mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399).  
Diesen Anforderungen wird die weitschweifige Beschwerdeschrift nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) - soweit nicht die in E. 3 behandelten Rügen betreffend - und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sinngemäss auch Art. 30 Abs. 1 BV) geltend macht. Er substanziiert diese Rügen nicht bzw. nicht ausreichend. Namentlich genügt es nicht, am Ende jedes thematischen Abschnitts jeweils mit mehrheitlich identischer Formulierung pauschal die Verletzung der genannten Verfassungsbestimmungen zu rügen. Ohnehin kommt den angerufenen Verfassungsgrundsätzen nebst der geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots (vgl. hinten E. 3) keine eigenständige Bedeutung zu. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346 mit Hinweisen).  
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den Handelsregistereinträgen der "C.c.________" bzw. der "C.d.________ AG" und zu den konkreten Umständen der Abstimmung an der Versammlung vom 23. Oktober 2014 über den Beizug eines Rechtsanwalts sind neu, ebenso das mit der Beilage 12 beigebrachte Beweismittel. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, weshalb diese unechten Noven nicht bereits vor Vorinstanz hätten eingebracht werden können. Die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, die Noven vorzubringen, ist unzureichend. Sie bleiben daher unberücksichtigt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschluss Nr. 7 (traktandiert als Ziff. 6), mit welchem die Jahresrechnung 2014/2015 genehmigt wurde, nicht aufhob.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, der Jahresrechnung 2014/2015 der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien Kosten im Umfang von Fr. 380.-- und Fr. 217.95 belastet worden, welche sie nur teilweise bzw. überhaupt nicht beträfen. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer fehle für die Geltendmachung dieses Fehlers das Rechtsschutzinteresse: Die Falschabrechnung sei an der Stockwerkeigentümerversammlung thematisiert und die Richtigstellung im Geschäftsjahr 2015/2016 in Aussicht gestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Protokoll zur Jahresversammlung vom 30. Juni 2016 geltend mache, die Richtigstellung sei wider Erwarten nicht erfolgt, sei er nicht zu hören, denn es handle sich dabei um eine unzulässige neue Behauptung. Er hätte diese in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2016 an die Erstinstanz, mit welcher er besagtes Protokoll einreichte, bereits vorbringen können.  
Der Beschwerdeführer moniert, er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bereits in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die Richtigstellung nicht erfolgt sei. In Rz. 2 S. 2 besagter Eingabe habe er Folgendes ausgeführt: "Im Rz. 29 der Klage vom 4. Februar 2016 bezweifelte der Kläger, dass die Verwaltung diesen irrtümlicherweise belasteten Rechnungen, im Geschäftsjahr 2015/2016, gutschreiben würde. Und tatsächlich, in der Kostenabrechnung 2015/2016 ist ersichtlich, dass die Verwaltung die irrtümlicherweise belastete Rechnung vom Fr. 380.-- nicht gutgeschrieben wurde. Aus diesem Grund, so wie die in der Klage vom 4. Februar 2016 Rz. 29-31 dargebrachte Gründe, sei es dieser Beschluss aufzuheben." Dieses Vorbringen habe die Vorinstanz willkürlich ignoriert und damit sein rechtliches Gehör verletzt. 
In der Tat hat die Vorinstanz übersehen, dass der Beschwerdeführer die von ihr als neu beanstandete Behauptung bereits in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2016 aufstellte. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Berücksichtigung seiner Behauptung zwingend zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen. Die Protokollstelle, auf welche er in seiner Berufungsschrift verweist, enthält zwar den Vermerk, dass der Rechnungsfehler noch nicht richtiggestellt worden sei (Protokoll vom 30. Juni 2016 Ziff. 6 S. 3 oben). Indes dokumentiert die besagte Stelle auch, dass in Aussicht gestellt wurde, dies mit der Jahresrechnung 2016/2017 nachzuholen ("Leider wurde eine Rechnung über Fr. 380.--, welche die MEG Einstellhalle betrifft, irrtümlich der STWEG belastet und noch nicht richtiggestellt. Dies erfolgt nun im 2016/2017."). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid unter diesen Umständen qualifiziert und offensichtlich mangelhaft sein soll. Es genügt nicht, dass die von ihm gewünschte Lösung, den Beschluss aufgrund des noch nicht berichtigten Fehlers in der Rechnungsstellung aufzuheben, ebenfalls als vertretbar erscheinen könnte (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 mit Hinweisen). Seine Rüge ist daher unbegründet. 
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass Anwaltskosten von Fr. 1'620.-- veranschlagt wurden, obwohl die Stockwerkeigentümerversammlung der Mandatierung des Anwalts für die fakturierten Verfahren vorgängig nicht zugestimmt habe. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Verwalter könne die Stockwerkeigentümergemeinschaft kraft Art. 712t Abs. 2 ZGB in summarischen Verfahren selbständig vertreten. In vereinfachten und ordentlichen Verfahren bedürfe er - dringende Fälle vorbehalten - einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Im Rahmen eines Prozesses, den er aufgrund der gesetzlichen oder einer durch die Gemeinschaft erteilten Ermächtigung führe, müsse der Verwalter auch einen Anwalt beiziehen können. Dieser Schritt werde für ihn sogar unumgänglich, wenn ihm die für eine Prozessführung notwendigen Kenntnisse fehlten; andernfalls müsste er sich für den Fall eines negativen Prozessausgangs ein Übernahmeverschulden vorwerfen lassen. Wegen der unklaren Sachdarstellung des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen beweisrechtlichen Sicherheit beurteilen, ob die Anwaltskosten in einem Prozess angefallen seien, für die der Verwalter den Anwalt befugterweise beigezogen hatte (d.h. in einem Summarverfahren) oder nicht (d.h. in einem vereinfachten oder ordentlichen Verfahren).  
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine willkürliche Anwendung von Art. 712t und Art. 712m ZGB. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass der Verwalter in Summarsachen einen Anwalt ohne vorgängige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung beiziehen dürfe. 
Art. 712t Abs. 2 ZGB regelt die Befugnis des Verwalters zur Führung von Zivilprozessen. Der Gesetzestext erwähnt die Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Verwalter nicht ausdrücklich. Allein mit dem sinngemässen Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid indes noch nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Auffassung, die Prozessführungsbefugnis des Verwalters umfasse auch das Recht, einen Anwalt zu mandatieren, auf die Lehrmeinung von WERMELINGER (Zürcher Kommentar, 2010, N. 46 zu Art. 712t ZGB). Inwiefern dadurch der angefochtene Entscheid mit einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel behaftet sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. So macht er etwa nicht geltend, die Rechtsprechung und überwiegende Lehre verträten seine Auffassung, weswegen die Vorinstanz zu Unrecht auf eine isolierte Lehrmeinung abgestellt habe. Seiner Rüge ist somit auch hier kein Erfolg beschieden. 
 
3.2. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der Willkür im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid, den die Verwaltungswahl betreffenden Beschluss Nr. 10a nicht aufzuheben.  
 
3.2.1. Er bestreitet die Gültigkeit der Wahl als solcher, da von 29 anwesenden Stockwerkeigentümern nur 12 für die C.c.________ gestimmt hätten. Nötig wären 15 Stimmen gewesen. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Lehrmeinung von WERMELINGER (a.a.O., N. 51 zu Art. 712q ZGB), das relative Mehr sei in einem zweiten Durchgang ausreichend, wenn mehrere Kandidaten sich der Wahl stellten und keiner das Mehr der anwesenden inkl. der vertretenen Stimmen erreicht habe. Vorliegend seien drei Kandidaten zur Wahl gestanden. Die Stockwerkeigentümer hätten sich anlässlich der Versammlung auf ein Prozedere geeinigt, ohne dass ein Stockwerkeigentümer (insbesondere der Beschwerdeführer) dagegen opponiert hätte. Danach sollten in einem dritten Schritt die Kandidaten E.________ und C.c.________ (C.d.________ AG) einander gegenübergestellt werden und derjenige, der dabei mehr Stimmen erhalten würde, gewählt sein. Im dritten Schritt habe die C.d.________ AG mit 12 Stimmen mehr Stimmen als E.________ (9 Stimmen) erhalten und sei somit gültig gewählt worden.  
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Lehrmeinung von WERMELINGER willkürlich ausgelegt und angewandt, denn derselbe Autor behalte anderslautende reglementarische Bestimmungen vor. Das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft laute eben anders. Es halte unter Ziff. 6.4 fest, dass es immer eines qualifizierten Mehrs bedürfe, unabhängig vom angewandten Wahlmodus. 
Aus welcher konkreten Textstelle von Ziff. 6.4 des Reglements sich dies ergeben soll, tut der Beschwerdeführer indes nicht dar. Besagte Ziffer enthält im vierten Absatz lediglich folgende Regelung: "Ein Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kommt gültig zustande, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden und vertretenen Stockwerkeigentümer zustimmt und diese zustimmenden Stockwerkeigentümer zugleich die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer repräsentieren." Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb die Vorinstanz daraus zwingend hätte folgern müssen, es bedürfe unabhängig vom angewandten Wahlmodus immer eines qualifizierten Mehrs (vgl. zum Erfordernis der Deutlichkeit von vom dispositiven Recht abweichenden Reglementsbestimmungen: zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_314/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.2.4, mit Hinweis auf das Urteil 5A_865/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Dass sich die Wahl und die vorgängige Einigung auf ein Wahlprozedere wie von der Vorinstanz beschrieben ereigneten, bestreitet er nicht. Seine Rüge erweist sich auch hier als unbegründet. 
 
3.2.2. Für den Fall, dass von einem gültigen Mehr auszugehen ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei nicht jene Verwaltung gewählt worden, welche später auch als solche fungierte. Monate nach der Wahl hätten sich F.________ und die C.d.________ AG als Verwaltung präsentiert. Gewählt worden sei aber nicht die C.d.________ AG, sondern die C.c.________. Es handle sich dabei um zwei verschiedene juristische Personen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, bei der C.c.________ handle es sich offensichtlich um die erst Ende Juli 2015 ins Handelsregister eingetragene C.d.________ AG.  
Der Beschwerdeführer bringt die Rüge, die C.d.________ AG sei gar nicht gewählt worden, da sie mit der C.c.________ nicht identisch sei, erstmals vor Bundesgericht vor. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges ist darauf nicht einzugehen (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Kompetenz der gewählten Verwaltung infrage. Er stützt sich auf Ziff. 6.5 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach die Verwaltung über die erforderlichen Fähigkeiten für die Erfüllung der ihr zustehenden Obliegenheiten verfügen soll. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Reglement schreibe nicht vor, dass der Verwalter die erforderlichen Fähigkeiten für die Erfüllung der ihm zustehenden Aufgaben haben "müsse", sondern dass er sie haben "solle". Es handle sich hier um eine Ordnungsvorschrift, welche die Wahl eines unprofessionellen Verwalters nicht leichthin als reglementswidrig erscheinen lasse. Die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach der Wahl zutage getretenen Defizite vermöchten die Reglements- oder gar Gesetzeswidrigkeit der Wahl als solcher nicht zu begründen.  
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren die Fähigkeiten von F.________ infrage gestellt, sodass er vor Bundesgericht nicht neu jene der C.d.________ AG bemängeln kann (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Einzugehen ist demgegenüber auf seinen Vorwurf, es sei spitzfindig, zu behaupten, die Verwaltung "solle", "müsse" aber nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für die Erfüllung der ihr zustehenden Aufgaben verfügen. Er macht geltend, schliesslich sei auch von einem Müssen die Rede, wo die Vorinstanz ausführe, die geforderten Fähigkeiten müssten nicht in einer spezifischen natürlichen Person, sondern im gewählten Unternehmen vorhanden sein. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz bei der Auslegung der in Ziff. 6.5 des Reglements gewählten Formulierung nicht die unterschiedliche Bedeutung der Worte "sollen" und "müssen" hätte berücksichtigen dürfen. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz an anderer Stelle selbst das Wort "müssen" verwendet hat ("Unter diesen Umständen  müssen die vom Kläger geforderten Fähigkeiten grundsätzlich in diesem Unternehmen vorhanden sein und nicht in einer spezifischen natürlichen Person"), dient ihm nicht. Er übersieht, dass das Wort "müssen" an jener Stelle nicht absolut verwendet wird, sondern in Verbindung mit dem Wort "grundsätzlich". Zudem findet sich die Textstelle nicht in jenem Abschnitt, in welchem die Unterscheidung zwischen "müssen" und "sollen" explizit getroffen wird und somit eine konsequente und sorgfältige Verwendung des richtigen Ausdrucks zu erwarten wäre, sondern im Abschnitt davor. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es sich hier nicht lediglich um eine redaktionelle Unaufmerksamkeit handeln können soll. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.  
 
4.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, und dem Bezirksgericht Muri schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller