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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_384/2021  
 
 
Urteil vom 22. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021 (100.2020.87U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der aus Nordmazedonien stammende A.________ (geb.1983) reiste am 2. Juli 1994 im Familiennachzug in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. November 2005 heiratete er in seinem Heimatland die Landsfrau B.________ (geb. 1982). Diese reiste am 7. Februar 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (geb. 2014, 2015 und 2017).  
 
A.b. A.________ trat strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung:  
 
- Wiederholte Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.1), unter anderem begangen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bzw. in den Jahren 2014 und 2015, 
- Übertretung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41), begangen vom 11. August 2012 bis 31. Oktober 2012, 
- Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AuG; SR 142.20), durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen am 6. August 2014; 
- Widerhandlungen gegen das AuG durch Verschaffen einer Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer ohne die dazu erforderliche Bewilligung, begangen am 27. September 2014; 
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen vom 19. Februar 2014 bis 11. Februar 2016; 
- Wiederholter Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren, begangen am 19. Januar 2015, 23. Oktober 2015, 25. August 2016, 5. Dezember 2016 und 3. Oktober 2017; 
 
 
A.c. Die finanzielle Situation von A.________ präsentiert sich über die Jahre wie folgt:  
 
- Im November 2006 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland vier Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'190.-- sowie zwölf Verlustscheine über Fr. 11'855. -- registriert; 
- bis im April 2015 wuchs die Verschuldung auf 23 Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'572.-- sowie 65 Verlustscheine im Umfang von Fr. 102'620.--an; 
- im Januar 2016 lagen 49 Betreibungen in der Höhe von Fr. 72'067.-- sowie 91 Verlustscheine über Fr. 136'682.-- vor; 
- im März 2018 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 49 Betreibungen in der Höhe von Fr. 71'798.-- sowie 101 Verlustscheine im Umfang von Fr. 174'418.60 verzeichnet; 
- im Februar 2020 wies der Betreibungsregisterauszug 71 Betreibungen in der Höhe von Fr. 72'538.-- sowie 103 Verlustscheine über Fr. 194'502.-- aus. 
A.________ wurde am 14. September 2006 und am 1. Februar 2016 ausländerrechtlich verwarnt. 
 
A.d. B.________ ist zwischen 2014 und August 2016 wiederholt straffällig geworden. Wie ihr Ehemann ist sie wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlungen gegen das AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, wiederholten Widerhandlungen gegen das BGSA und wegen wiederholtem Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren verurteilt worden.  
 
B.  
Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) widerrief am 24. August 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen Schuldenwirtschaft und Straffälligkeiten und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________. Weiter wies sie das Ehepaar aus der Schweiz weg. 
Dieser Entscheid wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt (vgl. Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] vom 5. Februar 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2021 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021; das Migrationsamt des Kantons Bern sei ferner anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu belassen und der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, sowie die Angelegenheit zur Festsetzung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde von A.________ und B.________ antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das EMF, das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und - als Folge davon - die Verweigerung der Aufenthaltsverlängerung der Beschwerdeführerin 2 bestätigt. Demgemäss richtet sich die Beschwerde in erster Linie gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung; sie ist vorab zu behandeln. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung sowie auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AIG und Art. 8 EMRK) gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht, und die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_/2021 vom 27. August 2021 E. 2).  
Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt rein appellatorisch beanstandet, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2). Dies gilt insbesondere für die Darlegungen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sich seine finanzielle Situation seit 2018 zunehmend stabilisiert und er per Anfang 2020 eine unselbständige Stelle angetreten habe. Der Beschwerdeführer 1 begründet nicht, inwiefern der Sachverhalt damit offensichtlich falsch festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt worden wären. Insofern er ferner dartut, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass noch weitere Schulden während der Zeitspanne hinzugekommen seien, in der seine Familie auf dem Existenzminimum lebte, betrifft seine Rüge eine Rechtsfrage, auf die später einzugehen sein wird. Vorab bleibt insofern festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid den Sachverhalt nicht rechtswidrig festgestellt hat.  
 
3.  
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] bleibt das bisherige Recht auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes eingereicht worden sind. In Anwendung dieser übergangsrechtlichen Regelung ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens massgebend (vgl. Urteil 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 24. August 2018 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Folglich kommt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung zur Anwendung. 
 
4.  
Streitgegenstand bildet vorab die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht bestätigt hat. 
 
4.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dies ist nach der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung) insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) oder sie mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).  
 
4.2. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4).  
Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. zum Umfang der erforderlichen mutwilligen Verschuldung Urteil 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.2). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl das Vorliegen eines Widerrufsgrundes als auch die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. 
 
5.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass mit einer Verschuldung des Beschwerdeführers 1 von insgesamt rund Fr. 267'000.-- und der Tatsache, dass diese seit 2006 trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen stets angewachsen sind, die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien.  
 
5.2. In Bezug auf die Verschuldung und das Verhalten des Beschwerdeführers 1 hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt: Im Februar 2020 lagen 71 Betreibungen in der Höhe von Fr. 72'538.-- sowie 103 Verlustscheine über Fr. 194'502.-- aus. Bei sämtlichen Gesellschaften des Beschwerdeführers kam es (wiederholt) zu strafrechtlichen Verurteilungen. Die kantonale Behörde hat am 1. Februar 2016 gegen ihn eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, nachdem sie ihn bereits am 14. September 2006 wegen strafrechtlicher Verfehlungen verwarnt hatte. In der Folge sind seine Schulden von Februar 2016 bis Februar 2020 um rund weitere Fr. 25'000.-- angewachsen. Hinzu kommen weitere Vermögensdelikte.  
 
5.3. Rein quantitativ erfüllen die Schulden den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um das Verhalten der Beschwerdeführers 1 auch als mutwillig zu beurteilen. Für die Mutwilligkeit spricht, dass über alle drei von ihm gegründeten Gesellschaften der Konkurs eröffnet wurde und es bei sämtlichen Gesellschaften wiederholt zu strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 kam, insbesondere wegen Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer 1 (wiederholt) nicht von ausländerrechtlichen Massnahmen hat beeindrucken lassen. Insgesamt zeugen sowohl die Höhe der Schulden als auch die zahlreichen Verfehlungen, die ihm im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorgeworfen werden, von seiner Unbelehrbarkeit.  
 
5.4. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass eine mutwillige Verschuldung vorliegt, welche den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen einwendet, verfängt nicht.  
 
5.4.1. Soweit er geltend macht, dass es zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gläubiger wichtiger sei, dass ihnen regelmässig ein kleiner Betrag abgeliefert werde als gar keiner, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine Schulden nicht merklich reduziert zu haben, stösst seine Kritik ins Leere. Der Tatbestand der mutwilligen Verschuldung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine geringfügige Schuldenrückzahlung erfolgt, es muss vielmehr zu erkennen sein, dass ernsthafte Bemühungen zum Abbau letzterer erfolgten.  
 
5.4.2. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer 1 ferner geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Schuldentilgung ausser Betracht falle, wenn die Familie auf dem Existenzminimum lebe (vgl. 2C_ 789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil wird festgehalten, dass nicht allein bereits auf eine mutwillige Verschuldung geschlossen werden dürfe, wenn aufgrund einer Lohnpfändung weitere Betreibungen hinzu kämen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat über viele Jahre hinweg trotz wiederholtem Scheitern an der Weiterführung seiner selbständigen Tätigkeit festgehalten, wobei er nicht nur immer weitere Schulden anhäufte, sondern auch vielfach strafrechtlich für sein geschäftliches Verhalten zur Verantwortung gezogen wurde.  
 
5.4.3. Insoweit der Beschwerdeführer 1 anführt, er habe seit Anfang 2018 sämtliche Krankenkassenprämien und Steuern bezahlt und Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch im Jahre 2019 und 2020 neue Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden sind. Dass es sich dabei um Schulden handelt, deren Ursachen schon weiter zurückliegen, ist dabei nicht entscheidend. Seine Versuche, eine Schuldensanierung anzugehen, sind insgesamt zu gering: Die zwischen Juni 2019 und Februar 2020 erfolgten Lohnpfändungen von monatlich Fr. 200.-- vermögen die Feststellung der Vorinstanz, es seien keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen ersichtlich, nicht zu entkräften.  
 
5.5. Wenn die Vorinstanz folglich von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen ist und in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Der Widerruf rechtfertigt sich schliesslich auch im Lichte der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche gegen den Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2018 ausgesprochen wurden und welche seine Missachtung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck bringen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1).  
 
6.  
Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer 1 hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Erschwerend kommt hinzu, dass er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und verwarnt worden ist. Seine Schulden erhöhten sich regelmässig trotz Inanspruchnahme der Schuldenberatung. Dass es sich bei den Schulden vorwiegend um Steuer- und Krankenkassenschulden handelte, welche ihm aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sind, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist aufgrund der stetigen mutwilligen Weiterverschuldung gross.  
 
6.2. Als privates Interesse fallen insbesondere seine familiären Verhältnisse und seine lange Anwesenheit in der Schweiz ins Gewicht.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer 1 lebt seit über 26 Jahren in der Schweiz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie dem Umstand, dass er mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern hier lebt, stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dennoch kann ihm die Ausreise nach Nordmazedonien grundsätzlich zugemutet werden. Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass er angesichts seiner Schulden trotz der langen Aufenthaltsdauer wirtschaftlich schlecht integriert und auch seine soziale Integration mangelhaft ist, wie die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen unterstreichen. Negativ fällt ebenfalls ins Gewicht, dass ihn auch seine ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens motivieren konnten.  
Der Beschwerdeführer 1 kann insbesondere auch nichts zu seinen Gunsten davon ableiten, dass seine Ehefrau schon lange in der Schweiz lebt und einen selbständigen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Privatleben geltend macht. Letzterer scheitert schon daran, als sie in keiner Weise aufzeigt, dass sie in einem besonderen Masse, namentlich aufgrund besonders enger sozialer Beziehungen, in der Schweiz integriert wäre (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin 2 lebt zwar seit rund 14 Jahren in der Schweiz, ihre beruflich-wirtschaftliche Integration ist jedoch gescheitert. Einer von den in Konkurs geratenen Unternehmen unabhängigen Erwerbstätigkeit (Teilzeitpensum) geht sie erst seit Mai 2020 nach. Auch sozial ist sie nicht gut integriert, da insbesondere auch keine vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich bestehen. Dazu kommen diverse strafrechtliche Verurteilungen (vgl. SV A.d). Sie kann insofern keinen selbständigen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten, weshalb diese Rüge unbegründet ist. 
Was die gemeinsamen Kinder anbelangt, so verfügen die drei-, fünf- und sechsjährigen Kinder über eine Niederlassungsbewilligung. Minderjährige Kinder teilen jedoch schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 143 I 21 E. 5.4 betreffend Kinder im Alter von drei und fünf Jahren; BGer 2C_ 488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.1.2, 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). Die Kinder befinden sich in einem gerade noch anpassungsfähigen Alter und sind anscheinend mit der Sprache ihres Heimatlands bestens vertraut. Die Ausreise mit den Eltern ist ihnen ohne Weiteres möglich. 
Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Nachteile ergibt sich insofern, dass es infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu keiner Trennung der Familienmitglieder käme. 
 
6.2.2. Es bestehen zudem auch keine weiteren Gründe, die einer Rückkehr des jungen, grundsätzlich gesunden, die Landessprache beherrschenden Beschwerdeführers nach Nordmazedonien entgegenstehen würden. Dies macht er im Übrigen auch nicht geltend. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Vorbringen einzugehen.  
 
6.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erweist sich insofern als verhältnismässig. Es muss deshalb auch nicht weiter geprüft werden, ob sich eine Rückstufung der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus