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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_394/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.________ AG, 
handelnd durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Thomas Meier, c/o Bezirksgericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.190). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Beim Bezirksgericht Zofingen ist ein Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. hängig. Am 3. Mai 2022 erliess der Gerichtspräsident Thomas Meier eine Beweisverfügung. 
 
Am 8. Juni 2022 ging beim Gerichtspräsidenten Meier ein gegen ihn gerichtetes, undatiertes Ausstandsgesuch ein, welches er mit dem Antrag, es abzuweisen, dem Obergericht des Kantons Aargau zur Behandlung überwies. Am 9. Juni 2022 reichte die B.________ AG verschiedene Unterlagen eine und kündigte an, das Ausstandsgesuch zeitnah zu begründen. 
 
Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 ans Bezirksgericht machte A.A.________ u.a. geltend, Thomas Meier habe auf eine Anfrage seines früheren Verteidigers vom 16. März 2022 nicht reagiert sowie unter Nennung unbewiesener Tatvorwürfe beim Steueramt seiner Wohngemeinde Steuereinkünfte eingeholt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Thomas Meier habe zudem am 11. März 2022 unzulässigerweise eine Massnahme beantragt, deren Weiterverfolgung er als "weitere Bedrohung" empfinde; es werde zu seinem Nachteil ein böses, gesetzwidriges Spiel unter einem "richterlichen Deckmäntelchen" betrieben. 
 
Diese Eingabe wurde von Thomas Meier am 21. Juni 2022 ans Obergericht überwiesen mit der Bemerkung, dass er an seinem Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs festhalte. 
 
A.A.________ stellte seine Eingabe vom 16. Juni 2022 ebenfalls dem Obergericht zu mit dem Antrag, Thomas Meier müsse zu einer Stellungnahme aufgefordert und zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen aufgefordert werden. 
 
Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. 
 
B.  
Mit eigenhändiger Eingabe vom 23. Juli 2022 erhebt A.A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts. 
 
Mit Eingabe vom 4. August 2022 legitimierte sich Rechtsanwalt Hüsnü Ylmaz als Verteidiger von A.A.________, reicht eine Beschwerdeergänzung ein und stellt dabei u.a. das Gesuch, das Verfahren zu sistieren. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 20. September 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch abgewiesen. 
 
D.  
Thomas Meier beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
A.A.________ reichte zwei weitere Beschwerdeergänzungen ein. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 informiert die D.________ AG bzw. C.A.________ das Bundesgericht über eine angeblich zumindest teilweise widerrechtliche Fürsorgerische Unterbringung von A.A.________ am 11. März 2018. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reicht Rechtsanwalt Ylmaz eine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache darzulegen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die eigenhändige Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2022 wurde rechtzeitig eingereicht, die Beschwerdeergänzung seines Anwaltes vom 4. August 2022 indessen verspätet, wie dies bereits in der Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 20. September 2022 dargelegt wurde. Dies gilt umso mehr auch für die noch später eingegangenen ergänzenden Eingaben. Sie sind unbeachtlich, soweit sie über das bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2022 Ausgeführte hinausgehen. 
 
3.  
Soweit das Ausstandsgesuch von der B.________ AG gestellt wurde, ist das Obergericht im angefochtenen Entscheid darauf nicht eingetreten, weil sie nicht Partei des Strafverfahrens war (E. 1.4 S. 4). Soweit es vom Beschwerdeführer gestellt wurde, ist es darauf mit der Begründung nicht eingetreten, ihm sei es nicht gelungen, "auch nur eine womöglich befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen" (E. 1.5.3 S. 7). 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, soweit überhaupt nachvollziehbar, die mit seinen verschieden Verfahren befassten Aargauer Gerichte und Staatsanwaltschaften massiv und stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass nie ein Strafverfahren gegen ihn hätte eröffnet werden dürfen und dass dabei seine Parteirechte wiederholt schwer verletzt worden seien. Mit der hier einzig zu beurteilenden Frage, ob und weshalb das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es mit dem angefochtenen Entscheid auf sein Ausstandsgesuch nicht eintrat, setzt er sich dagegen nicht sachbezogen auseinander. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi