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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_585/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. September 2022 (AK.2022.324-AK AK.2022.390-AK (ST.2022.23707) AK.2022.391-AP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen stellte am 11. Juli 2022 Strafanzeige gegen A.________ wegen des Verdachts des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Nötigung, der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie des Hausfriedensbruchs. Es wird ihm vorgeworfen, weiterhin die Messen in der Kathedrale zu stören und zu versuchen, den Bischof wieder zum Gespräch zu nötigen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, ein Strafverfahren gegen A.________ und führte am 28. Juli 2022 mit ihm eine Einvernahme durch. Gleichentags wies das Untersuchungsamt St. Gallen das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung im Strafverfahren ab. 
Am 5. August 2022 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen u.a. ein Ausstandsgesuch und ersuchte im Wesentlichen darum, dass die gesamte Verfahrensführung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau weitergeleitet werde. Am 8. August 2022 überwies das Untersuchungsamt St. Gallen das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
Ebenfalls am 5. August 2022 erhob A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 28. Juli 2022 und stellte dabei auch ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. 
 
2.  
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 28. September 2022 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter wies sie die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 28. Juli 2022 betreffend amtliche Verteidigung ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es im Strafverfahren um die Beurteilung des Proteststehens vom 12. April 2022 und vom 5. Juni 2022 im Mittelgang der Kathedrale St. Gallen gehe. Nicht Gegenstand des Strafverfahrens würden die Entscheide oder Verfahrenshandlungen von Straf- oder Zivilbehörden in früheren Verfahren bilden. Insbesondere stelle die Autorenschaft eines früheren E-Mails bzw. eine allfällige Anschrift der "Verfasserschaft" nicht Gegenstand Strafverfahrens dar. Allfällige diesbezüglichen Einwände oder Rügen hätten in damaligen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen und könnten nicht in einem anderen Strafverfahren neu aufgerollt werden. Mithin könne im Umstand, dass diese Frage durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren weder geklärt, noch diskutiert werde, kein Ausstandsgrund erblickt werden. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Befangenheit würden weder vorliegen noch geltend gemacht werden. Selbst wenn das Ausstandsgesuch gegen alle Einzelmitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen entgegenzunehmen wäre, könnte es nicht gutgeheissen werden. Weiter seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht erfüllt. Es liege ein Bagatellfall vor, der nicht von grosser Komplexität sei und keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht biete. Auch sei der Beschwerdeführer prozessual erfahren. Es seien bereits gleichartige Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt worden. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. September 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Da, wie nachfolgende Ausführungen ergeben, die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, erweist sich eine Aussetzung des Verfahrens nicht als zweckmässig. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Anklagekammer in rechtswidriger Weise seine Beschwerde und sein Ausstandsgesuch abgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung der Beschwerde bzw. des Ausstandsgesuchs führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli