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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_455/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 3. August 2022 (A-648/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH (heute: in Liquidation; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in T.________/ZG. Sie gelangte gegen einen Einspracheentscheid, den die Eidgenössische Steuerverwaltung am 13. Dezember 2019 erlassen und die Steuerpflichtige darin zur Leistung von Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 243'065.20 (nebst Kosten und Zins) verpflichtet hatte, am 31. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren A-648/2020.  
 
1.2. Während das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren noch rechtshängig war, eröffnete das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. März 2020, 09.15 Uhr, auf Begehren der Stiftung B.________ den Konkurs über die Steuerpflichtige. Am 23. März 2020 ersuchte die Steuerpflichtige das Kantonsgericht um Ansetzung eines neuen Termins. Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 30. April 2020 ab. Die dagegen von der Steuerpflichtigen beim Obergericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil BZ 2020 43 vom 24. Juni 2020), was das Bundesgericht bestätigte (Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021).  
 
1.2.1. In der Folge stellte das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. August 2021 das Konkursverfahren mangels Aktiven ein.  
 
1.3. Daraufhin erliess das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2022 im Verfahren A-648/2020 eine Zwischenverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass es von der Konkurseröffnung gegenüber der Steuerpflichtigen keine Kenntnis gehabt habe, weshalb die mögliche Einstellung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unterblieben sei (Art. 207 Abs. 2 SchKG).  
Mit Blick auf die Einstellung des Konkurses (und die fehlende seitherige Wiedereröffnung) sei davon auszugehen, dass die Aktiven nicht ausreichten, um zumindest die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken. Das Interesse an der Weiterführung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens sei daher "zumindest nicht augenfällig". Hinzu komme, dass dem Geschäftsführer seit der Konkurseröffnung am 17. März 2020 jedenfalls "keine offensichtliche Prozessführungsbefugnis (einschliesslich der Kompetenz zur Entgegennahme verfahrensleitender Verfügungen) " mehr zukomme. Seine Zuständigkeit beschränke sich seit der Konkurseinstellung mangels Aktiven "auf die Liquidation der Restaktiven". 
Vor diesem Hintergrund werde die Steuerpflichtige aufgefordert, bis zum 30. August 2022 mitzuteilen, ob sie die vorliegende Beschwerde zurückziehe. Stillschweigen bis zum Ablauf der Frist gelte als Rückzug der Beschwerde (Ziff. 1 des Dispositivs). Sollte die Steuerpflichtige an der Beschwerde festhalten, so werde sie weiter aufgefordert, ebenfalls bis zum 30. August 2022 nachzuweisen, dass der Geschäftsführer für seine Verfahrenshandlungen, die er vor Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen dem 17. März 2020 (Konkurseröffnung) und dem 18. August 2021 (Konkurseinstellung mangels Aktiven) entfaltete, durch die Konkursverwaltung bevollmächtigt gewesen sei (Ziff. 2 des Dispositivs). 
 
1.4. Die Steuerpflichtige nahm die Zwischenverfügung vom 3. August 2022 gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG am 4. August 2022 in Empfang. In der Folge ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht zweimal um Verlängerung der auf den 30. August 2022 angesetzten Antwortfrist. Die dortige Instruktionsrichterin genehmigte dies mit Verfügungen vom 17. August (bis zum 21. September 2022) und zuletzt vom 20. September 2022 (bis zum 12. Oktober 2022).  
 
2.  
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe: 12. Oktober 2022) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt eine Reihe von Anträgen, die darauf hinauslaufen, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren A-648/2020 in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. August 2022 fortzuführen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 115 IV 266 E. 2; zum Ganzen: Urteil 2C_786/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen namentlich still vom 15. Juli bis und mit dem 16. August eines Jahres (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.2. Der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zufolge hat die Steuerpflichtige die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. August 2022 am 4. August 2022 entgegengenommen (vorne E. 1.4). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 5. August 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung des herrschenden Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) endete sie am 14. September 2022. Die Steuerpflichtige hat ihre Beschwerdeschrift indes erst am 12. Oktober 2022 zur Post gebracht (vorne E. 2). Dadurch hat sie die 30-tägige Beschwerdefrist nicht wahren können, ohne dass sie dem Bundesgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG; Urteile 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1, zur Publ. vorgesehen; 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2) unterbreitet. Nichts am Fristversäumnis ändern die beiden Fristerstreckungen, die das Bundesverwaltungsgericht gewährt hat (auch dazu vorne E. 1.4). Denn dadurch liess die Beschwerdefrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt, sich von vornherein nicht erstrecken (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch gar nicht dargetan, dass mit den Fristerstreckungen jeweils die Neuansetzung der ursprünglichen Beschwerdefrist einhergehe.  
 
3.3. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher