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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_46/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage; Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. November 2021 (SBE.2021.51 / SB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde vorgeworfen, am 17. März 2021 um 12:55 Uhr den Laden B.________ in U.________ ohne Schutzmaske besucht zu haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betrieben zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde er mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen Verletzung der Maskenpflicht gestützt auf die (damals gültige Fassung von) Ziff. 16003 Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11; OBV) gebüsst.  
 
A.b. A.________ retournierte am 18. März 2021 die Ordnungsbusse der Polizei. In der Folge wurde er polizeilich verzeigt.  
 
A.c. Anlässlich der polizeilichen Anzeigeeröffnung vom 13. April 2021 legte A.________ die Kopie eines teilweise geschwärzten Attests vor, das ihn aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Der Name und die Adresse des ausstellenden Arztes waren auf dem Attest abgedeckt. Der Polizei gelangt es, zu ermitteln, dass das Attest von Dr. med. C.________, Praxis D.________ AG, ausgestellt worden war. Auf Editionsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. April 2021 hin edierte die Praxis D.________ AG eine ungeschwärzte Kopie des Attests.  
 
A.d. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 3. September 2021 das gegen A.________ eröffnete Strafverfahren ein. Ihm wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt.  
 
B.  
 
B.a. Gegen die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2021 ab und auferlegte A.________ in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 850.--.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2021 sei aufzuheben und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien im Falle des Unterliegens für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sämtliche Partei- und Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien im Falle des Unterliegens für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sämtliche Partei- und Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei unbestritten Inhaber eines ärztlichen Attests, welches ihn von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske befreie und den Anforderungen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand vom 17. März 2021) genüge (Beschwerde S. 15). Dabei übersieht er, dass ihm nicht vorgeworfen wurde, kein Inhaber eines solchen Attests zu sein. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, dass er nicht sofort ein (ungeschwärztes) ärztliches Attest vorgewiesen habe. Der Einwand ist nicht stichhaltig. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid das geschwärzte Attest bereits am 17. März 2021 vor Ort der Mitarbeiterin des B.________ und der Polizei gezeigt. Der Polizeirapport, die Busse sowie das Einvernahmeprotokoll seien "fehlerhaft, unvollständig und sachverhaltswidrig" (Beschwerde S. 15 f.).  
 
3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer bereits denselben Einwand vor. Die Vorinstanz erwägt, die Behauptung des Beschwerdeführers finde in den Verfahrensakten keine Stütze. Vielmehr könne dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. April 2021 entnommen werden, dass er das Vorweisen seines Attests zunächst gegenüber dem Verkaufspersonal des B.________ und in der Folge auch gegenüber den ausgerückten Kantonspolizisten verweigert habe. Dem Rapport könne weiter entnommen werden, dass er die Weigerung damit begründet habe, die Polizei habe nicht das Recht, sein Attest einzusehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kantonspolizei den Sachverhalt insoweit falsch hätte aufnehmen sollen. Diese Sachverhaltsdarstellung werde zudem dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe an die Ordnungsbussenzentrale ausgeführt habe, "die Polizei sei leider nicht befugt ärztliche Atteste/Zeugnisse einzusehen", und er stattdessen (erneut) eine "natürliche Erklärung als Glaubhaftmachung" zum Beweis offeriert habe, dass er keine Gesichtsmaske tragen müsse. Er habe anlässlich der Anzeigeeröffnung erklärt, dass er ein ärztliches Attest habe, welches er "hiermit einreiche". Diese Ausführungen würden keinen Sinn machen, wenn er bereits am 17. März 2021 sein (geschwärztes) Attest vorgezeigt hätte.  
 
3.3. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, die sich als zutreffend erweist, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne Willkür darzutun. Entgegen der Beschwerde (S. 16) hat die Polizei im Einvernahmeprotokoll vom 17. März 2021 nicht festgehalten, dass er "auf dem Parkplatz vor Ort ein Attest aus besonderen Gründen" vorgewiesen habe. Vielmehr geht aus dem genannten Protokoll hervor, dass er der Polizeipatrouille "lediglich eine natürliche Erklärung als Glaubhaftmachung" vorgewiesen hatte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei davon auszugehen, dass er das geschwärzte ärztliche Attest bereits am 17. März 2021 der Polizei vorgezeigt habe (vgl. Beschwerde S. 13 f. und 16), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Er entfernt sich damit von der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 1.1), ohne Willkür darzutun. Auf den Einwand ist daher nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, laut Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage seien Personen von der Maskenpflicht befreit, die aus medizinischen Gründen keine Gerichtsmasken tragen könnten. Diese höchstpersönlichen Daten dürften die Kantonspolizisten des Kantons Aargau nicht bearbeiten, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die Polizisten hätten damit den Attest nicht einsehen und die juristische Frage nicht beurteilen dürfen, ob er den Anforderungen der Covid-19-Verdordnung besondere Lage genüge. Indem sie dies trotzdem getan hätten, hätten sie ihre Kompetenzen überschritten (Beschwerde S. 14 und 18 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es treffe nicht zu, dass die Polizei nicht berechtigt sei, ein ärztliches Attest betreffend Dispensierung von der Maskenpflicht einzusehen. Vielmehr sei der Vollzug von polizeirechtlichen Vorschriften - wie Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage - geradezu eine Kernaufgabe der Polizei. Überdies sei die Polizei als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO) mit der Ahndung von Verstössen gegen Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage betraut. Auch daraus ergebe sich die Kompetenz der Polizei, ärztliche Atteste einzusehen. Ansonsten wäre die Polizei gar nicht in der Lage, Ermittlungen betreffend Widerhandlungen gegen Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage zu führen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. oben E. 1.2). Somit ist auf den Einwand nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Verlangen eines ungeschwärzten ärztlichen Attests verstosse gegen kantonale und eidgenössische datenschutzrechtliche Grundsätze. Die Datenbearbeitung müsse rechtmässig und verhältnismässig sein und sich auf die notwendigsten Angaben beschränken. Dem von ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2021 eingereichten Attest könnten sämtliche Angaben entnommen werden, um es auf die Anforderungen gemäss Art. 3a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage zu überprüfen. Beim geschwärzten Attest handle es sich um ein gültiges Attest, das ihn von der Maskenpflicht befreie (Beschwerde S. 17 f. und 23 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage würden verlangen, dass das Attest von einer nach dem Medizinal- oder Psychologieberufegesetz befugten Person ausgestellt worden sei. Ein Attest, auf dem der Aussteller durch Schwärzung unkenntlich gemacht worden sei, vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen. Bei einem solchen Attest sei die Überprüfung, ob das Attest von einer hierzu berechtigten Person ausgestellt worden sei, nicht möglich.  
 
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Anzeigeeröffnung die Kopie eines teilweise geschwärtzen Attests vorgelegt hat, das ihn aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Der Name und die Adresse des ausstellenden Arztes auf dem Attest waren abgedeckt (vgl. kantonale Akten, act. 20). Bei einem solchen Attest ist die Überprüfung, ob das Attest von einer nach dem Medizinal- oder Psychologieberufegesetz befugten Person ausgestellt worden ist (Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage), nicht möglich. Dass aus dem vorgelegten geschwärzten Attest der Vorname des ausstellenden Arztes, sein Titel ("Facharzt für Allgemeinmedizin"), die EAN-Nummer, das Logo der Arztpraxis sowie der E.________ Stiftung hervorgehen, ändert daran nichts. Ebenfalls unerheblich ist, dass diese Angaben "mittels einfacher Google-Recherche" überprüfbar gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Entscheidend ist, dass auf dem vorgelegten Attest aufgrund der geschwärzten Angaben betreffend den ausstellenden Arzt nicht ersichtlich und damit überprüfbar war, ob es sich dabei um eine nach dem Medizinal- oder Psychologieberufegesetz befugten Person und folglich um ein gültiges Attest handelte. Daran ändern die Hinweise des Beschwerdeführers auf das Datenschutzrecht nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes iura novit curia sowie der Untersuchungspflicht (Art. 6 StPO) geltend macht und diese damit begründet, die Vorinstanz habe sich nicht mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 24), genügen seine Ausführungen den bereits erwähnten Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 1.2) nicht. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die von ihm aufgelisteten Bestimmungen verletzt sein könnten. Auf die genannten Einwände ist somit nicht einzutreten.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 10 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen, auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Gemäss der genannten Bestimmung können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. dazu Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E 2.3.2 und 2.3.3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe, indem er sich weigerte, sein ungeschwärztes ärztliches Attest sofort vorzuzeigen, das ihn im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensierte. Hätte er diesen Nachweis von Anfang an erbracht, wäre es nicht zum nunmehr eingestellten Strafverfahren gekommen. Zudem habe die aufrecht erhaltene Weigerung, das ungeschwärzte Attest vorzuzeigen, die Durchführung des Strafverfahrens erschwert bzw. den Erlass der Einstellungsverfügung verzögert. Diese Weigerung habe es notwendig gemacht, den Aussteller des Attests zu ermitteln und von diesem eine Kopie des Attests zu edieren. Diese vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wenn er namentlich ausführt, aus den Akten ergebe sich nicht, dass er darüber informiert worden sei, das eingereichte geschwärzte Attest genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, und daraus folgert, er habe sich nie vorsätzlich und rechtswidrig geweigert, ein ungeschwärtzes ärztliches Attest vorzulegen (vgl. Beschwerde S. 24), kann ihm nicht zugestimmt werden. Er wurde (spätestens) mit Ergehen der Einstellungsverfügung ausdrücklich darüber informiert, dass das von ihm vorgelegte teilweise abgedeckte Attest ungeeignet war, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (vgl. Einstellungsverfügung S. 2). Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, ist gestützt auf die genannten Umstände nicht zu beanstanden (vgl. 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend. Die Vorinstanz knüpfe die Kostenauflage an eine nicht begangene Tatschuld und erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer sei des Nicht-Erfüllens des Ausnahmetatbestands von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig (Beschwerde S. 25 f.).  
 
7.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Sie führte in der Einstellungsverfügung aus, der objektive Tatbestand von Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz verweist auf diese als zutreffend erkannten Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich nicht i.S.v. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage strafbar gemacht, da er objektiv betrachtet von der Pflicht, eine Maske zu tragen, befreit gewesen sei. Allerdings habe er in verwaltungsrechtlicher Hinsicht gegen Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage verstossen, da er die objektiv bestehende Ausnahme von der Maskenpflicht nicht nachgewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet und durch Vorlegen des Attests auch ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. Die Vorinstanz nimmt mit dieser Formulierung nicht an, der Tatbestand von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage sei erfüllt. Der Vorwurf einer Verletzung der Unschuldsvermutung ist unbegründet.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara