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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_499/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssektretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2022 (VB.2021.00786). 
 
 
Nach Einsicht 
in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vereinende Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingereichte Eingabe des A.________ vom 17. Oktober 2022, 
in die Verfügung vom 2. November 2022, mit welcher A.________ in Beantwortung seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. November 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe des A.________ vom 7. November 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass in der Verfügung vom 3. Oktober 2022 nicht nur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, sondern auch auf das unter anderem gegen Bundesrichter Wirthlin und Gerichtsschreiber Grünvogel eingereichte Ausstandgesuch nicht eingetreten wurde, 
dass der Beschwerdeführer erneut in rechtsmissbräuchlicher Weise um Ausstand dieser Gerichtspersonen ersucht, weshalb darauf ohne entsprechendes Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass daran das mit Eingabe vom 7. November 2022 gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens nichts zu ändern vermag, hemmt doch allein das Gesuch den Fristenlauf nicht, 
dass mit Blick auf die querulatorische Züge aufweisende Rechtsmittelführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf Gerichtskosten ausser Frage steht (Art 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel