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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_648/2024  
 
 
Verfügung vom 22. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 17. November 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 3. November 2024 (Poststempel) zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass eine kostenfreie Erledigung der Angelegenheit mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeerhebung und dem Zeitpunkt des Beschwerderückzugs ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
dass indessen eine reduzierte Gerichtsgebühr gesprochen werden kann, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel