Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.736/2003 /dxc 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. in Untersuchungshaft, im Untersuchungsgefängnis Waaghof, 4010 Basel, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Christian von Wartburg, 4102 Binningen, 
 
gegen 
 
Haftrichter des Strafgerichtes Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 10 Abs. 2 BV (Haftbeschwerde), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 18. August 2003 wurde im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung, an der mehrere Personen beteiligt waren, A.________ erschossen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen mehrere Angeschuldigte, darunter X.________, wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt. Am 18. August 2003 wurde X.________ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. September 2003 verlängerte der Haftrichter des Strafgerichtes Basel-Stadt die Haft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 ab. 
B. 
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Dezember 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und beantragt seine sofortige Haftentlassung. Die kantonalen Instanzen schliessen mit Vernehmlassungen vom 9. bzw. 12. Dezember 2003 je auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach baselstädtischem Strafprozessrecht nur zulässig, wenn gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat besteht und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusions-, Fortsetzungs- oder Fluchtgefahr (§ 69 StPO/ BS). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). 
2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass "der genaue Tatablauf und die der Tötung vorausgegangenen Ereignisse noch nicht in allen Einzelheiten zweifelsfrei fest" stünden. Gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen seien neben dem Beschwerdeführer verschiedene seiner Familienangehörigen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers auf der einen Seite sowie dem nachmaligen Opfer und dessen Bruder auf der anderen Seite habe zuvor "schon lange ein schwerer Konflikt" bestanden, da die beiden Brüder Beziehungen zu zwei jungen Frauen gepflegt hätten, die der Familie des Beschwerdeführers angehören. Wegen wiederholten massiven Drohungen seitens ihrer eigenen Familienangehörigen hätten die beiden Schwestern bereits im Mai 2003 Strafanzeige gegen ihren Vater und ihre zwei Brüder, darunter der Beschwerdeführer, erhoben. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten beim nachmaligen Opfer angerufen und dieses (sowie ihre eigene Schwester) mit dem Tode bedroht. Ein anderes Mal habe der Beschwerdeführer die Wohnungstür des späteren Opfers gewaltsam aufgebrochen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, der Umstand, dass seine Schwestern Beziehungen zum Opfer und dessen Bruder gepflegt hätten, bedeute eine "Kränkung der Familienehre" und sei "das Schlimmste, was uns Albanern passieren kann". 
 
Die Untersuchung habe ergeben, dass es am 18. August 2003 zunächst zu einer zufälligen Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem späteren Opfer gekommen sei. Bei diesem Anlass sei "durch Provokation des Beschwerdeführers ein Streit zwischen den beiden Männern" ausgebrochen. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen begeben, die sich im Horburgpark aufgehalten hätten. Kurz darauf habe er den Park zusammen mit einigen seiner Verwandten verlassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit einem "Mercedes, dem späteren Fluchtauto seines Bruders und mutmasslichen Todesschützen", vorgefahren und habe das Fahrzeug "in der Nähe des Horburgparks" parkiert, "während die übrigen Familienmitglieder ein anderes Auto sowie Waffen" besorgt hätten. Nachdem sich alle wieder im Park eingefunden hätten, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf das Opfer erschossen wurde. Dieses sei nach seiner Ankunft im Park zunächst vom Beschwerdeführer und "zahlreichen" seiner männlichen Familienangehörigen "umstellt" worden. Der Beschwerdeführer habe sodann "gemeinsam mit mindestens vier weiteren" Beteiligten auf das Opfer eingeschlagen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung sei das Opfer (vermutlich vom Bruder des Beschwerdeführers) erschossen worden. Dass der Beschwerdeführer nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen nicht der mutmassliche Todesschütze sei, erscheine für die Frage des dringenden Tatverdachtes seiner Beteiligung an einem Tötungsdelikt unerheblich. Dem Beschwerdeführer werde nicht eine Schussabgabe zur Last gelegt, sondern seine aktive Beteiligung an den tödlich endenden Auseinandersetzungen sowie die "Beschaffung von Waffen" und die "Bereitsstellung von Fluchtfahrzeugen". 
4. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung am untersuchten Schwerverbrechen nicht dahinfallen. Sein Vorbringen, der Vorwurf einer vorgängigen Planung des Tötungsdeliktes könne "unmöglich aufrechterhalten werden", schliesst eine (namentlich spontan erfolgte) Beteiligung des Beschwerdeführers an der untersuchten Straftat nicht aus. Dies gilt auch für sein Vorbringen, er habe "unmöglich" davon wissen können, dass das nachmalige Opfer nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit ihm nochmals (bewaffnet und in Begleitung des Bruders des Opfers) zurück in den Park gehen würde. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er (zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel) seinem Bruder zu Hilfe geeilt sei, nachdem das spätere Opfer erneut "im Park auftauchte und zielstrebig" auf den Bruder des Beschwerdeführers zugegangen sei, "um diesen zur Rede zu stellen". Die appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie seiner Ansicht nach die bisherigen Beweisergebnisse zu würdigen seien, lassen die tatsächlichen Erwägungen der kantonalen Instanzen nicht als willkürlich erscheinen. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, das Opfer habe mit der Auseinandersetzung angefangen und zuerst eine Waffe gezogen, der Bruder des Beschwerdeführers habe darauf hin "die Nerven verloren und ohne Vorwarnung auf das Opfer geschossen", und es sei "nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer weder selbst eine Waffe hatte, noch selber geschossen" habe. Selbst wenn dies alles zuträfe, fiele damit der Verdacht einer strafbaren Beteiligung des Beschwerdeführers an der untersuchten schweren Straftat (namentlich durch aktives Eingreifen in die Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang) nicht zum Vornherein dahin. Als mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat im Sinne von § 69 StPO/BS käme jedenfalls auch eine allfällige Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) oder die fahrlässige Beteiligung an einem Delikt in Frage. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang selber auf die Aussage eines Verwandten hin, wonach "alle" an der Auseinandersetzung beteiligten Männer (somit auch der Beschwerdeführer) auf das Opfer "eingeschlagen" hätten. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer auch noch vorgeworfen, er habe Waffen beschafft bzw. ein Fluchtfahrzeug (Mercedes) bereitgestellt. 
 
 
Über das Gesagte hinaus hat der Haftrichter keine erschöpfende Würdigung der vorläufigen Beweisergebnisse vorzunehmen. Dies gilt besonders bei einem Kapitalverbrechen und im gegenwärtigen (noch relativ frühen) Stand der hängigen Untersuchungen. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen in vertretbarer Weise ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mutmassliche Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Tötungsdelikt dargelegt. Die Rüge der verfassungswidrigen Annahme des dringenden Tatverdachtes erweist sich daher als unbegründet. 
5. 
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ersichtlich ist), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Christian von Wartburg, Binningen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Haftrichter des Strafgerichtes Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: