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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 144/03 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
F.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung 
Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 1. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ war von 1. Januar 1993 bis Ende 2000 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 4. November 2002 erhob die Ausgleichskasse Sonderbeiträge auf Kapitalgewinnen in den Jahren 1999 und 2000. F.________ beglich mit Valuta vom 4. Dezember 2002 die entsprechende Rechnung. Der geschuldete Betrag wurde am 6. Dezember 2002 der Ausgleichskasse gutgeschrieben. Am 12. Dezember 2002 verfügte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 72.15 für die Dauer von 33 Tagen. 
B. 
F.________ erhob hiegegen Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeantwort erliess die Ausgleichskasse am 26. Februar 2003 eine neue Verfügung und reduzierte die Verzugszinsen auf Fr. 70.- bzw. auf 32 Tage. Mit Entscheid vom 1. April 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verzugszinsforderungen seien aufzuheben. Die Ausgleichskasse enthält sich in ihrer Stellungnahme eines Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Beiträgen zu entrichten, die nicht innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV) und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Mit Urteil M. AG vom 10. November 2003, H 148/03, hat es die Weisung des BSV im Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien (Rz 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt. 
4. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Begleichung der geschuldeten Beiträge verspätet erfolgt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 ausgeführt hat, ist - wie auch schon unter der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der AHVV (vgl. unveröffentlichtes Urteil S. vom 3. April 1997, H 347/96) - für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Zahlung einer Schuld der Eingang auf dem Konto der Ausgleichskasse massgebend. Dabei verwies das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die privatrechtlichen Grundsätze, wonach Geldschulden Bringschulden sind und der Schuldner die Leistung somit am Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen hat. Bedient der Schuldner sich zur Begleichung seiner Schuld des Buch- oder Giralgeldes, so trägt er in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen auf die privatrechtliche Rechtsprechung und Lehre). Insofern kann der Beschwerdeführer mit der Berufung auf die angeblichen kaufmännischen Usanzen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso unbehelflich ist die Geltendmachung, die Ausgleichskasse habe auf ihren Rechnungen die Modalitäten nicht gehörig dargelegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügungen vom 4. November 2002 ausdrücklich auf die Verzugszinsregelung von Art. 41bis AHVV verwiesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen). Was schliesslich die Höhe der verfügten Verzugszinsen betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht die Berechnung der Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer Verzugszinsen für 32 Tage ([30 - 4] Tage im November 2002 und 6 Tage im Dezember 2002) schuldet, nicht beanstandet. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: