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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 386/03 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
A.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1968, arbeitete ab 1990 bis zu ihrer "vorzeitigen Pensionierung" per Ende April 1998 in unterschiedlichen Pensen als Lehrerin. Sie meldete sich am 6. Mai 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau Abklärungen in erwerblicher (insbesondere Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Januar 1999) und medizinischer Hinsicht vornahm (unter anderem Beizug diverser Berichte des Hausarztes Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, sowie Gutachten der Klinik X.________ vom 23. Januar 2001 mit Ergänzung vom 4. September 2001). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2002 A.________ in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Wirkung ab dem 1. April 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 26. November 2002 gewährte die Verwaltung mit Wirkung ab dem 1. August 2002 ausserdem eine Kinderzusatzrente. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden, hiess sie mit Entscheid vom 26. März 2003 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. 
C. 
Unter Beilage eines Berichts des Dr. med. U.________ vom 15. Mai 2003 lässt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei ihr spätestens ab dem 1. April 1998 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab ist zu prüfen, ob die Versicherte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG). 
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
 
Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im Dispositiv verweist, betreffen die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode sowie die Abklärung der ab 1997 erzielten oder erzielbaren Einkommen und betreffen damit den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, d.h. die Frage des Rentenanspruchs. Da auch die restlichen prozessualen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf einzutreten. 
2. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (Juli und November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Grundlagen des Entscheids über die anwendbare Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang zunächst die Frage der anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades. 
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Verfügung einer Erwerbstätigkeit von 21 Unterrichtsstunden pro Woche nachgehen würde und sich mit ihrem Ehemann die Hausarbeit teilte, wofür sie wöchentlich acht Stunden verwenden würde; die vorher vorgenommenen diversen Pensenreduktionen seien nicht invaliditätsbedingt gewesen. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie habe ihr Pensum bereits 1991/92 aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, was durch Dr. med. U.________ bestätigt werde. 
3.2 Wie der Anamnese des Gutachtens der Klinik X.________ vom 23. Januar 2001 entnommen werden kann, hat sich die Versicherte bereits nach einem Jahr in ihrem gelernten Beruf als Primarlehrerin erschöpft gefühlt und ihr Pensum um sieben Stunden reduziert; zwei Jahre später habe sie an einer anderen Schule mit einem reduzierten Pensum gearbeitet sowie Musik studiert und Gesangsstunden genommen. 1993/94 habe sie Urlaub genommen, um sich der Musik zu widmen und ab 1994 habe sie sich zusammen mit ihrem späteren Ehemann eine Stelle geteilt, wobei sie zusätzlich eine Ausbildung zur Blockflötenlehrerin absolviert und sechs Stunden Blockflöte unterrichtet habe. 
 
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ihr Pensum bereits 1991/92 aus gesundheitsbedingten Gründen verringert und nicht wieder erhöht hat: Zwar geht der Hausarzt Dr. med. U.________ sowohl im Bericht vom 21. April 2001 wie auch im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 15. Mai 2003 davon aus, dass er der Versicherten eine Reduktion des Pensums empfohlen habe, jedoch steht dies in Gegensatz zu seiner Äusserung im ersten Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 23. Juni 1998, in welchem er angab, der Gesundheitsschaden bestehe seit April 1997. Dr. med. U.________ versucht diesen Widerspruch dahin zu erklären, dass sich sein erster Bericht vom 23. Juni 1998 nur auf die aktuelle Diagnose (Chronisches Müdigkeitssyndrom) bezogen habe, was jedoch nicht ausschliesse, dass schon früher bereits Probleme bestanden hätten. Diese Aussage ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Hausarzt in seinem ersten Bericht von Juni 1998 (wie auch im zweiten Bericht vom 26. März 1999) nicht nur das chronische Müdigkeitssyndrom diagnostiziert hatte, sondern auch eine depressive Entwicklung, d.h. genau den gleichen Gesundheitsschaden, der gemäss seinen Berichten von April 2001 und Mai 2003 bereits Anfangs der neunziger Jahre eine Reduktion des Pensums notwendig gemacht habe. Zudem hat der Arzt die unter der Anamnese im Formular der IV-Stelle erwähnte Frage nach früheren Krankheiten nicht beantwortet; hätte die Beschwerdeführerin ihr Pensum tatsächlich schon vor 1997 aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, hätte Dr. med. U.________ diese Gesundheitsschäden zweifellos bereits im ersten Bericht vom 23. Juni 1998 erwähnt. Damit ist davon auszugehen, dass es sich 1991/92 bloss um eine vorübergehende Symptomatik gehandelt hat; so hat die Beschwerdeführerin in der Anamnese gegenüber dem Spital Y.________ im August 1997 denn auch ausgeführt, sie habe "vor Jahren" eine vorübergehende Episode depressiver Verstimmung erlitten, die ohne medikamentöse Behandlung wieder abgeklungen sei. In der Anmeldung zum Rentenbezug hat die Versicherte überdies angegeben, seit April 1997 behindert zu sein, was sich mit ihren Angaben gegenüber der Klinik X.________ deckt, wonach sie bis April 1997 "gesund und leistungsfähig" gewesen sei. Auch aus dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. F._________, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. April 2001 kann nichts anderes abgeleitet werden: Aus der Angabe des Arztes, er habe am 1. Juli 1991 ein Zeugnis ausgestellt, wonach die Versicherte wegen physischer und psychischer Überlastung ihr Pensum um etwa sieben Lektionen reduzieren müsse, kann nicht einfach geschlossen werden, dass es sich um eine dauerhafte und nicht bloss eine vorübergehende Symptomatik gehandelt hat. 
Die nach 1991/92 erfolgten Pensenreduktionen sind klarerweise auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, da sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit weiterbildete; es ist in dieser Hinsicht zudem fraglich, ob diese Weiterbildungen nebst der Erwerbsarbeit und den Tätigkeiten im Aufgabenbereich bei den behauptungsweise bereits damals bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt hätten durchgeführt werden können. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahmen die damals erfolgte Ausbildung zur Blockflötenlehrerin sowie die Gesangsstunden nicht nur wenig Zeit in Anspruch, sondern je mindestens einen halben Tag pro Woche, insbesondere wenn man - betreffend Gesangsstunden - die Hin- und Rückreise vom Wohnort der Versicherten an die Musikakademie berücksichtigt (und ohne die notwendigen Übungs- sowie Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten einzubeziehen). Vom ab 1994 durchgeführten Jobsharing hat schliesslich nicht nur der spätere Ehemann profitiert, sondern auch die Beschwerdeführerin selber, verfügte sie doch über mehr Freizeit, um ihren Hobbies nachzugehen oder sich fortzubilden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Versicherte im Juni 2000 gegenüber der Verwaltung angegeben hat, im Gesundheitsfall einem mindestens zwanzigstündigen Arbeitspensum nachzugehen; d.h. sie selber ist ebenfalls nicht von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. 
 
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden nicht voll erwerbstätig wäre, weshalb die gemischte Bemessungsmethode zur Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden ist. 
3.3 Die Verwaltung ist davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall wöchentlich insgesamt 21 Stunden unterrichten würde, was den Angaben im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 15. Januar 1999 und dem bisherigen Tätigkeitsumfang entspricht. Bei einem wöchentlichen Pensum für eine Lehrerin von 29 Stunden beträgt der Anteil Erwerbstätigkeit somit 72%, während auf den Aufgabenbereich 28% entfallen. 
 
Anders präsentiert sich jedoch die Lage seit der Geburt des Kindes im Jahr 2002. Die Versicherte hat im Juni 2000 gegenüber der Verwaltung angegeben, sie würde halbtags arbeiten, wenn sie ein Kind hätte (sie ging dabei davon aus, wegen ihres Gesundheitsschadens keine Kinder bekommen zu können). Heute macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, sie wäre auch mit Kind vollständig erwerbstätig, da ihr Ehemann neben seiner Lehrertätigkeit eine fünfjährige Ausbildung begonnen habe, welche das Familienbudget stark belaste; die Betreuung des Kindes wäre dank der grossen zeitlichen Flexibilität des Lehrerberufes und der Mithilfe der Grosseltern sowie der Gotte des Kindes sichergestellt. Da die Versicherte bereits ohne Kind und ohne Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich vollständig erwerbstätig wäre (Erw. 3.2 hievor), ist nicht anzunehmen, sie würde nach der Geburt ihres Sohnes eine vollzeitige Arbeit aufnehmen. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Weiterausbildung begonnen hat, denn bereits das Jobsharing Mitte der Neunzigerjahre hat diesem berufliche Perspektiven eröffnet, wie er gegenüber der Klinik X.________ angegeben hat. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres (damals zukünftigen) Ehemannes ergibt sich das Bild eines Paares, das sich Erwerbs- und Haushaltarbeit jeweils geteilt hat, woran auch die diversen Weiterbildungen der Versicherten nichts änderten; dass dies im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes anders sein sollte, ist - auch im Hinblick auf die Weiterbildung des Ehemannes - nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auf die Aussage der Versicherten gegenüber der IV-Stelle im Jahr 2000 abzustellen und seit der Geburt des Kindes von einer Erwerbs- und Haushalttätigkeit von je 50% auszugehen. Heutige Aussagen der Beschwerdeführerin über den Umfang der Erwerbstätigkeit treten demgegenüber in den Hintergrund; dies schon deshalb, weil sie - bewusst oder unbewusst - durch das vorliegende Verfahren beeinflusst sind. 
4. 
Im Weiteren ist der jeweilige Umfang der Einschränkung im Erwerbs- und Aufgabenbereich festzulegen. 
4.1 Das kantonale Gericht hat die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode und unter Berücksichtigung der diversen Arbeitspensen die verschiedenen Invaliditätsgrade ab 1997 festlege; für die Zeit ab dem Schuljahr 2001/02 sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von zehn Stunden medizinisch zumutbar. Die Versicherte bringt in dieser Hinsicht zunächst vor, sie habe nie ein Pensum von zehn Lektionen ausüben können; zudem seien Einzelflöten- und Nachhilfestunden schlechter bezahlt als Schul- und Musikstunden. 
 
Im Gutachten vom 23. Januar 2001 geht die Klinik X.________ davon aus, es seien "bis 10 Lektionen wöchentlich als Primarlehrerin oder Blockflötenlehrerin zumutbar." Diese Auffassung wird - auf Einwände der Versicherten im Vorbescheidverfahren hin - im Ergänzungsbericht vom 4. September 2001 klar bestätigt; im Weitern wird explizit darauf hingewiesen, dass "der Unterschied zwischen den verschiedenen Lehrtätigkeiten bekannt" sei. Das Gutachten von Januar 2001 und die Ergänzung von September 2001 sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherten ab 2001/2002 ein Pensum von wöchentlich zehn Lektionen zumutbar ist und der Abklärungsauftrag der Vorinstanz an die Verwaltung somit nur dahin zu beanstanden ist, dass von zehn Stunden statt von zehn Lektionen ausgegangen wird. 
4.2 Für die Einschränkung im Haushaltbereich kann für die Zeit bis zur Geburt des Sohnes im Jahr 2002 ohne Weiteres auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Januar 1999 abgestellt werden, da dieser Bericht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2) und überdies durch die Auffassung der Klinik X.________ im Ergänzungsbericht vom 4. September 2001 insoweit bestätigt wird, als keine Einschränkung für Haushaltarbeiten festgestellt werden konnte. Für die auf die Geburt des Sohnes folgende Zeit hat die Vorinstanz zu Recht eine neue Abklärung angeordnet, da sich durch die Kinderbetreuung die Tätigkeiten im Aufgabenbereich geändert haben. 
5. 
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Da dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid angeordnet worden ist, besteht insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Entscheides (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG), so dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: