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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 789/04 
 
Urteil vom 22. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Nathalie Kunz, Zentralplatz 51, 2501 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene B.________ meldete sich am 4. September 2001 unter Hinweis auf eine seit ca. zwei Jahren bestehende Arthrose in beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte im Rahmen ihrer Abklärungen u.a. einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK) sowie einen Arbeitgeberbericht (Betagtenheim X.________) vom 23. November 2001 ein. Ferner zog sie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. R.________ (vom 10. März 2002) bei, liess ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken Y.________ erstellen, welches am 1. April 2003 erstattet wurde und holte einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 13. November 2003) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. November 2003 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab. 
C. 
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr seit wann rechtens eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Mit der Vorinstanz ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode (bis Ende 2003 Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG, jeweils in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 27bis IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 und 3.3, 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; ferner AHI 2002 S. 70 Erw. 2b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. Umstritten und zu prüfen ist dabei vorab die Statusfrage. 
2.1 Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 20 % im Haushalt und zu 80 % ausserhäuslich tätig wäre, macht die Versicherte geltend, diesfalls uneingeschränkt einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. 
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2.3 Die Invalidenversicherung hatte der Beurteilung der Statusfrage in erster Linie die Angaben zugrunde gelegt, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Haushaltabklärung gemacht hatte und war gestützt darauf von einer Teilerwerbstätigkeit im Umfange von 50 % ausgegangen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erkannt hat, war jedoch diese Befragung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten der Versicherten nicht geeignet, die Statusfrage abschliessend zu klären. Sie hat in der Folge erwogen, dass angesichts der finanziellen Situation nicht anzunehmen sei, dass die Versicherte als Gesunde lediglich zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge. Bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder noch zu Hause wohnten, sei sie zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nun beziehe sie zwar aus zweiter Säule von der Pensionskasse eine monatliche Rente von Fr. 337.50. Ihr Ehemann sei jedoch im Oktober 2003 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden; seither werde das Ehepaar vom Sozialdienst unterstützt. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich laut MEDAS-Gutachten im Laufe des Jahres 2001 entwickelt. Zuvor habe die Versicherte zu 80 % im Hausdienst des Betagtenheims X.________ gearbeitet. Aufgrund dieser Überlegungen ging die Vorinstanz davon aus, dass sie bei guter Gesundheit dieser Arbeit weiterhin nachgegangen wäre und ihren Beschäftigungsgrad beibehalten hätte. 
Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht einwendet, gilt festzustellen, dass gemäss Schreiben der Pensionskasse vom 25. Mai 2004 keine Rente aus der zweiten Säule mehr ausgerichtet wird, sondern die bereits ausbezahlten Leistungen nach Ablehnung der Anspruchsberechtigung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung am 5. Mai 2004 zurückgefordert wurden. Zudem ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitstelle im Betagtenheim (im Dezember 1999), welche unbestritten offenbar zuerst 80 % und kurz danach 60 % betrug (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. November 2001), der Ehemann der Versicherten von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert war. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre beiden Kinder (geboren 1976 und 1977) noch zu Hause wohnten und somit Betreuungsaufgaben anfielen, - abgesehen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit - zu 100 % erwerbstätig war, ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit aufgrund der angespannten finanziellen Lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wäre. 
3. 
Der Invaliditätsgrad ist mithin anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 
3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf das überzeugende und schlüssige interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 1. April 2003, das alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt und dem mithin volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 ff Erw. 3). Danach leidet die Beschwerdeführerin an multilokulären Schmerzen am Bewegungsapparat: - deutliche mediane Gonarthrose beidseits (ICD-10:M17.9), - chronisches zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom unspezifischer Ursache (ICD-10:M54,4); an morbider Adipositas und an einer depressiven Störung leichten Grades (ICD-10 F32.01) mit somatischem Syndrom, vorwiegend reaktiv bedingt bei somatischer Grunderkrankung. Im angestammten Beruf als Küchenhilfe und im Reinigungsdienst ist sie nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund dieser Expertise nahm die Vorinstanz eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % an in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, teilweisem Stehen und Gehen ohne repetitive Treppenbenutzung und ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit mehr als 3-5 kg. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie sich aufgrund ihrer starken und dauernden Schmerzen nicht vorstellen könne, ein Arbeitspensum von 70 % zu bewältigen, vermag nichts zu ändern, zumal auch die psychische Beeinträchtigung in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand. 
3.2 Für die Berechnung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz vom Einkommen aus, welches die Versicherte bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % im Jahre 2001 im Hausdienst erzielt hatte (Durchschnitt der Monate Januar bis Juni 2001). Dieses belief sich auf Fr. 2224.95 pro Monat und wurde nicht bestritten. Nachdem die Versicherte jedoch gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber (vom 23. November 2001) im Jahre 2001 krankheitsbedingt nie voll gearbeitet hatte (vgl. auch Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 10. März 2002) und da unregelmässige Zulagen (Zulage bis 90 Stunden) Lohnbestandteil bildeten, kann nicht darauf abgestellt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, den Bruttolohn des Jahres 2000 von Fr. 28'775.65 (für 60 %) inklusive 13. Monatslohn heranzuziehen. Aufgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns im Jahr 2001 (Nominallohnindex Frauen 1997-2002, Tabelle T 1.2.93, Abschnitt G,H) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'259.25 (Fr. 28'775,65 : 6 x 10 : 107,0 x 109,9 ), entsprechend Fr. 4104.95 pro Monat. 
3.3 Das hypothetische Invalideneinkommen wurde richtigerweise unter Beizug der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erhoben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten ist grundsätzlich jede leichte, leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb ihr hinsichtlich der Erzielung eines Invalideneinkommens in diesem Rahmen der gesamte Arbeitsmarkt offen steht. Inwiefern vorliegend nicht mit dem Zentralwert der LSE zu rechnen sein soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern vielmehr von einem Wert im unteren Bereich auszugehen sei, beispielsweise für die Herstellung von Lederwaren und Schuhen oder für das Gastgewerbe, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss LSE 2000 belief sich der durchschnittliche Frauenlohn nach Tabelle TA 1 für einfache, repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 3658.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2) sowie die Lohnentwicklung im Jahre 2001 von 2,5 % (a.a.O., S. 91 Tabelle B 10.3) und bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 2736.16 (Fr. 3658.- : 40 x 41,7 x 0,7 x 1,025). Angesichts der behinderungsbedingten Einschränkungen (nur noch leidensangepasste Arbeit gemäss MEDAS-Gutachten) ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Damit ist es der Versicherten noch zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 2462.55 pro Monat zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 4104.95 resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, womit der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. 
3.4 Nachdem die Versicherte gemäss Arztbericht des Dr. med. R.________ (vom 10. März 2002) seit 16. Oktober 2000 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, ununterbrochen zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig war, ist die Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit b IVG ab 1. Oktober 2001 auszurichten (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
4. 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit ist ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: