Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.359/2005 /rom
Urteil vom 22. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG a.F.),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Januar 2004 gegen 01.30 Uhr kam X.________ mit seinem Personenwagen in der Gemeinde Egg auf der Meilenerstrasse in Richtung Meilen in einer Rechtskurve von der Strasse ab und kollidierte auf der linksseitigen Wiese mit einem Gittertor, welches hierdurch erheblich beschädigt wurde.
Ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen, entfernte sich X.________ mit seinem stark beschädigten Fahrzeug vom Unfallort und stellte dieses vor einer Garage ab. Von dort brachte ihn ein Bekannter, den er telefonisch kontaktiert hatte, mit dessen Auto zur Wohnung seiner Freundin. Hier konsumierte X.________ eigenen Aussagen zufolge bis gegen 04.00 Uhr rund 5,5 dl Rotwein.
Der Polizei gelang es, X.________ als verdächtigten Unfallverursacher zu identifizieren und ihn in der Wohnung seiner Freundin ausfindig zu machen. Eine bei X.________ am 16. Januar 2004 um 11.20 Uhr angeordnete Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 - 0,55‰.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 16. Juni 2005 in zweiter Instanz der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG a.F.), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ), des Führens eines nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) sowie der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV a.F. und Art. 3a Abs. 1 VRV a.F.) schuldig und verurteilte ihn zu 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2005 führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Vereitelung einer Blutprobe und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eine gleichentags eingereichte staatsrechtliche Beschwerde zog X.________ am 16. Oktober 2006 zurück und wurde mit Verfügung des Präsidenten des Kassationshofs vom 25. Oktober 2006 abgeschrieben.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.
E.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2006 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im Verhältnis zu den kantonalen Rechtsmitteln subsidiär. Sie setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus. Hat der Angeschuldigte vor der letzten kantonalen Instanz einen Anklagepunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht bestritten und bildete dieser deshalb nicht Gegenstand des letztinstanzlichen kantonalen Verfahrens, so kann der Verurteilte in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht darauf zurückkommen (BGE 104 IV 53 E. 1; vgl. auch Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 139; Hans Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 6.29 ff.). Der Beschwerdeführer hat den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2005 S. 6). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden.
1.2 Gegenstand des Verfahrens bildet folglich einzig die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe. In diesem Zusammenhang zieht der Beschwerdeführer verschiedene Schlüsse der Vorinstanz namentlich bezüglich seiner Motivation, sich vom Unfallort zu entfernen, den beschädigten Wagen am entsprechenden Ort zu parkieren, seinen Bekannten zu kontaktieren und statt zu Hause bei seiner Freundin zu übernachten, in Zweifel.
Die vorinstanzlichen Ausführungen über die Beweggründe und Absichten des Beschwerdeführers stellen jedoch tatsächliche Feststellungen dar, welche im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP ; Schweri, a.a.O., N. 659 f.). Insoweit kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Seit dem 1. Januar 2005 sind die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) beziehungsweise der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) in Kraft. Das neue Recht findet aber nur Anwendung auf Widerhandlungen, welche nach dem Inkrafttreten begangen werden (vgl. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001). Der in Frage stehende Vorfall ereignete sich am 16. Januar 2004, weshalb vorliegend die altrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
2.2 Den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. erfüllt, wer sich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder nach den gesamten Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt und dadurch die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht (BGE 109 IV 137 E. 2a).
Art. 91 Abs. 3 a.F. ist in der Tatvariante der Vereitelung des Zwecks der Massnahme ein Erfolgsdelikt. Erfolg ist insoweit die Verunmöglichung der zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Zeit des Unfalls mittels Blutprobe. Besteht das Verhalten in einer Unterlassung, so kann dieses den Tatbestand - gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt - nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Eine solche Handlungspflicht ist unter anderem in Art. 51 Abs. 3 SVG verankert, wonach bei Unfällen, bei welchen nur Sachschaden entstanden ist, der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen hat (BGE 126 IV 53 E. 2; 120 IV 73 E. 1 und 3; 109 IV 137 E. 2a). Die Benachrichtigung der Polizei muss dem Fahrzeuglenker zudem faktisch möglich gewesen sein.
-:-
Erforderlich ist des Weiteren, dass bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 124 IV 53 E. 2a; 114 IV 148 E. 2; 109 IV 137 E. 2a). Die Unterlassung der Unfallmeldung als solche, welche allenfalls ein Indiz für den Vereitelungswillen des Lenkers sein mag, hat ausser Betracht zu bleiben; denn zu prüfen ist ja gerade, ob sich der Angeschuldigte durch die Vermeidung des Kontakts mit der Polizei einer Blutprobe, die sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, entzogen habe (vgl. BGE 114 IV 148 E. 2).
Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. erfüllt, wenn kumulativ eine Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG besteht, die sofortige Meldung möglich ist, und im Falle der Meldung die Polizei nach den gesamten Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine Blutprobe angeordnet hätte (hypothetischer Zusammenhang).
2.3 Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz kann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 120 IV 73 E. 2 und 4; 109 IV 137 E. 2b).
2.4 Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und in Kauf nahm, den Zweck dieser Massnahme zu vereiteln (Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004, publiziert in Pra 2005 Nr. 52 S. 401; siehe auch BGE 114 IV 148 E. 3).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe einerseits damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall, bei welchem er ein Gittertor beschädigte, den Geschädigten respektive die Polizei nicht verständigte, und andererseits dadurch, dass er im Anschluss an den Unfall rund 5,5 dl Rotwein trank.
Der Beschwerdeführer, welcher den Unfall damit erklärt, dass er eine Kurznachricht auf sein Mobiltelefon erhalten, diese während der Fahrt gelesen und deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, anerkennt in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich, dass ihm gestützt auf Art. 51 SVG eine Meldepflicht oblag und er eine Benachrichtigung der Polizei auch hätte vornehmen können. Allerdings bestreitet er, dass die avisierte Polizei aller Wahrscheinlichkeit nach bei ihm eine Blutprobe angeordnet hätte. Des Weiteren stellt er in Abrede, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.
3.2 Der Selbstunfall ereignete sich nachts gegen 01.30 Uhr. Der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge zuvor im Laufe des Abends eine Stange und eine kleine Flasche Bier konsumiert hatte, geriet auf trockener, sauberer Strasse und übersichtlicher Strecke in einer leichten Rechtskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte auf der linksseitigen Wiese mit einem Gittertor (vgl. Polizeirapport vom 16. Januar 2004, Akten Bezirksanwaltschaft Uster act. 1). Angesichts der erheblichen Beschädigungen an Gittertor und Auto musste der Aufprall mit einiger Wucht erfolgt sein.
3.3 Vorliegend kann das Abkommen von der Fahrbahn im Gegensatz zum dem bereits mehrfach zitierten BGE 109 IV 137 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht durch die hochwinterlich tückischen Strassenverhältnisse plausibel erklärt werden (vgl. BGE 109 IV 137 E. 3a). Vielmehr hätte sich unter Berücksichtigung von Art und Hergang des Unfalls der beigezogenen Polizei mutmasslich der Verdacht aufgedrängt, dass Alkohol im Spiel war, welcher eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit des Fahrzeuglenkers bewirkt hatte. Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht hätte die Polizei ferner in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbestraft ist (siehe Strafregisterauszug, Akten Bezirksanwaltschaft Uster act. 14/1), und dass er im Vorfeld des Unfalls Bier konsumiert hatte. Diese Umstände hätten den Verdacht auf Alkoholeinfluss bestärkt. Demzufolge hätte die Polizei höchstwahrscheinlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Unfall sei einzig auf das Lesen der Kurznachricht zurückzuführen, keinen Glauben geschenkt, sondern zur Abklärung der Unfallursachen eine Massnahme zur Ermittlung der Alkoholisierung angeordnet (siehe BGE 120 IV 73 E. 2b).
3.4 Die Unterlassung des Beschwerdeführers, den gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nachzukommen, kann in einer solchen Konstellation in subjektiver Hinsicht vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe bewertet werden.
3.5 Überdies hat der Beschwerdeführer durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht, obwohl er erkannte beziehungsweise hätte erkennen müssen, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und er durch den Nachtrunk den Zweck dieser Massnahme vereitelte.
3.6 Soweit die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin Tatfragen zum Gegenstand haben, so dass bereits aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2), beziehen sie sich auf sein Verhalten nach dem Zeitpunkt, an dem die Benachrichtigung der Polizei spätestens hätte erfolgen müssen, und sind deshalb für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.
4.
Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: